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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit vom 12. Mai 1998 (SächsABl. S. 410), die durch die Richtlinie vom 16. November 1998 (SächsABl. S. 834) geändert worden ist

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit

Vom 12. Mai 1998

[Geändert durch RL vom 16. November 1998
(SächsABl. S. 834)]

Inhaltsübersicht

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfänger
4
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7
Verfahren
8
Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für:
1.1.1
Projekte zur Unterstützung von Staaten Mittel, Ost- und Südosteuropas (MOE) im Rahmen der Vorbereitung auf ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Union
1.1.2
Projekte der Zusammenarbeit mit der Region Bretagne
1.1.3
Projekte, die sich mit entwicklungspolitischer Tätigkeit im Freistaat Sachsen befassen
1.1.4
Projekte der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen aus den Ländern Mittel- und Osteuropas.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten §§ 23 und 44 der Sächsischen  Haushaltsordnung ( SäHO) und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( Vorl. VwV – SäHO).
1.3
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Mit den Zuwendungen sollen Maßnahmen gefördert werden, die zum Ziel haben, die Heranführung der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) an die Europäische Union zu begleiten und zu unterstützen.
Die Vergabe der Zuwendung erfolgt für:
  • gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene,
  • Maßnahmen, die den Bedürfnissen der Partnerländer zur Erfüllung des oben genannten Ziels entsprechen.
2.2
Im Rahmen der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Region Bretagne können Maßnahmen und Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der zwischen dem Freistaat Sachsen und der Region Bretagne bestehenden Regionalpartnerschaft dienen.
2.3
Im Rahmen der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen sollen Projekte und Maßnahmen mit dem Ziel, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken, gefördert werden.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Anträge zur Förderung können von eingetragenen Vereinen, Kommunen und anerkannten freien Trägern gestellt werden.
Die Antragsteller sollen ihren Sitz beziehungsweise Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben.
3.2
Die Antragsteller sollen nachweisen, daß sie bereits seit mindestens drei Jahren mit der erfolgreichen Umsetzung von einschlägigen Projekten befaßt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden nur Einzelprojekte.
4.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Projekte im Freistaat Sachsen, in der Region Bretagne oder den unter Ziffer 2.1. genannten Staaten durchgeführt werden.
4.3
Komplementärförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
4.4
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Ausgaben für förderfähige Maßnahmen muß in der Regel durch Eigenmittel gedeckt werden.
4.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen. Liegt der zu fördernde Zweck hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse von Dritten, ist eine Förderung ausgeschlossen.
4.6
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. In Ausnahmefällen ist eine Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zu beantragen.
4.7
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.8
Die Projektträger müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und die Gewähr für die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
5.1.1
Ein Zuschuß im Rahmen der Projektförderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
5.1.2
Eine Vollfinanzierung der Projekte erfolgt nicht.
5.1.3
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt. Sie kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.1.4
Die Zuwendung kann maximal 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.2
Bemessungsgrundlage:
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d. h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuwendungen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben:
5.3.1
Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer:
Die Zuwendungsfähigkeit der Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer richtet sich nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes.
5.3.2
Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft für Veranstaltungsteilnehmer:
Die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft für Veranstaltungsteilnehmer können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähige Ausgaben wie folgt anerkannt werden:
 
a)
bei eintägigen Veranstaltungen von mehr als 6 Stunden Dauer für Verpflegung bis zu 6,50 DM
 
b)
bei mehrtägigen Veranstaltungen für Unterkunft und Tagesverpflegung bis zu 72 DM,
für Unterkunft einschließlich Frühstück bis zu 40 DM,
für Mittag- und Abendessen bis zu je 10 DM.
 

Zuwendungen für Verpflegung und Unterkunft dürfen an die Teilnehmer nicht ausgezahlt werden.
Bei Benutzung von Übernachtungseinrichtungen des Antragstellers können pauschale Übernachtungskosten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Anstelle von Übernachtungspauschalen können in diesen Fällen Mehrausgaben für Bettwäsche und Reinigung bis maximal 10 DM/Tag berücksichtigt werden.
5.3.3
Honorare für Referentinnen und Referenten, Reisekosten:
Zuwendungsfähig ist ein Honorar von bis zu 250 DM pro Referentin oder Referent für ganztägige Mitarbeit (mindestens 6 Stunden). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichenden Qualifikationen, möglich. Kosten für Referentinnen und Referenten, die im Dienst des Freistaates Sachsen stehen, sind nur zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäfts ausüben.
Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder) werden entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Bei     Benutzung der Deutschen Bahn AG sind mögliche Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen. Soweit Fahrkosten von Teilnehmern oder Referenten selbst zu tragen sind oder diesen von Dritten ersetzt werden, darf der Veranstalter keine entsprechenden Ausgaben in den Finanzierungsplan und in den Verwendungsnachweis aufnehmen.
5.3.4
Ausgaben für Mieten:
Notwendige Ausgaben für Mieten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Ausgaben für den Betrieb als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.3.5
Ausgaben für die Organisation:
Die Antragsteller können einen Anteil bis zu 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Ausgaben für die Verwaltung ohne Einzelnachweis geltend machen. Die Zuwendungsfähigkeit höherer Ausgaben für die Verwaltung ist von ihrem Nachweis und ihrer Angemessenheit abhängig. Maximal können 15 vom Hundert der Gesamtausgaben als Ausgaben für die Verwaltung als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.3.6
Ausgaben für Sachmittel:
Ausgaben für Sachmittel können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden.
7
Verfahren
7.1
Förderanträge sind auf dem beigefügten Musterformular vor Durchführung des Projektes beim Regierungspräsidium Dresden einzureichen.
Anträge für das Jahr 1998 sind bis drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie zu stellen.
Anträge für das Jahr 1999 sind spätestens bis zum 15. Dezember 1998 einzureichen.
Anträge für die darauffolgenden Jahre sind bis spätestens zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres einzureichen.
Bestandteil des Antrages muß neben einem alle Einnahmen und Ausgaben umfassenden Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muß in Höhe der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
7.2
Projekte, bei denen der förderfähige Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben geringer als DM 2 000,– ist, werden nur im Ausnahmefall berücksichtigt.
7.3
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
7.4
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften .
8
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 1998

Der Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Günter Meyer

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 23, S. 410

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 1998

    Fassung gültig bis: 28. Dezember 2001