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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 16. September 2026 (SächsGVBl. S. 319)

Gesetz
zur Änderung jagdrechtlicher und
naturschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 16. September 2026

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes

Das Sächsische Jagdgesetz vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a
Schadensausgleich bei der Tierart Wolf“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
1.
des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 sowie
2.
der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025
zu treffen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(2a) Die Jagdausübungsberechtigten haben behördlich veranlasste Maßnahmen zur Feststellung oder Überwachung des Erhaltungszustandes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei Wild nach Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
b)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 unterliegt abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.“
3.
§ 22 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 aus den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Gründen zulassen.“
4.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde oder erklärt sich für selbst zuständig. Die obere Jagdbehörde kann sich auch für zuständig erklären, wenn
1.
eine untere Jagdbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
2.
Gefahr im Verzug ist und die untere Jagdbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag.“
b)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die oberste Jagdbehörde ist die zuständige Behörde für
1.
die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von revierübergreifenden Managementplänen gemäß § 22d Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes,
2.
die Bestellung von Sachverständigen gemäß § 22d Absatz 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes,
3.
die Bestimmung von Weidegebieten gemäß § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes.
Ihre Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 erstreckt sich auch darauf, in den Managementplänen die zumutbar zu ergreifenden Herdenschutzmaßnahmen zu bestimmen und in den Managementplänen Regelungen zu treffen, die bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustandes gelten sollen.
(7) Die obere Jagdbehörde ist die zuständige Behörde zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen gemäß § 22b Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.“
5.
§ 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
die Jagd- und Schonzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten; dabei kann vom Bundesrecht abgewichen und nach Jagdarten unterschieden werden,“.
b)
In Nummer 18 wird die Angabe „dienen.“ durch die Angabe „dienen,“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 19 und 20 eingefügt:
„19.
die Bestimmung der Zuständigkeit einer Landesbehörde für die Untersuchungen und Probenentnahmen nach § 22d Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes,
20.
das Verfahren zur Durchführung der Bejagung nach § 22d Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesjagdgesetzes.“
6.
Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:
„§ 36a
Schadensausgleich bei der Tierart Wolf
Werden durch wild lebende Wölfe oder wild lebende Wolf-Hund-Hybriden Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die Landesdirektion Sachsen auf Antrag gewährt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 40 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 5 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung bei der Tierart Wolf (Canis lupus).“
2.
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden durch wild lebende Tiere der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann der oder dem Betroffenen abweichend von § 68 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dirks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

EU-Rechtsakte:

1.
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist
2.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 13, S. 319
    Fsn-Nr.: 65

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Oktober 2026