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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 05.06.2003 bis 31.07.2008

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen

Vom 10. September 2003

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 134) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der seit dem 5. Juni 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 25. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327),
2.
das am 22. November 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356),
3.
den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505),
4.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426),
5.
den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206),
6.
den am 5. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 10. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVG)

[Berichtig durch Ber. vom 26. November 2003 (SächsGVBl. S. 913)]

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§   1
Geltungsbereich
§   2
Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstre- ckung
§   2a
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
§   3
Vollstreckungsschuldner
§   4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe
§   5
Vollstreckungsauftrag
§   6
Betreten und Durchsuchen
§   7
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
§   8
Zuziehung von Zeugen
§   9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 10
Niederschrift
§ 11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Zweiter Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden

§ 12
Art und Umfang der Vollstreckung
§ 13
Fälligkeit, Mahnung
§ 14
Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
§ 15
Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände
§ 16
Sonstige Vorschriften für die Beitreibung
§ 17
Eidesstattliche Versicherung
§ 18
Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Dritter Teil
Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 19
Zwangsmittel
§ 20
Androhung
§ 21
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug

2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel

§ 22
Zwangsgeld
§ 23
Zwangshaft
§ 24
Ersatzvornahme
§ 24a
Fiktion der Abgabe einer Erklärung
§ 25
Unmittelbarer Zwang
§ 26
Zwangsräumung
§ 27
Wegnahme

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 28
Einschränkung von Grundrechten
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(In-Kraft-Treten)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

1.
der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
sonstiger Behörden durch die in Nummer 1 genannten Behörden im Wege der Vollstreckungshilfe.

(2) Die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Behörden, wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

§ 2
Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

1.
unanfechtbar geworden ist oder
2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 2a
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn

1.
ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
2.
der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
3.
die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
4.
der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
5.
die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.

§ 3
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer

1.
eine Leistung aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet oder
2.
für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.

(3) Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit er durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Ist die Vollstreckung beim Tode des Vollstreckungsschuldners bereits eingeleitet, so kann sie in den Nachlass fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.

§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

1.
die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
2.
für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
3.
für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
4.
die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung. Soweit nach Satz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten für das Verfahren und die Kosten der Vollstreckung die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(4) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen natürlichen oder juristischen Person, hat diese die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu erstatten.

(5) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen der Vollstreckung, dann die Gebühren und Auslagen der Mahnung, dann die Nebenforderungen und dann die Hauptforderung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.

§ 5
Vollstreckungsauftrag

(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift des den Vollstre- ckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 2 vollstreckbar ist; im Fall der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestätigung, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
4.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

§ 6
Betreten und Durchsuchen

(1) Der Vollstreckungsbedienstete ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er ohne Einwilligung des Vollstre- ckungsschuldners nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, durchsuchen. Eine Anordnung des Amtsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.

§ 7
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

Der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. Er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen.

§ 8
Zuziehung von Zeugen

Ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugen zuzuziehen.

§ 9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

§ 10
Niederschrift

(1) Der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstre- ckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,
2.
Ort und Zeit der Niederschrift,
3.
die Vollstreckungshandlung,
4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
5.
die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,
6.
eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
7.
Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,
8.
die Unterschrift des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.

(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.

§ 11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstre- ckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Zweiter Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden

§ 12
Art und Umfang der Vollstreckung

(1) Leistungsbescheide werden durch Beitreibung vollstreckt.

(2) Mit der Hauptforderung können beigetrieben werden:

1.
die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung,
2.
Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich hingewiesen worden ist.

§ 13
Fälligkeit, Mahnung

(1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.

(2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) In der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

(5) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

§ 14
Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. Hierfür gelten §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbedienstete tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

§ 15
Beitreibung durch Vollstreckung in
sonstige Vermögensgegenstände

(1) Erfolgt die Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände, so gelten folgende Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend:

1.
§§ 281 bis 283 für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen im allgemeinen;
2.
§§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte;
3.
§§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und die Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner außerhalb des Freistaates Sachsen, jedoch im Inland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen.

§ 16
Sonstige Vorschriften für die Beitreibung

Im Übrigen gelten für die Beitreibung § 251 Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 324 bis 327 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 17
Eidesstattliche Versicherung

(1) Nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

1.
die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
2.
die Vollstreckungsbehörde glaubhaft macht, dass sie durch die Pfändung eine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3.
der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
4.
die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt wurde; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag; er muss mindestens die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab (§ 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung gegeben. Lehnt das Gericht den Auftrag ab (§ 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung) oder erlässt das Gericht den Haftbefehl nicht (§ 901 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.

§ 18
Beitreibung gegen juristische Personen
des öffentlichen Rechts

(1) Die Beitreibung bedarf der Zulassung durch

1.
die Staatsregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,
2.
die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Freistaates Sachsen richtet,
3.
die Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet; dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Beitreibung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

Dritter Teil
Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 19
Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.

(2) Zwangsmittel sind

1.
Zwangsgeld und Zwangshaft,
2.
Ersatzvornahme und Fiktion der Abgabe einer Erklärung,
3.
unmittelbarer Zwang einschließlich Zwangsräumung und Wegnahme.

(3) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(4) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.

(5) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist.

§ 20
Androhung

(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten anzugeben.

§ 21
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug

Von § 3 Abs. 3, §§ 5, 8, 9 und 20 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.

2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel

§ 22
Zwangsgeld

(1) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.

(2) Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.

§ 23
Zwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners einen Haftbefehl erlassen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.

(2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(3) Die Zwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Die §§ 904 bis 911 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 24
Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst vornehmen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.

(4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247  BGB sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

§ 24a
Fiktion der Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

1.
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
2.
der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
3.
er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen.

§ 25
Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.

(2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist.

(3) Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand der Personen angemessen sein.

§ 26
Zwangsräumung

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff zu räumen, zu überlassen oder herauszugeben, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben.

(3) Weigert sich der Empfangsberechtigte nach Absatz 2, die Sachen in Empfang zu nehmen, sind sie zu verwahren. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmen Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen verwerten. §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Unverwertbare Sachen kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vernichten, wenn sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

§ 27
Wegnahme

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbedienstete sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der Gerichtsvollzieher kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 902 und §§ 904 bis 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 28
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 29
(aufgehoben)

§ 30
(In-Kraft-Treten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 614
    Fsn-Nr.: 210-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008