Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW Infra)
Vom 19. Mai 2026
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
- a)
- des Artikels 91a des Grundgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist,
- b)
- des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2026 (BAnz AT v. 19. Februar 2026 B3, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
- d)
- der §§ 23, 44, 44 a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung/AGVO, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) geändert und zuletzt am 24. März 2025 (ABl L 90265) berichtigt worden ist (im folgenden AGVO), in der jeweils geltenden Fassung,
- g)
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15. Dezember 2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- h)
- der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 1) und
- i)
- nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie
- Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben gewährt.
- 2.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 3.
- Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Der Träger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Förderung aus Sonderprogrammen bleiben davon unberührt.
- 4.
- Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.
II.
Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden, wobei in der Dritten Priorität (Anlage) nur Maßnahmen nach Nummern 1, 3 und 7 förderfähig sind:
- 1.
- Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
- a)
- Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung),
- b)
- Anbindungen
- aa)
- Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Errichtung oder Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz,
- bb)
- Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
- cc)
- Errichtung oder Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen; der durch das Vorhaben bedingte Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 5 Satz 2 erfüllen.
- c)
- Umweltschutzmaßnahmen, zum Beispiel
- aa)
- Errichtung oder Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen,
- bb)
- ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen zu erbringen hat,
- cc)
- Errichtung oder Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung,
- dd)
- zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs beziehungsweise Vermeidung von Versiegelungen.
- d)
- Vermarktung, sofern sie von Dritten erbracht wird,
- e)
- Projektvorbereitung und Projektbegleitung.
- Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Agrar-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
- f)
- Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
- g)
- Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung eines Dritten besteht.
- 2.
- Anbindung von Gewerbebetrieben
- Förderfähige Maßnahmen sind:
- a)
- Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz mittels Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Straßengesetzes1,
- b)
- Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
- c)
- Errichtung und Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt,
- d)
- Errichtung und Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Entsorgungsnetz, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt.
- 3.
- Geländeerschließung für den Tourismus sowie Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus
- a)
- Förderfähig ist die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben.
- b)
- Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten, nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:
- aa)
- Radwege zur touristischen Nutzung in prädikatisierten Kur- und Erholungsorten, sowie Radfernwege gemäß der Radverkehrskonzeption Sachsen 2019, sofern sie nicht förderfähig sind gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, Wanderwege, Skiloipen als überregional vermarktbare Angebote,
- bb)
- Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsstände in Schutzgebieten,
- cc)
- unentgeltliche Rastplätze,
- dd)
- unentgeltliche öffentliche Toiletten,
- ee)
- unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
- ff)
- Promenaden,
- gg)
- Kurparks,
- hh)
- unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze, Schwimmsteganlagen,
- ii)
- Badestellen,
- jj)
- Naturbühnen,
- kk)
- Wassertretanlagen,
- ll)
- Gradierwerke,
- mm)
- Seebrücken.
- c)
- Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen:
- aa)
- Schlechtwetterfreizeitangebote wie Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus,
- bb)
- entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
- cc)
- regionaltypische Schauwerkstätten,
- dd)
- Kurhäuser,
- ee)
- Sole- und Heilwassereinrichtungen,
- ff)
- Thermalbäder,
- gg)
- sonstige Basisinfrastrukturen inklusive kulturelle und Naturerlebnis- Einrichtungen mit touristischem Bezug.
- d)
- Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören ferner angemessene ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der geförderten Infrastruktur entstehen.
- 4.
- Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren
- Förderfähig sind Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren, Maker Spaces und Ähnliches), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen beziehungsweise -dienstleistungen bereitstellen.
- 5.
- Errichtung und Ausbau von Abwasseranlagen
- Förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung oder für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von gewerblichem Abwasser.
- 6.
- Modernisierung
- Maßnahmen zur Modernisierung der in Ziffer II Nummer 1, Nummer 3 und 4 aufgeführten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig.
- 7.
- Errichtung von Häfen
- Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung von Hafeninfrastrukturen, Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Häfen.
- 8.
- Planungs- und Beratungsleistungen
- Förderfähig sind Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern hierfür nicht andere Programme zur Verfügung stehen.
- 9.
- Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte
- Förderfähig ist die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte, die auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte durch Dritte erstellt werden.
- 10.
- Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte
- Förderfähig ist die Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte über ein eigenes Budget.
III.
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungen für die Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 8 können vorzugsweise an Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände) als Träger gewährt werden.
- Träger für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 müssen zudem Mitglied der jeweiligen Destinationsmanagementorganisation (DMO) sein.
- Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 und 10 können nur an die Landkreise und kreisfreien Städte gewährt werden.
- 2.
- Zuwendungen an rechtlich selbständige Unternehmen können gewährt werden, wenn
- a)
- Gewerbebetriebe beteiligt sind, jedoch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich über die Kapitalanteile oder Stimmrechte am Unternehmen verfügen und
- b)
- im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und geregelt ist, dass ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Bindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird.
- Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Bindungsfrist sowie eines etwaigen Rückforderungsanspruches ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter und dem Sicherungsinteresse des Zuwendungsgebers angemessenen Betrag zu begrenzen. Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände haben eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
- 3.
- Zuwendungen an eingetragene Vereine können gewährt werden, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen und die Gemeinde die zweckentsprechende Verwendung bis zum Ende der Bindungsfrist sowie einen etwaigen Rückforderungsanspruch durch geeignete Mittel (zum Beispiel durch dingliche Sicherung gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) absichert.
- 4.
- Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Bei Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen über Grundstücke im Eigentum Dritter ist die Zweckbindung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beziehungsweise über den gesamten Abschreibungszeitraum abzusichern.
- 5.
- Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts, nicht jedoch das Eigentum, an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
- Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
- b)
- Bei der Auswahl des Betreibers werden die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten.
- c)
- Die Interessen des Zuwendungsempfängers werden gewahrt, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
- d)
- Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
- 6.
- Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden sein.
- 7.
- Eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie wird nicht an einen Zuwendungsempfänger gewährt, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Industrie- und Gewerbegebiete (Ziffer II Nummer 1)
- Eine Förderung kann erfolgen, wenn ein Bedarf absehbar wird (zum Beispiel Plan mit Ansiedlungsinteressenten oder Defizitnachweis an Gewerbe- und Industrieflächen) und die Flächen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben2 zur Verfügung gestellt werden sollen.
- 2.
- Anbindung von Gewerbebetrieben (Ziffer II Nummer 2)
- Eine Förderung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die geförderte Infrastruktur zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben3 zur Verfügung gestellt werden soll.
- a)
- Eine Förderung von Infrastrukturen wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.
- b)
- Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- aa)
- Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen.
- bb)
- Die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur.
- cc)
- Durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht.
- dd)
- Die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden beachtet.
- c)
- Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt sind.
- 3.
- Tourismus (Ziffer II Nummer 3)
- Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend touristisch genutzt werden.
- Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.
- An die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind strenge Anforderungen zu stellen.
- Die Förderung darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und sich in ein DMO-Konzept einfügen, aus dem sich die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus ergibt. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung insbesondere zur Beschreibung der touristischen Ziele, zur Bewertung der Potentiale an Besuchern zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tourismusbetriebe und für den regionalen Arbeitsmarkt sowie die Analyse nachhaltiger Wirtschaftlichkeit.
- a)
- Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Ziffer II Nummer 1 dieser Förderrichtlinie.
- b)
- Nicht einnahmeschaffende Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b stellen grundsätzlich keine Beihilfe dar.
- c)
- Einnahmeschaffende Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c können gefördert werden, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen4 und ausschließlich regionale Bedeutung haben. Alternativ sind sie förderfähig, soweit sie
- aa)
- die Voraussetzungen gemäß Artikel 53 AGVO erfüllen oder
- bb)
- die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen.
- Soweit die Infrastrukturmaßnahme nicht unter Doppelbuchstabe aa oder bb fällt, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 AGVO erfüllt sind.
- Die Förderung des Neubaus von Hallen- und Erlebnis-/ Freizeit- und Kombibädern kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
- Sofern Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Investitionen in Beschneiungsanlagen beinhalten, sind diese Vorhaben nur förderfähig, wenn die ökologische Nachhaltigkeit des Vorhabens anhand eines gesonderten Konzeptes nachgewiesen wird. Die durch die IMAG Tourismus zu entwickelnden Kriterien für möglichst klimaneutral und umweltschonend arbeitende Beschneiungsanlagen dienen dabei als Vorlage für das Konzept. Die Kriterien werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht. Es ist im Konzept insbesondere darzulegen, wie der Strom zum Betrieb der Anlagen ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen und der Wasserhaushalt geschont wird.
- 4.
- Gewerbezentren (Ziffer II Nummer 4)
- Eine Förderung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die geförderte Infrastruktur zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben5 zur Verfügung gestellt werden soll.
- a)
- Nutzer der Gewerbezentren sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative6 Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der vorstehend bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.
- b)
- Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- aa)
- Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
- bb)
- Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vor- Gründungsphase genutzt werden. Große Unternehmen dürfen diese Nutzer nicht verdrängen.
- cc)
- Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vor-Gründungsphase trotz ernsthafter Aktionsbemühungen nicht möglich war.
- c)
- Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder zum Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Sofern die Miete und/ oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens Nummer 3.2.2.4 Absatz 7 erfüllt sind.
- 5.
- Abwasseranlagen (Ziffer II Nummer 5)
- Eine Förderung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt und die geförderte Infrastruktur zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben7 zur Verfügung gestellt werden soll.
- Eine Förderung der Errichtung beziehungsweise des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Abwasseranlagen dienen als Teil eines umfassenden Netzes der öffentlichen Versorgung und
- b)
- die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden eingehalten.
- 6.
- Modernisierung (Ziffer II Nummer 6)
- Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
- Vor einer Modernisierung ist ein Gutachten zu erstellen, unter anderem mit Aussagen zur baulichen Beschaffenheit, zur vorhandenen Erschließung, zur energetischen Beschaffenheit und zur Gesamtenergieeffizienz der gesamten Infrastruktureinrichtung. Außerdem sind Angaben zur Restnutzungszeit für die raumbildenden Ausbauten und die Technik zu machen. Der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen und der Ermittlung des Investitionsbedarfes ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Aussagen zur Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation sowie eine Bedarfsanalyse beizufügen.
- 7.
- Häfen (Ziffer II Nummer 7)
- Eine Förderung kann gemäß Artikel 56b und 56c AGVO für folgende Maßnahmen erfolgen:
- a)
- Errichtung von Infrastrukturen und Einrichtungen, soweit mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Landungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastrukturen in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden;
- b)
- Infrastrukturen jeder Art, soweit diese erforderlich sind, den Zugang der Nutzer beziehungsweise die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land und Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen zum Beispiel Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen,
- c)
- Ausbaggerungen von Wasserwegen, soweit diese den Zugang zu und im Hafen gewährleisten.
- 8.
- Planungs- und Beratungsleistungen (Ziffer II Nummer 8)
- Eine Förderung kann insbesondere erfolgen für:
- a)
- Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmenkataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
- b)
- Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten),
- c)
- Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben und
- d)
- touristische Leitbilder.
- Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
- 9.
- Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte (Ziffer II Nummer 9)
- Förderfähig ist die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte. Damit sollen unter Beteiligung regionaler Akteure regionale Entwicklungsprozesse in der Region beschleunigt, umzusetzende Maßnahmen aufeinander abgestimmt und regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotentiale mobilisiert werden.
- Ein regionales Entwicklungskonzept muss enthalten:
- a)
- eine regionalwirtschaftliche Analyse unter anderem mit Stärken, Anforderungen und Herausforderungen sowie Entwicklungspotenzialen der Region,
- b)
- Art und Umfang der zukünftigen Zusammenarbeit der regionalpolitisch relevanten Akteure in der Region,
- c)
- Entwicklungsziele und Handlungsfelder für die Region,
- d)
- Maßnahmen zur Zielerreichung sowie
- e)
- Kriterien für eine Erfolgskontrolle.
- Dabei sollen alle tangierten Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder, relevante Fachinitiativen und Ansatzpunkte für eine regions- oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
- Als Region wird die Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte definiert. Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalentwicklungskonzept unterstützt werden. Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass die zu fördernden Maßnahmen sich nicht mit LEADER-Maßnahmen überschneiden, um Doppelförderungen zu vermeiden.
- Die Erarbeitung eines regionalen Entwicklungskonzeptes ist über eine maximale Laufzeit von zwei Jahren möglich. Es gelten die Regelungen unter Nummer 3.4.1. des GRW-Koordinierungsrahmens.
- 10.
- Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte über ein eigenes Budget (Ziffer II Nummer 10)
- Förderfähig sind regionalwirtschaftliche Vorhaben, die ein regionales Entwicklungskonzept umsetzen und zum Ziel haben:
- a)
- Verbesserung regionaler Kooperation,
- b)
- Mobilisierung und Stärkung von Wachstumspotenzialen und regionalen Entwicklungsprozessen oder
- c)
- Regionalmarketing, mit Ausnahme des Tourismusmarketings sowie Maßnahmen zur Anwerbung von Fachkräften.
- Als Region wird die Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte definiert. Im Rahmen eines Regionalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen.
- Der Umsetzungszeitraum beträgt bis zu 3 Jahre und kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weiteren Jahren verlängert werden. Es gelten die Regelungen unter Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
- Maßnahmen, die auf Basis früherer Förderrichtlinien im Bereich von Regionalmanagement und Regionalbudget bewilligt wurden, können gemäß den dort genannten Bestimmungen verlängert werden, sofern die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRW-Koordinierungsrahmens 2026 noch in der Durchführung sind.
- 11.
- Sofern beihilferelevante Infrastrukturvorhaben nicht die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Nummern 1 bis 10 erfüllen, müssen diese bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
- 12.
- Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln. Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
- Sind Kommunen Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltswirtschaft8 nachzuweisen. Sie kann bei kreisangehörigen Gemeinden der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
- Bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummern 2 und 3 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie eine Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
- 13.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärungen im Antrag.
- 14.
- Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger bei geeigneten Fördermaßnahmen der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmen Kosten- und/ oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
- 15.
- Von einer Förderung werden ausgeschlossen:
- a)
- Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels einschließlich der dazugehörigen Logistik,
- b)
- Maßnahmen zugunsten von Solarparks,
- c)
- Maßnahmen zugunsten von Großbatteriespeicheranlagen, die der überregionalen Versorgung dienen,
- d)
- Maßnahmen zugunsten von Sportstätten, zoologischen Gärten, Freibädern,
- e)
- Investitionen in unentgeltliche Parkplätze,
- f)
- Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen; ausgenommen davon sind Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus nach Ziffer II Nummer 1, wenn diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind, die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmittel finanziert werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Investition um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- beziehungsweise Landesrecht.
- g)
- Erschließung nach Maß, zum Beispiel für ein Unternehmen,
- h)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
- i)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Art und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Anteilfinanzierung findet, soweit für einzelne Maßnahmen keine andere Förderquote festgelegt ist, nach den regionalen Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen statt.
- Die jeweilige Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich aus der Anlage.
- a)
- Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
- b)
- Wenn das Vorhaben in der ersten oder zweiten Priorität durchgeführt wird, sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und die geförderte Infrastrukturmaßnahme
- aa)
- im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird,
- bb)
- einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft leistet oder
- cc)
- der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Agrar-, Konversions- oder Verkehrsflächen) dient,
- beträgt die Förderquote bis zu 85 Prozent.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gelten für folgende Maßnahmen besondere Fördersätze:
- a)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a gilt eine Förderquote von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
- b)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, die Investitionen in Beschneiungsanlagen beinhalten, findet Nummer 1 Buchstabe b keine Anwendung.
- c)
- Für Modernisierungsmaßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 beträgt die Förderquote für folgende Maßnahmen bis zu 35 Prozent: Ziffer II Nummer 1, Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c in Bezug auf die Modernisierung von Saunen, Dampfbädern, Warmlufträumen und ähnlichen Wellnessanlagen und Ziffer II Nummer 4.
- d)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 beträgt die Förderung bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
- e)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 bis 10 können bis zu 75 Prozent der Projektkosten gefördert werden.
- f)
- Der Höchstbetrag der Zuwendung bei der Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 200 000 Euro je Maßnahme. Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert.
- g)
- Die Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach Ziffer II Nummer 10 kann jährlich mit bis zu 500 000 Euro unterstützt werden. Bei einer Verlängerung des Umsetzungszeitraumes werden die Fördersätze degressiv gestaltet und sinken je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte.
- 3.
- Modellvorhaben zur Beschleunigung der Entwicklung von Gewerbegebieten
- a)
- Abweichend von Nummer 1 gilt für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 befristet für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 ungeachtet der Förderpriorität ein Fördersatz von bis zu 90 Prozent, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt.
- b)
- In diesen Fällen sind, abweichend von Ziffer VI Nummer 7 Buchstabe b, Grunderwerbskosten bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten der Erschließungsmaßnahme förderfähig, wenn der Erwerb zu marktüblichen Konditionen und nicht vor dem 1. Juli 2025 erfolgt ist. Der Grundstückserwerb gilt sodann nicht als Beginn der Arbeiten.
- 4.
- Der Umfang der Förderung ist bei folgenden Maßnahmen begrenzt:
- a)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 gehören zu den Kosten der Anbindung auch Kosten für den Bau oder Ausbau von Kreuzungen und die dadurch bedingten, aufgrund der prognostizierten Verkehrsentwicklung notwendigen Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen (zum Beispiel Abbiege- und Beschleunigungsspuren, Verkehrskreisel, Brücken, Geh- und Radwege, Ampelanlagen und Beschilderung, im Einzelfall Straßenabschnitte) in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes. Förderfähig sind nur die Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein und in der Regel nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für die kommunalen Straßen ausmachen.
- b)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d sowie Ziffer II Nummer 5 erfolgt die Förderung anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.
- c)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c, die nach Artikel 53 oder 55 AGVO gefördert werden, sowie Ziffer II Nummer 5 und Ziffer II Nummer 7 ist der Beihilfehöchstbetrag durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn begrenzt (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c, die nach Artikel 53 oder 55 AGVO gefördert werden, sowie Ziffer II Nummer 7 ist bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2,2 Millionen Euro der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
- d)
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 sind die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) bei Altstandorten förderfähig.
- e)
- Eine Modernisierung der Infrastruktureinrichtungen gemäß Ziffer II Nummer 6 ist nur bis zur Höhe der Kosten förderfähig, die bei einem Neubau entstehen würden.
- f)
- Förderfähige Kosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 8 und 9 sind nur Sachkosten. Förderfähige Kosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 10 sind Sachkosten und zusätzliche Personalkosten der Träger.
- 5.
- Förderfähig sind investive Maßnahmen nur, wenn ihre förderfähigen Kosten 75 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
- 6.
- Förderfähige Kosten
- Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
- a)
- Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Ziffer II Nummern 1 bis 7 gehören:
- aa)
- Kosten der öffentlichen Erschließung, jedoch nur bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a,
- bb)
- Baukosten,
- cc)
- begründete landespflegerische Maßnahmen, grundsätzlich bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent,
- dd)
- begründete Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, grundsätzlich bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten,
- ee)
- Kosten der Baufeldfreimachung und
- ff)
- Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden, jedoch nur bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a.
- b)
- Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b bis d und Ziffer II Nummer 4 gehören zudem:
- aa)
- die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung,
- bb)
- die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung und
- cc)
- die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen.
- 7.
- Nicht förderfähige Kosten sind:
- a)
- Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege,
- b)
- Grunderwerbskosten einschließlich Nebenkosten; außer bei Maßnahmen im Rahmen des Modellvorhabens nach Nummer 3 sowie nach Ziffer II Nummer 4,
- c)
- Bauleitplanung,
- d)
- Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen,
- e)
- Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a,
- f)
- Kosten für Richtfeste, Einweihungsfeiern und Ähnliches,
- g)
- Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmenträgers stehen,
- h)
- Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
- i)
- ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
- j)
- Kosten für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln9,
- k)
- Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches,
- l)
- Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
- m)
- Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
- 8.
- Der Zuwendungsempfänger trägt grundsätzlich das Risiko nachträglicher Kostensteigerungen. Erhöhen sich nach Erlass des Zuwendungsbescheids die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens bei gleichbleibendem Umfang, können wesentliche Mehrkosten gefördert werden, wenn vor Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Arbeiten die Bewilligungsbehörde informiert wird. Eine Nachförderung unterbleibt, wenn die nachträgliche Kostensteigerung weniger als 10 Prozent der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten beträgt.
- Die Förderung von Mehrkosten kann einmalig zum Ende des Investitionszeitraumes unter Vorlage eines Mehrkostenantrags mit Zwischenverwendungsnachweis mit einer Förderquote von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des Ausgangsfördersatzes im Rahmen der verfügbaren ungebundenen Barmittel erfolgen. Für bis 22. April 2024 eingereichte Anträge auf Förderung von Mehrkosten gelten die Fördersätze nach Nummer 1 und 2.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung bei Baumaßnahmen für eine Dauer von mindestens 15 Jahren und bei reinen Ausstattungsmaßnahmen für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gebunden (Bindungsfrist).
- 2.
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 sind die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern.
- Die Bindungsfrist kann verkürzt werden, wenn der Träger einer Maßnahme die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen vollständig veräußert hat.
- Etwaige Überschüsse aus dem Verkauf der erschlossenen Grundstücke sind nach Verkauf des letzten Grundstücks, spätestens jedoch zum Ende der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb beziehungsweise Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabenbestandteile. Soweit gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b Grunderwerbskosten gefördert wurden, fließt der geförderte Anteil der Kosten des Grunderwerbs nicht in die Berechnung dieser Differenz ein.
- 3.
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a sind die erschlossenen Flächen entsprechend Nummer 2 zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen10.
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c kann die Bindungsfrist bis zum Ende des Abschreibungszeitraums verlängert werden. Der Ermittlung der Abschreibungsdauer werden die Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
- 4.
- Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 sind die Träger verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten.
- Es ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der Bindungsfrist kein Vorteil auf Ebene der Träger oder, sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, auf Ebene der Betreiber verbleibt.
- Nach Ablauf der Bindungsfrist muss eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
- Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen beziehungsweise -dienstleistungen müssen einem Nutzer für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre, bei kleinen innovativen Unternehmen11 zehn Jahre bereitgestellt werden. Eine Verlängerung darf nur ausnahmsweise erfolgen und nicht die Ablehnung anderer Gründerinnen, Gründer oder Unternehmen verursachen.
- 5.
- Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 6 unterliegen einer eigenständigen Bindungsfrist gemäß Nummer 1.
- 6.
- Vorhaben müssen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Planungsrechts, der Kommunalwirtschaft, der Raumordnung, des Städtebaus und des Umweltschutzes entsprechen und unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant werden. In Bezug auf Belange des Umweltschutzes muss aus den Planungsunterlagen hervorgehen, dass im Rahmen der Planungen des Vorhabens die Themen Wasserrückhalt, Regenwassermanagement und Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser, biodiversitätsfördernde Maßnahmen, Lärmminderung, Erosionsschutz und Reduzierung des Flächenverbrauches sowie das Thema Radverkehrsmobilität Berücksichtigung fanden. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen Euro ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde in der Landesdirektion einzuholen.
- 7.
- Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit einbezieht oder Aufträge vergibt, sind die geltenden vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
- 8.
- Die Festsetzung der beitrags- beziehungsweise gebührenpflichtigen Aufwendungen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.
VII.
Verfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde ist die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen. Bei der Bewilligung von Vorhaben mit besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen.
- 2.
- Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 3.
- Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie LES (LEADER-Entwicklungskonzepte) sowie INSEK (Integrierte Stadtentwicklungskonzepte), oder überregionalen Entwicklungsstrategien in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden.
- 4.
- Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
- 5.
- Die in Artikel 4 AGVO genannten Anmeldeschwellen sind zu beachten.
- 6.
- Eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn übermittelt.
- 7.
- Verwendungsnachweis
- Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 3 Buchstabe a der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger durch Auflistung entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung gemäß Ziffer IV Nummer 1 Absatz 3, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
- 8.
- Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger, die nicht unter Ziffer III Nummer 1 fallen, ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
- Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt wird.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie GRW Infra vom 23. April 2024 (SächsABl. S. 515), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268), außer Kraft.
Dresden, den 19. Mai 2026
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
Anlage
(zu Ziffer V Nummer 1)
- −
- Erste Förderpriorität
- Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Nordsachsen und Vogtland
- −
- Zweite Förderpriorität
- Landkreis Leipzig, Landkreis Meißen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge, Landkreise Zwickau, Stadt Chemnitz
- −
- Dritte Förderpriorität
- Städte Dresden und Leipzig
