1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Stundentafeln

Vollzitat: VwV Stundentafeln vom 17. Juni 2004 (MBl. SMK S. 257, 397), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Mai 2008 (MBl. SMK S. 295) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Lehrpläne und Stundentafeln für Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und allgemein bildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen
(VwV Stundentafeln)

Vom 17. Juni 2004

[ Berichtigt 24. August 2004 (MBl. SMK S. 397);
; geändert durch VwV vom 18. Mai 2005 (MBl.SMK S. 162)
und durch VwV vom 14. Mai 2008 (MBl.SMK S. 295)
mit Wirkung vom 1. August 2007]

1.
Geltungsbereich
a)
Stundentafeln
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase)und öffentliche allgemein bildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen.
b)
Lehrpläne
 
Im Unterricht sind die Lehrpläne anzuwenden, die in der Landesliste der Lehrpläne für Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase)und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind. Die Landesliste wird jährlich vom Staatsministerium für Kultus herausgegeben.
2.
Grundschulen
a)
Grundschule
 
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Grundschulen mit Ausnahme der Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache, Zweitsprache oder Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 1a „Stundentafel für die Grundschule“ beigefügte Stundentafel. Für Grundschulen, an denen nach der Klassenstufe 2 eine LRS-Klasse gebildet wird, gilt für die Erteilung des Unterrichts in der Klassenstufe 3 abweichend zur Anlage 1a die als Anlage 1b beigefügte Stundentafel „Stundentafel für die Grundschule LRS-Klasse“.
b)
Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an allen Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, die als Anlage 2a „Stundentafel für die Grundschule im sorbischen Siedlungs-gebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet“ und an Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 2b „Stundentafel für die Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Fremdsprache unterrichtet“ beigefügte Stundentafeln.
3.
Förderschulen
a)
Allgemeines
 
Die Ressourcen im Bereich „Förderunterricht, Diagnostik, Integration, Klassenteilungen“ werden von den Regionalschulämtern zugewiesen. In den Schulen für Blinde und Sehbehinderte, Hör-geschädigte sowie Körperbehinderte kann die Schulbesuchsdauer im Grundschulbereich im Sinne des Nachteilsausgleichs um ein Jahr gedehnt werden. Für die Bildung von Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und im Förderschwerpunkt Lernen gelten die Bedingungen der entsprechenden Förderschularten.
b)
Schule für Blinde und Sehbehinderte
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Blinde und Sehbehinderte die als Anlagen 3a bis 3d beigefügten Stundentafeln.
c)
Schule für Hörgeschädigte
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Hörgeschädigte die als Anlagen 4a bis 4d beigefügten Stundentafeln.
d)
Schule für geistig Behinderte
 
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an Schulen für geistig Behinderte die als Anlage 5 beigefügte Stundentafel.
e)
Schule für Körperbehinderte
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Körperbehinderte die als Anlagen 6a und 6b beigefügten Stundentafeln. Körperbehinderte Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden entsprechend den Anlagen 7a und 7b unterrichtet.
f)
Schule zur Lernförderung
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen zur Lernförderung die als Anlagen 7a und 7b beigefügten Stundentafeln. Schüler, die den Hauptschulbildungsgang an der Schule zur Lernförderung besuchen, werden entsprechend der Anlage 7c unterrichtet.
g)
Sprachheilschule
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Sprachheilschulen die als Anlagen 8a und 8b beigefügten Stundentafeln.
h)
Schule für Erziehungshilfe
 
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Erziehungshilfe die als Anlagen 9a und 9b beigefügten Stundentafeln.
4.
Mittelschulen
a)
Mittelschule
 
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Mittelschulen mit Ausnahme der Mittelschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, und mit Ausnahme der Mittelschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung die als Anlage 10 „Stundentafel für die Mittelschule“ beigefügte Stundentafel.
b)
Mittelschule im sorbischen Siedlungsgebiet
 
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Mittelschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, die als Anlage 11 „Stundentafel für die Mittelschule im sorbischen Siedlungs-gebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet“ beigefügte Stundentafel.
c)
Mittelschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung
 
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Mittelschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung die als Anlage 12 „Stundentafel für die Mittelschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung“ beigefügte Stundentafel.
5.
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (Sekundarstufe I beziehungsweise Vorkurs und Einführungsphase)
a)
Gymnasium (Sekundarstufe I)
 
Zur Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I gilt an allen Gymnasien mit Ausnahme der Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und Klassen zur vertieften Ausbildung und des Sor-bischen Gymnasiums die als Anlage 13 „Stundentafel für das Gymnasium Sekundarstufe I“ beigefügte Stundentafel.
b)
Gymnasium mit vertiefter Ausbildung und Klassen zur vertieften Ausbildung (Sekundarstufe I)
 
Zur Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I gilt an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und Klassen zur vertieften Ausbildung die als Anlage 14 „Stundentafel für das Gymnasium mit vertiefter Ausbildung und Klassen zur vertieften Ausbildung Sekundarstufe I“ beigefügte Stundentafel. Für die betreffenden Gymnasien bestehen Möglichkeiten zur schulindividuellen Veränderung der Stundentafel im Rahmen bestimmter Vorgaben.
c)
Sorbisches Gymnasium
 
Zur Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I gilt am Sorbischen Gymnasium die als Anlage 15 „Stundentafel für das Sorbische Gymnasium Sekundarstufe I“ beigefügte Stundentafel.
d)
Abendgymnasium (Vorkurs und Einführungsphase)
 
Zur Erteilung des Unterrichts im Vorkurs und in der Einführungsphase an Abendgymnasien gilt die als Anlage 16 beigefügte Stundentafel.
e)
Kolleg (Vorkurs und Einführungsphase)
 
Zur Erteilung des Unterrichts im Vorkurs und in der Einführungsphase an Kollegs gilt die als Anlage 17 beigefügte Stundentafel.
6.
Abkürzungen der Fächernamen
 
Zur Abkürzung der Namen der in den Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges unterrichteten Fächer sind die als Anlage 18 beigefügten Bezeichnungen zu verwenden.
7.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
a)
In-Kraft-Treten
 
aa)
Die Punkte 1, 2 und 6 dieser Verwaltungsvorschrift treten am 1. August 2004 in Kraft.
 
bb)
Die Punkte 4 und 5 dieser Verwaltungsvorschrift treten am 1. August 2004 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 sowie den Vorkurs an Abendgymnasien und Kollegs und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend in Kraft.
 
cc)
Abweichend von 7a)bb) treten die Punkte 5a) und 5b), Anla-gen 13 und 14, am 1. August 2004 für die Klassenstufe 8 der Profilerprobungsschulen und dann mit jedem Schuljahr hoch-wachsend in Kraft. Für das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung tritt abweichend von Punkt 7 a) bb) für die Klassenstufe 9 Punkt 4 dieser Verwaltungsvorschrift bereits am 1. August 2005 und dann hochwachsend in Kraft.
 
dd)
Die Anlagen in Punkt 3 dieser Verwaltungsvorschrift treten wie folgt in Kraft:
 
 
aaa)
die Anlagen 3a, 4a, 5, 6a, 8a, und 9a am 1. August 2004,
 
 
bbb)
die Anlagen 3b, 4b, 6b, 8b und 9b am 1. August 2004 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend und für das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung für die Klassenstufe 9 jedoch bereits am 1. August 2005 und dann hochwachsend,
 
 
ccc)
die Anlagen 3c, 3d, 4c, 4d, 7a und 7b am 1. August 2005,
 
 
ddd)
die Anlage 7c am 1. August 2004 für die Klassenstufe 8H und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend.
b)
Außer-Kraft-Treten
 
aa)
Die Punkte 1, 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen vom 16. Juli 1997 (ABl.SMK S. 314) sowie die Punkte 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 13. August 1997 (ABl.SMK S. 356) treten am 1. August 2004 außer Kraft.
 
bb)
Die Punkte 4, 5, 6 und 7 der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet treten am 1. August 2004 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 außer Kraft und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend.
 
cc)
Abweichend von 7b)bb) tritt Punkt 6, Anlagen 8a-8d am 1. August 2004 für die Klassenstufe 8 der Profilerprobungsschulen und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend außer Kraft. Für das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung treten abweichend von Punkt 7 b) bb) die Punkte 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen vom 16. Juli 1997 (ABl.SMK S. 314) am 1. August 2005 für die Klassenstufen 9 außer Kraft und dann hochwachsend.
 
dd)
Die Anlagen in den Punkten 3 bis 9 der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Förderschulen treten wie folgt außer Kraft:
 
 
aaa)
die Anlagen 1a, 1d, 2a, 3, 4a, 6a und 7a am 1. August 2004,
 
 
bbb)
die Anlagen 1b, 1e, 2b, 4b, 6b und 7b am 1. August 2004 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend und für das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung für die Klassenstufen 9 am 1. August 2005 und dann hochwachsend,
 
 
ccc)
die Anlagen 1c, 2c, 5a und 5b am 1. August 2005,
 
 
ddd)
die Anlage 5c am 1. August 2004 für die Klassenstufe 8H und dann mit jedem Schuljahr hochwachsend.


Dresden, den 17. Juni 2004

Günther Portune
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 3c

Anlage 3d

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 4d

Anlage 5

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 7c

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 9a

Anlage 9b

Anlage 10 1

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

1
Anlage 10 tritt zum 1. August 2008 in Kraft

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 8, S. 257
    Fsn-Nr.: 710-V04.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2010