Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Wochenstundentafeln für das Abendgymnasium und das Kolleg im Freistaat Sachsen
Az.: 31-7042/19
Vom 22. April 1996
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen.
2 Vorkurs und Einführungsphase
Zur Erteilung des Unterrichts im Vorkurs und in der Einführungsphase an Abendgymnasien und Kollegs gelten die in der Anlage beigefügten Stundentafeln.
3 Kursphase
Zur Erteilung des Unterrichts in der Kursphase an Abendgymnasien gilt § 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und Abiturprüfung an Abendgymnasien (AGyVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 109) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) mit der Maßgabe, dass vom Schüler mindestens 20 Wochenstunden besucht werden müssen.
Zur Erteilung des Unterrichts in der Kursphase an Kollegs gilt § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114) in Verbindung mit § 4
OAVO, wobei 32 Wochenstunden nicht unterschritten werden sollten.
4 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 für die Schüler in Kraft, die ab dem Schuljahr 1996/97 in den Vorkurs, die Einführungsphase bzw. die Kursphase eintreten.
Hans Werner Wagner
Staatssekretär