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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.06.1993 bis 30.12.2000

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Vollzitat: Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 365), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 28. November 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 152) geändert worden ist

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

beteiligte Länder
Land Name
Die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen und
das Land Sachsen-Anhalt

schließen im Bewußtsein der Verantwortung für eine funktionsfähige öffentlich-rechtliche Verbandsstruktur der Sparkassen und ihrer Gewährträger nachstehenden

Staatsvertrag:

§ 1
Rechtsnatur

(1) Der am 20. März 1990 gegründete Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband besteht in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) als gemeinschaftliche Einrichtung der kommunalen Sparkassen und ihrer Gewährträger.

(2) Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes sind die Sparkassen in den Vertragsländern und ihre Gewährträger.

(3) Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Landesministeriums (§ 3).

§ 2
Aufgaben

Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden zu beraten und Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen.

§ 3
Staatsaufsicht

Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht wird – entsprechend der in § 1 Abs. 1 genannten Reihenfolge – im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt.

§ 4
Anzuwendendes Recht

Soweit landesrechtliche Regelungen auf die Rechtsverhältnisse des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes anzuwenden sind, ist das Landesrecht des Vertragslandes maßgebend, in dem der Verband seinen Sitz hat. Solange der Verband seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Vertragsländer hat, ist das Recht des Landes Brandenburg maßgebend.

§ 5
Sparkassenrecht

Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.

§ 6
Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1997 erfolgen. Sie ist gegenüber jedem anderen Vertragsland schriftlich zu erklären. Kündigt ein Vertragsland, kann jedes andere innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Vertragsländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

§ 7
Ausscheiden

Scheiden Sparkassen und ihre Gewährträger aus dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband aus, so können die Sparkassen nur ihren nominalen Anteil am Stammkapital nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden zurückfordern. Für diesen Zeitraum steht ihnen eine angemessene Verzinsung ihres nominalen Stammkapitalanteils zu. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Ausscheiden jederzeit zur Rückzahlung dieses Stammkapitalanteils befugt.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Brandenburg hinterlegt ist.1

(2) Sind bis zum 30. Juni 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Hinterlegungsstelle eingegangen, so tritt mit diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Vertragsländern in Kraft, deren Urkunden bereits hinterlegt sind.

(3) Für jedes Vertragsland, dessen Ratifikationsurkunde bis zum 30. Juni 1993 bei der Hinterlegungsstelle nicht eingegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.

Bonn, den 17. Dezember 1992

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Berndt Seite

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. W. Münch

1
in Kraft: 29. Juni 1993 [Bek vom 23. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 596)]

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 20, S. 365
    Fsn-Nr.: 62-3V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 1993

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2000