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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.2000 bis 31.08.2004

Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung

Vollzitat: Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juni 2005 (SächsABl. S. 659) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Richtlinie
des Freistaates Sachsen
zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung
(FHSVAusbRiL)

Vom 24. Juli 2000

§ 1
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Studenten, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung (FHSV) zugelassen werden.

§ 2
Ausbildungsvertrag

Vor Beginn der Ausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen, in dem die Geltung dieser Richtlinie sowie für den jeweiligen Studiengang

  1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD ) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung ( SächsSozVgDAPVO ) vom 25. August 2000 (SächsGVBl. S. 419) in der jeweils geltenden Fassung

zu vereinbaren ist.

§ 3
Ärztliche Untersuchungen

(1) Der Student hat auf Verlangen der Einstellungsbehörde vor Beginn der Ausbildung durch das Zeugnis eines von der Einstellungsbehörde bestimmten Arztes seine körperliche Eignung für den Studiengang nachzuweisen. Während des Studiums kann die Einstellungsbehörde aus gegebenem Anlass verlangen, dass der Student sich amtsärztlich untersuchen lässt.

(2) Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

§ 4
Allgemeine Pflichten

(1) Der Student hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2) Der Student ist verpflichtet, den ihm im Rahmen seines Studiums gegebenen Weisungen nachzukommen.

(3) Der Student hat über Angelegenheiten der Verwaltung, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung der Einstellungsbehörde angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Studiums. Ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde darf der Student für außerdienstliche Zwecke von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen oder Darstellungen weder sich noch anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen. Der Student hat auf Verlangen der Einstellungsbehörde Schriftstücke, Zeichnungen, Ab- und Nachbildungen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge herauszugeben.

(4) Der Student darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine im Rahmen der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit nur mit Zustimmung der Einstellungsbehörde annehmen. Werden dem Studenten Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine im Rahmen der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit angeboten, so hat er dies der Einstellungsbehörde unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

§ 5
Personalakten

(1) Der Student hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Einstellungsbehörde kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2) Der Student muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Im Übrigen gilt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen ( VwV Personalakten ) vom 3. Dezember 1996 (SächsABl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Nebentätigkeit

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die für die Angestellten des Freistaates Sachsen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Versagungs- oder Widerrufsgründe liegen insbesondere auch vor, wenn zu befürchten ist, dass das Ausbildungsziel gefährdet wird.

§ 7
Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildungszeit richtet sich während der Fachstudien an der FHSV nach dem Studienplan.

(2) Während der berufspraktischen Studienzeiten richtet sich die regelmäßige Ausbildungszeit nach den für die Angestellten des Freistaates Sachsen jeweils geltenden Regelungen über die Arbeitszeit.

§ 8
Ausbildungsvergütung

(1) Der Student erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1 000 DM (brutto).

(2) Die Ausbildungsvergütung ist am 15. eines jeden Kalendermonats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Studenten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Student am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Ausbildungsvergütung mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die Einstellungsbehörde, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

(3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um 1 / 174 vermindert.

§ 9
Nebenleistungen

(1) Der Student erhält vermögenswirksame Leistungen, ein jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Zuwendung in entsprechender Anwendung der für die Angestellten des Freistaates Sachsen jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen.

(2) Die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) richtet sich nach den für die Angestellten des Freistaates Sachsen jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen. Für die Dauer der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, die nicht im Einzugsgebiet der FHSV im umzugskostenrechtlichen Sinne liegt, erhält der Student zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen von seiner Einstellungsbehörde einen monatlichen Pauschbetrag von 200 DM. Eine Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen ist durch die Zahlung der Pauschvergütung ausgeschlossen.

(3) Während des Ausbildungsverhältnisses ist der Student nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SBG) in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Dementsprechend erfolgt die Tragung, Einbehaltung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10
Fernbleiben von der Ausbildung

Der Student darf nur mit vorheriger Zustimmung der Einstellungsbehörde der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bleibt der Student ohne Genehmigung schuldhaft der Ausbildung fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben für Teile eines Tages.

§ 11
Krankenbezüge

(1) Für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen beim Freistaat Sachsen erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine beim Freistaat Sachsen zugezogene Berufskrankheit im Sinne der §§ 8 und 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung verursacht ist, erhält der Student nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankgeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Netto-Ausbildungsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Der Anspruch besteht nicht über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses hinaus. Der Anspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn der Student die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder in Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit verursacht hat.

§ 12
Erholungsurlaub und Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung

(1) Der Student erhält in jedem Kalenderjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.

(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den für gleichaltrige Angestellte der niedrigsten Urlaubsstufe des Freistaates Sachsen jeweils geltenden Bestimmungen. Erholungsurlaub soll grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden.

(3) Bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung gelten in entsprechender Anwendung die Vorschriften der §§ 52, 52a Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in der für den Freistaat Sachsen jeweils geltenden Fassung.

§ 13
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Im Ausbildungsvertrag ist der konkrete Beginn und das voraussichtliche Ende des Ausbildungsverhältnisses festzulegen.

(2) Eine Probezeit entfällt.

(3) Das Ausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf des Tages, an dem dem Studenten die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zugestellt wird oder an dem dem Studenten das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Die Ausbildungsvergütung wird bis zum Ablauf des jeweiligen Monats weitergewährt.

(4) Die Einstellungsbehörde und der Student können das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Ein Kündigungsgrund für die Einstellungsbehörde ist insbesondere dann gegeben, wenn die Leistung des Studenten erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht werden kann oder wenn vertragliche Pflichten verletzt worden sind.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Einstellungsbehörde und der Student das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen.

(6) Das Ausbildungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).

(7) Kündigung und Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14
Diplomierung

Die Fachhochschule bietet dem Studenten die Möglichkeit, aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung und einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung mit einer Diplomarbeit den Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ nach Maßgabe der Diplomierungssatzung der FHSV vom 14. März 2000 (SächsABl./AAz. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung zu erwerben.

§ 15
Rückforderung der Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung wird unter den Auflagen gewährt, dass

  1. das Studium nicht vor Ablauf der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Studenten zu vertretenden Grund endet und
  2. der Student im Anschluss an das Studium eine ihm durch seine Einstellungsbehörde angebotene Übernahme in den öffentlichen Dienst annimmt und
  3. der Student im Anschluss an das Studium nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.

Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Ausbildungsvergütung zur Folge.

(2) Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Ausbildungsvergütung, der den Betrag von 750 DM (brutto) monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitpunkt ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Beschäftigungs- oder Dienstjahr um ein Fünftel.

(3) Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unangemessene Härte bedeuten würde.

§ 16
Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs vom Studenten oder von der Einstellungsbehörde schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2000

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 43, S. 834
    Fsn-Nr.: 245-V00.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 31. August 2004