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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vollzitat: Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1016)

Gesetz

zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 24. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Erste Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1016
    Fsn-Nr.: 72-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 1994