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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Eingliederung des Kunstfonds des Freistaates Sachsen in die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Eingliederung des Kunstfonds des Freistaates Sachsen in die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden vom 16. September 2004 (SächsABl. S. 1074)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Eingliederung des Kunstfonds des Freistaates Sachsen in die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Vom 16. September 2004

I.
Organisation, Aufgaben

1.
Der Kunstfonds des Freistaates Sachsen wird in die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden – Galerie Neue Meister – als unselbstständige Einrichtung unter Fortführung seiner Aufgaben eingegliedert.
Er bezeichnet sich:
      Kunstfonds in der Galerie Neue Meister der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden
Näheres regeln das Statut und die Geschäftsordnung der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.
2.
Die Sammlungsbestände des Kunstfonds des Freistaates Sachsen werden in die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden – Galerie Neue Meister – eingegliedert, ebenso das Personal und die Sachmittel mit ihren entsprechenden Haushaltsansätzen.

II.
In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2004 in Kraft.

Dresden, den 16. September 2004

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 42, S. 1074

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005