1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Graffitiverordnung

Vollzitat: Graffitiverordnung vom 30. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 65)

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Auftragen von Graffiti und andere Verhaltensweisen
(Graffitiverordnung)

Vom 30. Januar 2004

Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird für den Freistaat Sachsen verordnet:

§ 1
Verbot

Es ist verboten, ohne Zustimmung des Eigentümers auf eine Sache durch das Auftragen von Farbe oder anderen Substanzen oder das Abtragen von Material einzuwirken.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich entgegen § 1 auf eine Sache einwirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 65
    Fsn-Nr.: 22-1.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2004

    Fassung gültig bis: 11. Juli 2009