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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen vom 29. August 2003 (SächsABl. S. 928)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung
des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen
(FÖJ – Förderrichtlinie)

Vom 29. August 2003

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen (FÖJ – Förderrichtlinie) vom 17. April 2002 (SächsABl. 2002 S. 617) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 5.3 erster Anstrich wird das Wort „Fahrtkosten“ gestrichen.
  2. Nummer 5.4.1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Gefördert werden
    • die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben mit:
      bis zu 130 EUR Taschengeld
      bis zu 150 EUR Unterkunft
      bis zu 5 EUR Unfallversicherung
      sowie die Sozialversicherungsbeiträge bis zur vollen Höhe.
    • die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben und Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ in Höhe von bis zu 75 EUR pro Teilnehmer/in und Monat.
    • die Ausgaben des Trägers für das Personal zur pädagogischen Betreuung der Teilnehmer/innen nach den gültigen Fördersätzen der Richtlinie Kinder- und Jugendplan – des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (GMBl. 2001 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
    • die Ausgaben des Trägers für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare/pro Seminarwoche mit
      bis zu 34 EUR Unterkunft/Verpflegung pro Person/Tag
      bis zu 60 EUR Sachausgaben und Ausgaben für Referenten pro Person/Seminarwoche
      bis zu 51 EUR Fahrtkosten pro Person/Seminarwoche,
      soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
    • die Ausgaben des Trägers für Öffentlichkeitsarbeit, die der öffentlichkeitswirksamen Präsentation des FÖJ dienen, in Höhe von bis zu 1 000 EUR/FÖJ-Jahr.“
  3. Nummer 5.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Beteiligung der Einsatzstellen an den teilnehmerbezogenen Ausgaben des FÖJ wird auf mindestens 50 EUR pro Teilnehmer/in und Monat festgesetzt. Eine Befreiung von der Einsatzstellenbeteiligung wird nicht gewährt. Staatliche Einsatzstellen und Einsatzstellen, die überwiegend Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten erhalten, sind von der Einsatzstellenbeteiligung befreit.“
  4. Die Änderungen treten am 1. September 2003 in Kraft.

Dresden, den 29. August 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 39, S. 928

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008