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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beflaggung

Vollzitat: VwV Beflaggung vom 18. September 2013 (SächsABl. S. 979), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 241)

I.
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

1.
Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:
 
a)
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
 
b)
am Tag der Arbeit (1. Mai),
 
c)
am Europatag der Europäischen Union (9. Mai),
 
d)
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
 
e)
am Jahrestag des 17. Juni 1953,
 
f)
am Jahrestag des 20. Juli 1944,
 
g)
am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
 
h)
am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent),
 
i)
jeweils am Tag der Wahlen zum Sächsischen Landtag, Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament.
2.
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu beflaggen.
3.
Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden werden ständig beflaggt.

II.
Art der Beflaggung

1.
Zu flaggen ist an senkrecht stehenden Flaggenmasten. Soweit dies nicht möglich ist, sind waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke zu verwenden.
2.
Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast oder Flaggenstock aufgezogen und niedergeholt werden können.
3.
Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Gebäudes und des Flaggenmastes stehen.
4.
Wenn zu beflaggen ist, ist neben der Landesdienstflagge oder Landesflagge in der Regel die Bundesflagge und, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Europaflagge zu setzen. Darüber hinaus kann im Siedlungsgebiet der Sorben die Flagge der Sorben, im niederschlesischen Teil des Freistaates Sachsen die Flagge Niederschlesiens gesetzt werden. Bei besonderen Anlässen können auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und anderer überstaatlicher Organisationen gesetzt werden.
5.
Von der linken Seite von außen auf das Gebäude aus gesehen gilt für die zu setzenden Flaggen folgende Reihenfolge:
 
a)
Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen (einschließlich Europaflagge),
 
b)
Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete,
 
c)
Bundesflagge,
 
d)
Landesdienstflagge oder Landesflagge,
 
e)
Flagge der Sorben, Flagge Niederschlesiens.
 
Sind jeweils links und rechts vor dem Gebäude Flaggenmasten vorhanden, gilt für die rechten Flaggenmasten die in Satz 1 dargestellte Reihenfolge. Gegebenenfalls freie Flaggenmasten befinden sich ganz links oder bei Flaggenmaststandorten links und rechts vor dem Gebäude zusätzlich ganz rechts (am Flaggenmast, der am weitesten vom Zugang zum Gebäude entfernt ist).
6.
Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. Flaggen überstaatlicher und internationaler Organisationen, mit Ausnahme der Europaflagge, sowie Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete bleiben von der Trauerbeflaggung ausgenommen. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.
7.
Wird nicht ständig beflaggt, beginnt die Beflaggung bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang, jedoch spätestens 19 Uhr. Erstreckt sich die nichtständige Beflaggung auf mehrere Tage, so sind die Flaggen am letzten der angeordneten Tage einzuholen.

I.
Art der Beflaggung

1.
Bei der Verwendung von aufgestellten Flaggen im Rahmen einer Veranstaltung des Freistaates Sachsen in einem Raum oder für die Dekoration von Dienst- und Besprechungsräumen sollte die Größe der Flaggen in einem angemessenen Verhältnis zum Raum und seiner Nutzung stehen. Buchstabe B Ziffer II Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
2.
Die Reihenfolge von Tischflaggen richtet sich nach der Tischordnung. Tischflaggen sind in der Regel 15 x 25 cm groß. Bei der Verwendung einer quadratischen Form (beispielsweise bei der Nationalflagge der Schweiz) sind sie 20 x 20 cm groß.
3.
Bei Dekoration von Dienst- und Besprechungsräumen mit Flaggen empfiehlt sich die für die Außenbeflaggung vorgesehene Reihenfolge. Die Flaggen sollen im Raum angemessen zur Geltung kommen.
4.
Bei Trauerbeflaggung ist die Innenbeflaggung mit einem Trauerflor zu versehen. Ausgenommen hiervon ist die Tischbeflaggung. Bei der Innenbeflaggung wird nicht halbmast beflaggt.
5.
Abweichend von Nummer 1 Satz 2 ist im Falle von Begrüßungsaufnahmen und Pressekonferenzen mit internationalen Gästen die Bundesflagge in der Mitte zu platzieren. Hinter dem Gastgeber (rechts) ist die Landesdienstflagge oder die Landesflagge anzuordnen und der Gast (links) steht vor der Flagge seines Staates.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2013 Nr. 40, S. 979
Fsn-Nr.: 114-V13.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 5. Oktober 2013