Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr
Vom 2. Dezember 2003
- 1.
- Gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) wird die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr vom 8. September 1998 (SächsABl. S. 732) bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
- 2.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 2003
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath