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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 14.06.2013

Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. September 2020 (SächsJMBl. S. 87) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften
(Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwVOrgStA)

Vom 12. Januar 1998

[Geändert durch VwV vom 17. Dezember 1998 (n. v.),
VwV vom 2. Juli 1999 (SächsJMBl. S. 118),
VwV vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 783)
VwV vom 7. März 2011 (SächsJMBl. S. 19),
Artikel 1 Nr. 1 der VwV vom 21. Juni 2011 (SächsJMBl. S. 33),
Artikel 1 Nr. 2 der VwV vom 21. Juni 2011 (SächsJMBl. S. 33)
und VwV vom 11. Juni 2012 (SächsJMBl. S. 82)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

1. Sitz und Bezeichnung

(1) Die am Sitz des Oberlandesgerichts bestehende Staatsanwaltschaft führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“. Die am Sitz der Landgerichte bestehenden Staatsanwaltschaften führen die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)“. Zweigstellen führen die Bezeichnung der übergeordneten Staatsanwaltschaft mit dem Zusatz „Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)“.

(2) Es sind folgende Zweigstellen errichtet:

1.
bei der Staatsanwaltschaft Dresden
 
a)
die Zweigstelle Meißen für die Bezirke der Amtsgerichte Meißen und Riesa,
 
b)
die Zweigstelle Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna,
2.
bei der Staatsanwaltschaft Görlitz
die Zweigstelle Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda,
3.
bei der Staatsanwaltschaft Leipzig
 
a)
die Zweigstelle Grimma für den Bezirk des Amtsgerichts Grimma,
 
b)
die Zweigstelle Torgau für die Bezirke der Amtsgerichte Eilenburg und Torgau,
4.
bei der Staatsanwaltschaft Zwickau
die Zweigstelle Plauen für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach und Plauen.

2. Bedienstete der Staatsanwaltschaft

(1) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden durch Staatsanwälte wahrgenommen. Soweit der Richter bei dem Amtsgericht als Strafrichter entscheidet, können die Aufgaben des Staatsanwalts Amtsanwälten und, sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, geeigneten Rechtsreferendaren übertragen werden. Zur Wahrnehmung von Aufgaben des Staatsanwalts, die eine besondere Sachkunde erfordern, können der Staatsanwaltschaft sonstige Kräfte zugewiesen werden.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen geleitet. Die Staatsanwaltschaften werden jeweils von einem Leitenden Oberstaatsanwalt geleitet; er führt die Bezeichnung „Leitender Oberstaatsanwalt ... (Ortsbezeichnung)“.

3. Abteilungen

(1) Bei den Staatsanwaltschaften werden mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa Abteilungen und nach Bedarf Unterabteilungen gebildet.

(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geleitet, die Unterabteilungen von Unterabteilungsleitern, soweit die Leitung nicht dem Abteilungsleiter vorbehalten ist.

II. Abschnitt
Aufsicht und Leitung

4. Aufgaben des Behördenleiters

(1) Im Rahmen seiner Dienstaufsicht sorgt der Behördenleiter für eine zeit- und sachgerechte, einheitliche Behandlung der Geschäfte. Er hält in angemessenen Zeitabständen Dienstbesprechungen mit den Abteilungsleitern ab und nimmt Geschäftsprüfungen vor.

(2) Der Behördenleiter sorgt dafür, dass er über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet wird, und dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen nicht ohne seine Kenntnis getroffen werden.

(3) Justizverwaltungssachen, insbesondere Dienstaufsichtssachen, bearbeitet der Behördenleiter. Er kann Angehörige seiner Behörde zur Mitarbeit heranziehen und ihnen einzelne Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

5. Besondere Aufgaben des Generalstaatsanwalts

(1) Der Generalstaatsanwalt übt die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften aus.

(2) Der Generalstaatsanwalt prüft die Geschäfte der Staatsanwaltschaften und ihrer Zweigstellen. Er führt regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Leitenden Oberstaatsanwälten durch.

6. Aufgaben des Abteilungsleiters

(1) Der Abteilungsleiter nimmt innerhalb seiner Abteilung die in Nummer 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Er unterrichtet den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in seiner Abteilung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufgaben der Unterabteilungsleiter und die Unterrichtung des Abteilungsleiters.

(3) Der Abteilungsleiter soll auch Einzelverfahren bearbeiten, soweit der Umfang seiner sonstigen Aufgaben dies zuläßt.

7. Stellung des Zweigstellenleiters

Der Leiter einer Zweigstelle hat die Stellung eines Abteilungsleiters; er nimmt die in Nummer 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben für die gesamte Zweigstelle wahr.

8. Vertretung

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestellt für die Behördenleiter ständige Vertreter.

(2) Soweit ein Vertreter nach Absatz 1 nicht bestellt oder verhindert ist, regeln die Leiter der Staatsanwaltschaften ihre Vertretung mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts selbst.

III. Abschnitt
Berichtspflichten

9. Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft

(1) Dem Generalstaatsanwalt ist möglichst frühzeitig über alle wichtigen Vorkommnisse, bedeutende Verfahren und über solche Angelegenheiten zu berichten, welche Anlass zu besonderen Weisungen geben können oder deren Kenntnis für ihn im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht von Bedeutung ist. Über den Wegfall des Berichtsanlasses ist zu berichten. Besteht die Berichtspflicht fort, ist im Abstand von sechs Monaten, ferner nach Beendigung eines Verfahrensabschnittes zu berichten.

(2) Der Generalstaatsanwalt berichtet dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, wenn er einer Strafsache besondere Bedeutung beimisst; besondere Bedeutung hat eine Strafsache insbesondere dann, wenn sie öffentliches Interesse erregt hat oder voraussichtlich erregen wird oder von herausgehobener rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität ist. Der Generalstaatsanwalt berichtet ferner, wenn sich Beschwerden gegen Maßnahmen seiner Dienststelle richten oder sonst konkreter Anlass zur aufsichtlichen Prüfung besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Generalstaatsanwalt dem Staatsministerium der Justiz und für Europa auch auf dessen Anforderung zu berichten.

10.  aufgehoben

IV. Abschnitt
Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb

11. Grundsätze

(1) Für jedes Geschäftsjahr stellt der Behördenleiter nach Abstimmung mit den Abteilungsleitern einen Geschäftsverteilungsplan auf, der auch die Vertretung der Zweigstellen-, Abteilungs- und Unterabteilungsleiter sowie der Sachbearbeiter regelt. Der Geschäftsverteilungsplan kann Geschäfte einer Zweigstelle der Hauptstelle oder einer anderen Zweigstelle sowie Geschäfte der Hauptstelle einer Zweigstelle zuweisen.

(2) Einzelverfahren von überragender Bedeutung, die der Behördenleiter wegen des Umfangs seiner sonstigen Dienstgeschäfte nicht selbst bearbeiten kann, überträgt er einem Abteilungsleiter oder einem besonders ausgewählten Staatsanwalt.

12. Verantwortlichkeit des Dezernenten

(1) Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Dezernent seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Vorbehaltlich der Nummern 13 bis 15 zeichnet er alle Verfügungen selbst.

(2) Der Dezernent berichtet dem Abteilungsleiter oder Unterabteilungsleiter unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in seinem Geschäftsbereich.

13. Einarbeitungszeit

(1) Dezernenten, die erstmals eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ausüben, legen während der Einarbeitungszeit die von ihnen bearbeiteten Sachen dem Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter oder einem vom Behördenleiter bestimmten Staatsanwalt zur Gegenzeichnung vor.

(2) Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern. Sie kann ganz oder teilweise bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn der Staatsanwalt als Richter oder sonst im höheren Justizdienst tätig gewesen und wenn dies nach seinen Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und ein zur Gegenzeichnung befugter Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

14. Zeichnung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt

(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt zeichnet

1.
die Berichte an die übergeordneten Behörden mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
2.
die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
3.
die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen und der Dienststrafsachen,
4.
die schriftlichen Mitteilungen an die Presse oder an die Justizpressestelle, soweit kein Pressesprecher bestellt ist,
5.
den Schriftwechsel mit ausländischen Behörden.
6.
die ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen.
7.
die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in Strafsachen gegen den Inneren Frieden und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahmen, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen,
8.
die Verfügungen, deren Zeichnung er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann die Zeichnung nach Absatz 1 mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts teilweise seinem Vertreter oder einem Abteilungsleiter übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

15. Zeichnung durch den Abteilungsleiter

(1) Der Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zeichnet

1.
die Übersendungsberichte an die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht oder bei dem Rechtsbeschwerdegericht,
2.
die Verfügungen, die der Behördenleiter im allgemeinen oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat,
3.
die erneute Einstellungsverfügung eines auf Beschwerde hin wiederaufgenommenen Verfahrens.

(2) Dem Abteilungsleiter sind vor Abgang zur Gegenzeichnung vorzulegen

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage zum Landgericht,
2.
Verfügungen über das Absehen von der Verfolgung und der Erhebung der öffentlichen Klage, über die Einstellung des Verfahrens oder die Verweisung auf den Privatklageweg,
3.
Einlegung, Begründung, Beschränkung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln,
4.
Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
5.
Verfügungen, die dem Behördenleiter zur Zeichnung oder Kenntnisnahme vorgelegt werden.

(3) Der Abteilungsleiter kann die sich aus Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden Aufgaben Unterabteilungsleitern ganz oder teilweise übertragen. Behördenleiter und Abteilungsleiter können von der Verpflichtung zur Vorlage nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 allgemein oder im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

16. Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnis innerhalb seiner Behörde selbst.

17. Art der Zeichnung

(1) Alle auf der Strafprozeßordnung und anderen Verfahrensgesetzen beruhenden Entschließungen der Staatsanwaltschaft ergehen ausdrücklich im Namen der Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte zeichnen solche Entschließungen mit ihrem Namen und unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung. Des Hinweises auf eine Vertretungsbefugnis oder einen Auftrag bedarf es nicht.

(2) Alle übrigen Sachen werden ausdrücklich im Namen des Leitenden Oberstaatsanwalts entschieden und berichtet. Der Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts zeichnet in solchen Fällen mit dem Zusatz „In Vertretung“, die zeichnungsberechtigten übrigen Staatsanwälte mit dem Zusatz „Im Auftrag“, jeweils unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung.

(3) Absatz 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 StPO.

18. Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Leitende Oberstaatsanwalt, bei Zweigstellen deren Leiter. In Verfahren von besonderer Bedeutung soll die Vertretung möglichst dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter nehmen Sitzungsdienst wahr, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zuläßt.

(2) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann die Einteilung des Sitzungsdienstes seinem Vertreter oder einem Abteilungsleiter übertragen.

19. Bereitschaftsdienst

(1) Zur Wahrnehmung der Geschäftsaufgaben in der dienstfreien Zeit ist bei den Staatsanwaltschaften ein Bereitschaftsdienst einzurichten. Die Abteilungsleiter nehmen Bereitschaftsdienst wahr, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zuläßt.

(2) Soweit der Leitende Oberstaatsanwalt die Einteilung für den Bereitschaftsdienst nicht selbst wahrnimmt, überträgt er diese Aufgaben seinem Vertreter oder einem Abteilungsleiter.

V. Abschnitt
Besondere Zuständigkeiten

20. Verfolgung politisch motivierter und unter Missbrauch politischer Macht in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Straftaten

(1) Die Staatsanwaltschaft Dresden ist zuständig für die Verfolgung nachstehender, während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik begangener Straftaten:

1.
Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes;
2.
Straftaten von Bediensteten des Staates, insbesondere der Sicherheitsorgane, der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit;
3.
Straftaten von Funktionären der Parteien und der Massenorganisationen und von Bediensteten der Kommunen, die unter Ausnutzung oder Missbrauch ihrer Stellung begangen wurden;
4.
Straftaten nach den §§ 234 a und 241 a StGB.

Die Zuständigkeit umfaßt auch die Strafvollstreckung in diesen Sachen.

(2) Ausgenommen sind die in § 74 c Abs. 1 GVG genannten Straftaten.

(3) Die Staatsanwaltschaften geben die bei ihnen anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren im Sinne von Absatz 1 an die Staatsanwaltschaft Dresden ab.

(4) § 145 GVG bleibt unberührt.

21. Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, Steuerstraftaten nach § 369 AO, Steuerstraftaten gleichgestellten Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, sowie von Straftaten nach § 266a StGB sind zuständig:

1.
die Staatsanwaltschaft Chemnitz, soweit die Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Chemnitz oder Zwickau begangen wurden;
2.
die Staatsanwaltschaften Dresden, Görlitz und Leipzig, soweit die Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen wurden.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf

1.
die Strafvollstreckung in diesen Sachen,
2.
zusammenhängende Straftaten, soweit das Schwergewicht bei der Wirtschaftsstraftat liegt,
3.
die Insolvenzüberwachung.

(3) Soweit bis zum 1. April 1996 Anklage erhoben war, verbleibt es für die Verfolgung und Strafvollstreckung bei der bisherigen Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz bleibt ferner für die bis zum 1. April 1996 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen einschließlich der Verfahren der Vereinigungskriminalität, die Staatsanwaltschaft Dresden für die bis zum 31. Dezember 1998 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen zuständig.

(4) § 145 GVG bleibt unberührt.

22. Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften

(1) Bei dem Generalstaatsanwalt wird die Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften errichtet. Den Schriften im Sinne dieser Vorschrift stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.

(2) Der Zentralstelle obliegen insbesondere die sich aus den Nummern 223 bis 228 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren für die Staatsanwaltschaften ergebenden Aufgaben.

(3) Einzelheiten und das Verfahren regelt der Generalstaatsanwalt.

VI. Abschnitt
Schlußvorschrift

23. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 1998 in Kraft; gleichzeitig treten die Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – OrgStA) vom 3. März 1991 (SächsABl. S. 1), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 1994 (JMBl. S. 81), die Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung politisch motivierter und unter Mißbrauch politischer Macht begangener Straftaten in der DDR („SED-Unrecht“-Bezirkskriminalität) vom 4. Dezember 1991 (SächsABl. S. 4), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Oktober 1995 (JMBl. S. 80), die Verwaltungsvorschrift über die Errichtung und Tätigkeit der Zentralstelle des Freistaates Sachsen zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 137) und die Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen vom 9. Februar 1996 (JMBl. S. 38) außer Kraft.

Dresden, den 12. Januar 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 2, S. 18
    Fsn-Nr.: 300-V98.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 14. Juni 2013