Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung
des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen
(FÖJ – Förderrichtlinie)
Vom 29. August 2003
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen (FÖJ – Förderrichtlinie) vom 17. April 2002 (SächsABl. 2002 S. 617) wird wie folgt geändert:
- In Nummer 5.3 erster Anstrich wird das Wort „Fahrtkosten“ gestrichen.
- Nummer 5.4.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Gefördert werden- die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben mit:
bis zu 130 EUR Taschengeld
bis zu 150 EUR Unterkunft
bis zu 5 EUR Unfallversicherung
sowie die Sozialversicherungsbeiträge bis zur vollen Höhe. - die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben und Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ in Höhe von bis zu 75 EUR pro Teilnehmer/in und Monat.
- die Ausgaben des Trägers für das Personal zur pädagogischen Betreuung der Teilnehmer/innen nach den gültigen Fördersätzen der Richtlinie Kinder- und Jugendplan – des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (GMBl. 2001 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
- die Ausgaben des Trägers für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare/pro Seminarwoche mit
bis zu 34 EUR Unterkunft/Verpflegung pro Person/Tag
bis zu 60 EUR Sachausgaben und Ausgaben für Referenten pro Person/Seminarwoche
bis zu 51 EUR Fahrtkosten pro Person/Seminarwoche,
soweit sie nicht vom Bund gefördert werden. - die Ausgaben des Trägers für Öffentlichkeitsarbeit, die der öffentlichkeitswirksamen Präsentation des FÖJ dienen, in Höhe von bis zu 1 000 EUR/FÖJ-Jahr.“
- die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben mit:
- Nummer 5.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Beteiligung der Einsatzstellen an den teilnehmerbezogenen Ausgaben des FÖJ wird auf mindestens 50 EUR pro Teilnehmer/in und Monat festgesetzt. Eine Befreiung von der Einsatzstellenbeteiligung wird nicht gewährt. Staatliche Einsatzstellen und Einsatzstellen, die überwiegend Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten erhalten, sind von der Einsatzstellenbeteiligung befreit.“ - Die Änderungen treten am 1. September 2003 in Kraft.
Dresden, den 29. August 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef