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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß §12 Abs. 8 Verordnung des SMK über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß §12 Abs. 8 Verordnung des SMK über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter vom 26. August 1997 (MBl. SMK S. 349)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß § 12 Abs. 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter

Az.: 33-6617.10/12

Vom 26. August 1997

1.    Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Förderschulen im Freistaat Sachsen.

2.    Verwendung

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen sind gemäß § 12 Abs. 8 SOFS die in der Anlage beigefügten Formulare zu verwenden. Die mit ihnen erhobenen und übermittelten Daten dürfen im Rahmen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) nur weiterverarbeitet werden, soweit es zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben der Schule und Schulaufsichtsbehörden erforderlich ist. Die Datensicherheit ist durch die in § 9 SächsDSG bezeichneten Maßnahmen zu gewährleisten.

3.    Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen zu verwendenden Formblätter vom 12. Januar 1994 (Amtsblatt SMK S. 47) außer Kraft.

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 12, S. 349

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1997

    Fassung gültig bis: 31. August 2004