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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen

Vollzitat: Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 765), die durch die Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzqualifikationen
(Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen)

Vom 26. Juni 2002

[Geändert durch RL vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790)
mit Wirkung vom 6. August 2004]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderung über- und außerbetrieblicher Lehrgänge.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  1. Ausbildung im Verbund (Nummer 5).
  2. Zusatzqualifikationen (Nummer 6).
2.2
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht mehr als 250 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben, gefördert.
2.3
Grundsätzlich werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, nicht gefördert.
3.
Verfahren
3.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.2
Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde.
3.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag wird zu Lehrgangsbeginn ausgezahlt, der zweite Teilbetrag wird gegen Vorlage der zu erbringenden Lehrgangsbescheinigungen ausgezahlt.
3.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht aus:
  • einem Nachweis über die Teilnahme der Lehrlinge am Lehrgang außerhalb des Lehrbetriebes,
  • einem Sachbericht und
  • einem zahlenmäßigen Nachweis.
4.
Zu beachtende Vorschriften
4.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.2
Neben dem Sächsischen Rechnungshof sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
5.
Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
In dem sich fortsetzenden Prozess der Umstrukturierung der sächsischen Wirtschaft ist es infolge der Gründung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen auch zu einer Strukturänderung des Ausbildungsstellenangebotes gekommen. Folge ist, dass viele ausbildungsberechtigte Betriebe nur teilweise die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen. Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Ausbildungseignung dieser kleinen und mittleren Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung durch Kooperationspartner (Veranstalter) vermittelt werden.
Dabei gehören der Ausbildende sowie der/die Kooperationspartner einem Ausbildungsverbund an.
5.1.2
Mit der Förderung von Ausbildungsverbünden soll ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Herausbildung einer leistungsfähigen Berufsbildungsinfrastruktur geleistet werden.
5.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Veranstalter überbetrieblicher Lehrgänge.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Gefördert werden können Lehrgänge, an denen Lehrlinge teilnehmen, wenn:
  1. der Ausbildende seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,
  2. die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 25 Abs. 1 des BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A der HwO gehört,
  3. der Vertrag über die Berufsausbildung für das Ausbildungsjahr 2004/2005 begründet und die Ausbildung begonnen worden ist. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach BBiG/HwO zuständigen Stelle eingetragen sein. Dabei ist unerheblich, ob das Berufsausbildungsverhältnis neu oder zu seiner Fortsetzung begründet worden ist,
  4. die sachliche und zeitliche Gliederung der Lehrgänge durch Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt ist, und der Veranstalter der Lehrgänge beziehungsweise der Kooperationspartner die nach § 22 BBiG beziehungsweise § 23a HwO erforderliche Eignung besitzt,
  5. die Teilnehmer nicht über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen.
Ausgenommen hiervon sind Lehrlinge, die in Berufen nach Anlage 1 ausgebildet werden.
Bei Veranstaltungen von überbetrieblichen Lehrgängen können auch die Kosten für Lehrlinge mit 2/3 des bisherigen Fördersatzes gefördert werden, die in Einrichtungen ausgebildet werden, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, wenn diese das verbleibende Drittel des Fördersatzes bezuschusst.
5.3.2
Durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
Eine Förderung der Lehrgänge ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Lehrgänge ganztägig durchgeführt werden und die Lehrkräfte über die erforderliche Qualifikation verfügen.
5.3.3
Die Verweildauer des Lehrlings/der Lehrlinge beim Veranstalter der Lehrgänge kann, bezogen auf die Regelausbildungsdauer, bis zu 45 Wochen in einem gewerblich-technischen Beruf und bis zu 18 Wochen in einem der übrigen Berufe betragen. Die Verweilzeiten des Lehrlings/der Lehrlinge beim Veranstalter der Lehrgänge können vom Ausbildenden gesplittet werden, wobei die Verweildauer
in gewerblich-technischen Berufen
bei drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
  • im 2. bis 4. Lehrjahr 22 Wochen (110 Ausbildungstage),
bei zweijähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
  • im 2. Lehrjahr 11 Wochen (55 Ausbildungstage)
und
in den übrigen Berufen
bei drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
  • im 2. bis 4. Lehrjahr 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
bei zweijähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
  • im 2. Lehrjahr 4 Wochen (20 Ausbildungstage)
beträgt.
Dabei können nicht in Anspruch genommene Wochen aus dem 1. Lehrjahr auf die folgenden Lehrjahre übertragen werden.
5.3.4
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung im Handwerk hat die Förderung nach dem überbetrieblichen Mittelstandsförderungsprogramm des Freistaates Sachsen Vorrang.
Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
5.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich je Teilnehmer/-in und Woche, wobei fünf Unterweisungstage pro Woche zugrunde gelegt werden, 100 EUR.
Für Teilnehmerinnen, die in gewerblich-technischen Berufen nach Anlage 2 ausgebildet werden, kann der Zuschuss grundsätzlich auf 115 EUR erhöht werden.
5.4.2
Der Zuschuss wird nur dann voll gewährt, wenn der Lehrling während der gesamten Lehrgangsdauer anwesend war. Andernfalls wird der Zuschuss nur anteilig gewährt. Versäumt der Lehrling mehr als 50 Prozent der Lehrgangszeit, entfällt der Zuschuss ganz. Bleiben die Lehrgangskosten pro Teilnehmerwoche unter dem Förderbetrag, verringert sich der Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben.
5.4.3
Darüber hinaus kann dem Veranstalter je Lehrgangswoche und Teilnehmergruppe mit mindestens 8 und höchstens 16 Teilnehmern eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von grundsätzlich 75 EUR zur Deckung seiner Kosten für Organisation und Verwaltung gewährt werden.
5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.5.1
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses beziehungsweise der Lehrgänge seitens des Freistaates Sachsen ist nur im Rahmen der Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und des in Nummer 6 dieser Richtlinie genannten Programms zulässig.
5.5.2
Förderleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Vorschrift entsprechen oder ihnen vergleichbar sind, haben Vorrang.
Ausbildungsverhältnisse beziehungsweise Lehrgänge, die Teil eines vom Bund beziehungsweise Land finanzierten oder kofinanzierten Modellversuches sind, können im Rahmen dieses Programmes grundsätzlich nicht gefördert werden.
5.6
5.6    Antragsverfahren
5.6.1
Antragsberechtigt ist der Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge. Der Antrag ist über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers nach Nummer 5.3 dieser Richtlinie prüft, grundsätzlich vier Wochen vor Beginn der Lehrgänge bei dem Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde einzureichen, in dessen Regierungsbezirk der Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge seinen Sitz beziehungsweise seine Niederlassung hat.
5.6.2
Liegt weder der Sitz noch eine Niederlassung des Antragstellers im Freistaat Sachsen, ist der Antrag an das Regierungspräsidium Leipzig zu richten.
Die in einem Lehrjahr geplanten Lehrgänge sind vom Antragsteller zusammenzufassen. Dem Antrag ist als Anlage die Kopie des Kooperationsvertrages zwischen Ausbildendem und Antragsteller beizufügen.
6.
Zuwendungen zur Förderung von Zusatzqualifikationen
6.1
Gegenstand der Förderung
Durch die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende über die geltenden Ausbildungsordnungen hinaus soll die Berufsausbildung modernisiert und an die spezifischen Anforderungen der Unternehmen angepasst werden. Zusatzqualifikationen sollen bereits während der beruflichen Erstausbildung Voraussetzungen für lebenslanges Lernen schaffen. Gleichzeitig wird die berufliche Kompetenz der Jugendlichen erhöht.
6.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Bildungsträger, Betriebe und andere Einrichtungen, die Zusatzqualifikationen für Auszubildende durchführen (Veranstalter der Maßnahme).
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Zusatzqualifikationen können vorrangig in folgenden Schwerpunkten gefördert werden:
  1. IT-Kompetenzen,
  2. Europakompetenzen/Fremdsprachen, zum Beispiel Polnisch, Tschechisch und Englisch,
  3. Kenntnisse im Bereich des Unternehmertums.
6.3.2
Eine Förderung von Führerscheinausbildungen ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Fahrschulausbildung Klasse T in den Berufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin, Forstwirt/Forstwirtin und Gärtner/Gärtnerin in den Fachrichtungen Obst- und Gemüsebau.
6.3.3
Eine Förderung der Lehrgänge ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese grundsätzlich außerhalb der Ausbildungszeit durchgeführt werden und die Lehrkräfte über die erforderliche Qualifikation verfügen.
6.3.4
Die Zusatzqualifikation endet mit einem Test. Voraussetzung für die Erteilung eines Zertifikats durch den Veranstalter der Maßnahme ist die Teilnahme des Lehrlings an mindestens 75 Prozent der Lehrgangszeit.
6.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.4.1
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt grundsätzlich 5 EUR pro Teilnehmerstunde. Es können nur Zusatzqualifikationen mit mindestens 40 und höchstens 240 Teilnehmerstunden während der gesamten Ausbildungsdauer gefördert werden. In der Fahrschulausbildung Klasse T können bis zu 500 Teilnehmer mit mindestens 40 und höchstens 120 Teilnehmerstunden im 1. Ausbildungsjahr gefördert werden.
6.4.2
Bleiben die Lehrgangskosten pro Teilnehmer hinter dem Förderbetrag zurück, verringert sich der Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben.
6.4.3
Wenn der Lehrling an weniger als 75 Prozent der Lehrgangszeit teilgenommen hat, sind nur die tatsächlich durchgeführten und nachgewiesenen Teilnehmerstunden zuwendungsfähig.
6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses beziehungsweise der Lehrgänge seitens des Freistaates Sachsen ist nur im Rahmen des in Nummer 5 dieser Richtlinie genannten Ausbildungsverbundprogramms und im Rahmen der Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmern zulässig.
6.6
Antragsverfahren
6.6.1
Antragsberechtigt ist der Veranstalter der Maßnahme.
Der Antrag ist über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers prüft und den Inhalt der Maßnahme bewertet, grundsätzlich vier Wochen vor Maßnahmebeginn beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Veranstalter der Maßnahme seinen Sitz beziehungsweise seine Niederlassung hat, zu stellen.
6.6.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in Nummer 6.5 dieser Richtlinie zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
Dem Antrag ist als Anlage der Vertrag über die Zusatzqualifikation zwischen dem Lehrling, dem Antragsteller und dem Ausbildenden beizufügen.
6.6.3
Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
7.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
7.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
7.2
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung vom 11. Juli 2000 (SächsABl. S. 609) außer Kraft. Die nach der Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung, Nummer 2 Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden, begonnenen Förderungen im Rahmen der Ausbildungsverbundförderung werden nach den bis dahin geltenden Konditionen bis zum Ende der Regelausbildungszeit fortgesetzt.

Dresden, den 26. Juni 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Anlage 1

Förderung von Jugendlichen mit Hoch- und Fachhochschulreife im Ausbildungsverbundprogramm in folgenden Berufen

  • Fachangestellter/-e für Medien- und Informationsdienste
  • Fachinformatiker/-in
  • Fachkraft für Veranstaltungstechnik
  • Film- und Videoeditor/-in
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/-frau
  • Mechatroniker/-in
  • Mediengestalter/-in Bild und Ton
  • Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
  • Mikrotechnologe/-in
  • Informationselektroniker/-in
  • Chemielaborant/-in
  • Biologielaborant/-in
  • Lacklaborant/-in
  • Chemikant/-in
  • Pharmakant/-in

Anlage 2

Ausgewählte neue und gewerblich-technische Berufe

Baustoffprüferin
Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik*
Berufskraftfahrerin
Biologielaborantin
Bodenlegerin*
Brauerin und Mälzerin
Büroinformationselektronikerin
Chemielaborantin
Chemikantin
Dachdeckerin
Drechslerin
Druckerin
Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteurin
Energieelektronikerin
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Fachinformatikerin
Fachkraft für Abwassertechnik*
Fachkraft im Fahrbetrieb*
Fachkraft für Kreislauf und Abfallwirtschaft*
Fachkraft für Lagerwirtschaft
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice*
Fachkraft für Schutz und Sicherheit*
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik*
Fahrradmonteurin*
Film- und Videoeditorin
Feinmechanikerin
Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fertigungsmechanikerin
Fleischerin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Fluggerätemechanikerin
Forstwirtin
Gas- und Wasserinstallateurin
Gebäudereinigerin
Glaserin
Holzblasinstrumentenmacherin
Holzmechanikerin
Industrieelektronikerin
Industriekeramikerin
Industriemechanikerin
Informationselektronikerin
Informations- und Telekommunikations-Elektronikerin
Kälteanlagenbauerin
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Klempnerin
Kommunikationselektronikerin
Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechanikerin
Lacklaborantin
Landwirtin
Malerin und Lackiererin
Maschinen- und Anlagenführerin*
Maschinenbaumechanikerin
Mechatronikerin
Mediengestalterin Bild und Ton
Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
Metallbauerin
Mikrotechnologin
Modellbaumechanikerin und Modellbauerin
Molkereifachfrau
Naturwerksteinmechanikerin
Orthopädieschuhmacherin
Pharmakantin
Polsterin
Prozessleitelektronikerin
Rollladen- und Jalousiebauerin
Sattlerin
Schädlingsbekämpferin*
Schornsteinfegerin
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauerin
Stukkateurin
Textilmaschinenführerin
Textilveredlerin
Tischlerin
Ver- und Entsorgerin
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Verpackungsmittelmechanikerin
Werkzeugmacherin
Werkzeugmechanikerin
Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechanikerin
Zimmerin
Zweiradmechanikerin

*
neue und neugeordnete Berufe, deren Ausbildungsordnungen seit 2002 neu in Kraft getreten sind oder in 2004 voraussichtlich in Kraft treten werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 29, S. 765

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2004

    Fassung gültig bis: 17. August 2005