Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erweiterte Abschlussprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Spätaussiedler
(Prüfungsordnung Erweiterte Abschlussprüfung – EAVO)
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Vom 3. Juni 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Mai 2006
Aufgrund von § 15 Abs. 12 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung regelt die Erweiterte Abschlussprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Spätaussiedler nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4
§ 2
Ziel der Prüfung
Ziel der Erweiterten Abschlussprüfung ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. 5
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Erweiterten Abschlussprüfung zugelassen wird nur, wer als Spätaussiedler den zweijährigen Sonderlehrgang absolviert hat.
(2) Eine Zulassung zur Erweiterten Abschlussprüfung setzt weiter voraus, daß
- 1.
- der Sonderlehrgang regelmäßig besucht worden ist,
- 2.
- der Teilnehmer nicht bereits zweimal erfolglos an der Erweiterten Abschlußprüfung teilgenommen hat,
- 3.
- die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ nicht mehr als zweimal als Vornote vorliegen. 6
§ 4
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Erweiterte Abschlussprüfung findet am Freiberg-Kolleg am Ende des zweiten Jahres des Sonderlehrgangs statt.
(2) Der Leiter des Kollegs legt die Prüfungstermine fest. 7
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) Zur Durchführung der Erweiterten Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
- ein Vorsitzender, der vom Staatsministerium für Kultus berufen wird;
- 2.
- als stellvertretender Vorsitzender der Leiter des Kollegs, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, ansonsten der stellvertretende Leiter des Kollegs;
- 3.
- drei weitere Lehrer des Kollegs, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen;
- 2.
- Zulassung zur Erweiterten Abschlußprüfung;
- 3.
- Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
- 4.
- Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung;
- 5.
- Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Erweiterten Abschlussprüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil bei Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen;
- 6.
- zeitliche Planung der mündlichen Prüfung;
- 7.
- Feststellung der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfung, der Endnoten und der Gesamtqualifikation und Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung bestanden haben;
- 8.
- Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Ordnungsverstößen im Zusammenhang mit der Erweiterten Abschlussprüfung;
- 9.
- Herbeiführung einer Entscheidung durch das Regionalschulamt Chemnitz in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Erweiterten Abschlussprüfung nicht gewährleistet erscheint.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt zusammen mit den Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, insbesondere für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen. Er gibt den Prüfungsteilnehmern die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, bekannt.
(4) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. 8
§ 6
Fachprüfungskommissionen
(1) Für jedes Prüfungsfach werden eine oder bei Bedarf mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung und führt die mündliche Prüfung durch.
(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:
- 1.
- der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender;
- 2.
- der Fachlehrer des jeweiligen Kurses;
- 3.
- ein weiterer Lehrer des jeweiligen Faches, zugleich als Schriftführer. 9
§ 7
Abstimmungen
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Regionalschulamt Chemnitz anrufen. 10
§ 7a
Ausschluss von der Prüfungstätigkeit
Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu einem Prüfungsteilnehmer in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluss in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies dem Regionalschulamt Chemnitz, das über den Ausschluss entscheidet. 11
§ 8
Verfahren, Protokoll
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Erweiterten Abschlussprüfung beteiligten Lehrer über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
(2) Die Lehrer, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls Täuschungen, Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße festgehalten werden.
(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer ein gesondertes Protokoll. Es muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, den wesentlichen Verlauf der mündlichen Prüfung und die erteilte Note sowie gegebenenfalls Angaben zu Täuschungen, Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Die Prüfungsteilnehmer haben vor Beginn jedes Prüfungsteils zu erklären, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, diesen Prüfungsteil abzulegen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 12
Abschnitt 2
Durchführung der Prüfung
§ 9
Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
- 1.
- Deutsch;
- 2.
- Mathematik;
- 3.
- die unterrichtete Fremdsprache;
- 4.
- das unterrichtete naturwissenschaftliche Fach;
- 5.
- das unterrichtete gesellschaftswissenschaftliche Fach. 13
§ 10
Gliederung der Prüfung
(1) Die Erweiterte Abschlußprüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und unterrichtete Fremdsprache sowie eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
(2) In Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
- 1.
- die schriftliche Prüfungsleistung in diesem Fach mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet worden ist oder
- 2.
- der Prüfungsteilnehmer oder seine Sorgeberechtigten die mündliche Prüfung beantragen.
Der Prüfungsteilnehmer ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 bei der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen entsprechend zu unterrichten. Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 14
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie die während des Sonderlehrgangs erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Note | Note (Zahl) |
---|---|
„sehr gut“ | (1), |
„gut“ | (2), |
„befriedigend“ | (3), |
„ausreichend“ | (4), |
„mangelhaft“ | (5), |
„ungenügend“ | (6). |
(2) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:
- 1.
- Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
- 2.
- die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.
- die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.
- die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.
- die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- 6.
- die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(3) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 2 bezieht sich auf die in den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung. Der Erweiterten Abschlussprüfung sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung, veröffentlicht in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, Leitzahl 196, in der jeweils geltenden Fassung, zu Grunde zu legen. 15
§ 12
Festsetzung der Vornoten
Für die Prüfungsteilnehmer gelten die Kursnoten des vierten Halbjahres im jeweiligen Prüfungsfach als Vornoten. Der Leiter des Kollegs teilt den Prüfungsteilnehmern die Vornoten rechtzeitig vor Beginn der Erweiterten Abschlussprüfung mit. 16
§ 13
Täuschungen und Ordnungsverstöße
(1) Benutzt ein Prüfungsteilnehmer bei der Erweiterten Abschlußprüfung unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, wird dieser Prüfungsteil durch den Prüfungsausschuß mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die schriftliche Arbeit oder die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung auch nachträglich, jedoch nur binnen eines Jahres seit dem Ende des letzten Prüfungsteils, mit der Note „ungenügend“ bewertet oder für nicht bestanden erklärt werden.
(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils, so kann er durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil, in schweren Fällen auch von der Teilnahme an allen weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen werden. Im ersten Fall wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet; im zweiten Fall gilt die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden. 17
§ 14
Versäumnis, Rücktritt und Nachprüfungen
(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Erweiterte Abschlußprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, finden Nachprüfungen statt. Die Termine für die Nachprüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgelegt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen.
(3) Verneint der Prüfungsausschuß das Vorliegen eines wichtigen Grundes, gilt die versäumte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden. Ein versäumter Teil der Erweiterten Abschlußprüfung wird vom Prüfungsausschuß mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Erweiterten Abschlußprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(5) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Erweiterten Abschlußprüfung zurück, so gilt die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden. 18
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 240 Minuten, in allen anderen Fächern je Fach 180 Minuten.
(2) Prüfungsaufgabe ist
- 1.
- im Fach Deutsch ein Aufsatz zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Deutschunterrichts,
- 2.
- in der unterrichteten Fremdsprache eine kombinierte Textaufgabe zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Fremdsprachenunterrichts,
- 3.
- im Fach Mathematik eine Klausur zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Mathematikunterrichts.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zuerst durch den Fachlehrer des Kurses als Erstkorrektor und danach durch einen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor korrigiert. Der Zweitkorrektor muß ebenfalls Fachlehrer sein.
(4) Bei Abweichen der Korrekturergebnisse zwischen Erst- und Zweitkorrektur ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ist das arithmetische Mittel keine ganze Note, so einigen sich die beiden Korrektoren, ob auf- oder abzurunden ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note innerhalb des von Erst- und Zweitkorrektor vorgegebenen Rahmens fest. 19
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Der Fachlehrer des Kurses legt der Fachprüfungskommission mehrere Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung seiner Prüfungsteilnehmer zur Entscheidung vor. Die Vorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
(2) Die mündliche Prüfung wird einzeln abgenommen und dauert je Fach 30 Minuten. Eine Prüfungsaufgabe wird dem Prüfungsteilnehmer zur Vorbereitung auf die Prüfung 20 Minuten vor Beginn übergeben.
(3) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf ferner seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.
(4) Die Fachprüfungskommission berät im Anschluß an die mündliche Prüfung und stimmt über die zu erteilende Note ab. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der mündlichen Prüfung unverzüglich dem Prüfungsteilnehmer mit. 20
Abschnitt 3
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 17
Feststellung der Endnoten
(1) In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, erfolgt die Festlegung der Endnote in diesem Fach durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus der Prüfungs- und der Vornote. Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit der doppelten Wertigkeit in die Endnote ein. Ist das arithmetische Mittel keine ganze Note, so einigt sich der Prüfungsausschuß, ob auf- oder abzurunden ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so erfolgt die Festlegung der Endnote in diesem Fach durch die Ermittlung des arithmetischen Mittels aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsnote und Vornote. Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Erweiterte Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ oder in zwei Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ erreicht wurden. 21
§ 18
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Zur Feststellung der Gesamtqualifikation der Erweiterten Abschlussprüfung werden
- 1.
- die Prüfungsendnote mit 0,6 multipliziert,
- 2.
- die Kursendnote mit 0,4 multipliziert und
- 3.
- die Werte aus den Nummern 1 und 2 addiert.
(2) Die Prüfungsendnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten nach § 17 gebildet. Die Kursendnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Kursnoten aller Halbjahre, soweit sie nicht Vornoten sind, gebildet.
(3) Die Prüfungsendnote, Kursendnote und Gesamtqualifikation sind bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen.
(4) § 26a Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass bei Einbringung einer besonderen Lernleistung die Prüfungsendnote aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten nach § 17 und der Note für die besondere Lernleistung gebildet wird. Für das Kolloquium und die Bewertung der besonderen Lernleistung finden die §§ 4 und 5 Abs. 3 bis 5, §§ 6 bis 8, 11, 13, 14, 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise außerschulisch erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
(5) Die Erweiterte Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtqualifikation eine Note schlechter als 4,0 ergibt. 22
§ 19
Wiederholung
(1) Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung nicht, so wird ihm dies durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(2) Die Erweiterte Abschlußprüfung kann einmal und nur im Ganzen wiederholt werden. Will ein Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung wiederholen, so hat er auch das gesamte letzte Jahr des Sonderlehrganges zu wiederholen. Im Wiederholungsjahr ist der Prüfungsteilnehmer verpflichtet, den Sonderlehrgang regelmäßig zu besuchen und sich den Leistungskontrollen zu unterziehen. Hierauf ist in dem Bescheid nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Erweiterten Abschlußprüfung ist nicht möglich.
§ 20
Zeugnis
Hat der Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung bestanden, wird ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt und er erhält darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium für Kultus herausgegebenen Muster. Das Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem im Herkunftsland erworbenen Hochschulzugangszeugnis.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20a
Übergangsregelung
Für Personen, die im Schuljahr 2005/2006 Schüler im zweijährigen Sonderlehrgang sind, gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Kursnoten des ersten Jahres nicht berücksichtigt werden. 23
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Mai 1994 in Kraft.
Dresden, den 3. Juni 1994
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß