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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Vom 9. September 2005

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
 
„(6) Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die
 
1.
unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder
 
2.
in Gebieten, die zum europäischen ökologischen Netz ‚Natura 2000‘ gehören, ohne die nach § 22b erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 22a Abs. 4
 
durchgeführt werden.
Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne von § 9 Abs. 2 verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 22b Abs. 5 Satz 1 vorgesehen werden.“
2.
§ 22a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „L 206 S. 7“ wird die Angabe „, 1996 Nr. L 59 S. 63“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Angabe „die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)“ wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder eine Gebietssicherung nach Absatz 6 erfolgt“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder nach Absatz 6“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „bis zur Unterschutzstellung“ gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
 
„(6) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der höheren Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. Die Verordnung soll den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. Rechtsverordnungen im Sinne des Satzes 1 sind im Sächsischen Amtsblatt zu verkünden. § 51 Abs. 7 und 9 gilt entsprechend. Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 51 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.“
3.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9),“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 7 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
„8.
die systematischen Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18, Nr. L 291 S. 18), die durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 42 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der in Anhang III Großbuchst. A Nr. 1 und 5 zu Artikel 3 und 4 der erstgenannten Verordnung bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben, durchzuführen.“
4.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
 
 
„5a.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „, 5a“ eingefügt.
5.
Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
 
„(6) Das Verfahren nach § 22a Abs. 6 findet bis zum 1. Januar 2009 zunächst nur auf Europäische Vogelschutzgebiete Anwendung.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. September 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 8, S. 259

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2005

    Fassung gültig bis: 21. Juli 2013