Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums
 für Soziales, Gesundheit und Familie 
            
 über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten 
            
 (ETBA-VO)
 
        Vom 6. Oktober 1993
Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1) wird verordnet:
§ 1
Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) werden wie folgt bestimmt:
- 1.
 - Der Einzugsbereich der TBA Lenz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig.
 - 2.
 - Der Einzugsbereich der TBA Chemnitz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise des Regierungsbezirkes Chemnitz.
 
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Oktober 1993
  Der Staatsminister 
              
 für Soziales, Gesundheit und Familie 
              
 Dr. Hans Geisler          
          
