Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach zweijährigem Sonderlehrgang
(EAVO)
Vom 3. Juni 1994
Aufgrund von § 15 Abs. 12 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung regelt die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz.
§ 2
Ziel der Prüfung
Ziel der Erweiterten Abschlußprüfung ist die Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmer die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für ein Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung zugelassen wird nur, wer als deutscher Aussiedler den am Studienkolleg Sachsen im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus durchgeführten zweijährigen Sonderlehrgang absolviert hat.
(2) Eine Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, daß
- 1.
- der Sonderlehrgang regelmäßig besucht worden ist,
- 2.
- der Teilnehmer nicht bereits zweimal erfolglos an der Erweiterten Abschlußprüfung teilgenommen hat,
- 3.
- die Note „ungenügend“ nicht mehr als einmal oder die Note „mangelhaft“ nicht mehr als zweimal oder die Note „ungenügend“ und dazu ein- oder mehrmals die Note „mangelhaft“ nicht als Vornoten vorliegen.
§ 4
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Erweiterte Abschlußprüfung findet im Studienkolleg Sachsen am Ende des vierten Semesters des Sonderlehrgangs statt.
(2) Der Leiter des Studienkollegs legt in Absprache mit dem Präsidenten des Oberschulamtes Leipzig die Termine der Prüfungen fest.
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) Zur Durchführung der Erweiterten Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
- ein Vorsitzender, der vom Staatsministerium für Kultus berufen wird;
- 2.
- als stellvertretender Vorsitzender der Leiter des Studienkollegs, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, ansonsten der stellvertretende Leiter des Studienkollegs;
- 3.
- zwei weitere Lehrkräfte des Studienkollegs, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen;
- 2.
- Zulassung zur Erweiterten Abschlußprüfung;
- 3.
- Zulassung zur mündlichen Prüfung;
- 4.
- Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung;
- 5.
- Genehmigung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung;
- 6.
- zeitliche Planung der mündlichen Prüfung;
- 7.
- Feststellung der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfung, der Endnoten und der Gesamtqualifikation und Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung bestanden haben;
- 8.
- Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Ordnungsverstößen im Zusammenhang mit den Prüfungen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt zusammen mit den Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, insbesondere für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen. Er gibt den Prüfungsteilnehmern die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, bekannt.
(4) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben wird.
§ 6
Fachprüfungskommissionen
(1) Für jedes Prüfungsfach werden eine oder bei Bedarf mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung und führt die mündliche Prüfung durch.
(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:
- 1.
- der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender;
- 2.
- der Fachlehrer des jeweiligen Kurses;
- 3.
- eine weitere stimmberechtigte Lehrkraft als Schriftführer.
§ 7
Abstimmungen
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 8
Verfahren, Protokoll
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Prüfung beteiligten Lehrkräfte über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung und gegebenenfalls Täuschungen, Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße festgehalten werden.
(3) Der Schriftführer der Fachprüfungskommission fertigt über jede mündliche Prüfung eine Niederschrift, die Angaben zur Aufgabenstellung, zur Beantwortung der Prüfungsfragen, zum wesentlichen Verlauf der Prüfung, zu der von der Fachprüfungskommission erteilten Bewertung und gegebenenfalls zu Täuschungen, Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen enthält. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 9
Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
- 1.
- Deutsch;
- 2.
- Mathematik;
- 3.
- die unterrichtete Fremdsprache;
- 4.
- das unterrichtete naturwissenschaftliche Fach;
- 5.
- Gemeinschaftskunde mit den Teilbereichen Geschichte, Geographie und Sozialkunde.
§ 10
Gliederung der Prüfung
(1) Die Erweiterte Abschlußprüfung gliedert sich in eine schriftlich Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und unterrichtete Fremdsprache sowie mindestens eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
(2) In Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, findet zusätzlich auf Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung statt, wenn
- 1.
- die schriftliche Prüfungsnote um mehr als eine ganze Note von der nach § 12 erreichten Vornote abweicht
oder - 2.
- der Prüfungsteilnehmer oder seine Erziehungsberechtigten dies beantragen.
Der Prüfungsteilnehmer ist im Falle von Nummer 1 bei der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen entsprechend zu unterrichten. Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß Nummer 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie die während des Sonderlehrgangs erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Note | Note (Zahl) | |
---|---|---|
„sehr gut“ | (1), | |
„gut“ | (2), | |
„befriedigend“ | (3), | |
„ausreichend“ | (4), | |
„mangelhaft“ | (5), | |
„ungenügend“ | (6). |
(2) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:
- 1.
- Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
- 2.
- die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.
- die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.
- die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.
- die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- 6.
- die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(3) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 2 bezieht sich auf die in den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung.
§ 12
Festsetzung der Vornoten
Für die Prüfungsteilnehmer gelten die Semesternoten des vierten Semesters im jeweiligen Prüfungsfach als Vornoten. Der Leiter des Sonderlehrgangs teilt den Prüfungsteilnehmern die Vornoten rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit.
§ 13
Täuschungen und Ordnungsverstöße
(1) Benutzt ein Prüfungsteilnehmer bei der Erweiterten Abschlußprüfung unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, wird dieser Teil der Prüfung durch den Prüfungsausschuß mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die schriftliche Arbeit oder die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung auch nachträglich, jedoch nur binnen eines Jahres seit dem Ende des letzten Prüfungsteils, mit der Note „ungenügend“ bewertet oder für nicht bestanden erklärt werden.
(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung, so kann er durch den Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung, in schweren Fällen auch von der Teilnahme an allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Im ersten Fall wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in dieser Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet; im zweiten Fall gilt die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden.
§ 14
Versäumnis, Rücktritt und Nachprüfungen
(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Erweiterte Abschlußprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, finden Nachprüfungen statt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen werden vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberschulamtes Leipzig festgelegt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen.
(3) Verneint der Prüfungsausschuß das Vorliegen eines wichtigen Grundes, gilt die versäumte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden. Ein versäumter Teil der Erweiterten Abschlußprüfung wird vom Prüfungsausschuß mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Erweiterten Abschlußprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(5) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Erweiterten Abschlußprüfung zurück, so gilt die gesamte Erweiterte Abschlußprüfung als nicht bestanden.
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden vom jeweiligen Fachlehrer vorgeschlagen und dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorgelegt.
(3) Prüfungsaufgabe ist
- 1.
- im Fach Deutsch ein Aufsatz zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Deutschunterrichts,
- 2.
- in der unterrichteten Fremdsprache eine kombinierte Textaufgabe zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Fremdsprachenunterrichts,
- 3.
- im Fach Mathematik eine Klausur zu Themen der verbindlichen Stoffkomplexe des Lehrplans des Mathematikunterrichts.
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zuerst durch den Fachlehrer des Kurses als Erstkorrektor und danach durch einen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor korrigiert. Der Zweitkorrektor muß ebenfalls Fachlehrer sein.
(5) Bei Abweichen der Korrekturergebnisse zwischen Erst- und Zweitkorrektur ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ist das arithmetische Mittel keine ganze Note, so einigen sich die beiden Korrektoren, ob auf- oder abzurunden ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note innerhalb des von Erst- und Zweitkorrektor vorgegebenen Rahmens fest.
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsleistungen in zwei schriftlich geprüften Fächern mit der Note „mangelhaft“ oder in einem schriftlich geprüften Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
(2) Der Fachlehrer des Kurses legt der Fachprüfungskommission mehrere Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung seiner Prüfungsteilnehmer zur Entscheidung vor. Die Vorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Erweiterten Abschlußprüfung sein.
(3) Die mündliche Prüfung wird einzeln abgenommen und dauert je Fach 30 Minuten. Eine Prüfungsaufgabe wird dem Prüfungsteilnehmer zur Vorbereitung auf die Prüfung 20 Minuten vor Beginn übergeben. Dabei ist von der aufsichtsführenden Lehrkraft auf entsprechende Frage im Protokoll zu vermerken, ob der Prüfungsteilnehmer sich zur Ablegung der mündlichen Prüfung gesundheitlich in der Lage fühlt.
(4) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf ferner seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.
(5) Die Fachprüfungskommission berät im Anschluß an die mündliche Prüfung und stimmt über die zu erteilende Note ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme ihres Vorsitzenden. Dieser teilt das Ergebnis der mündlichen Prüfung unverzüglich dem Prüfungsteilnehmer mit.
Dritter Abschnitt
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 17
Feststellung der Endnoten
(1) In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, erfolgt die Festlegung der Endnote in diesem Fach durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus der Prüfungs- und der Vornote. Ist das arithmetische Mittel keine ganze Note, so einigt sich der Prüfungsausschuß, ob auf- oder abzurunden ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so erfolgt die Festlegung der Endnote in diesem Fach durch die Ermittlung des arithmetischen Mittels aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsnote und Vornote. Ist das arithmetische Mittel keine ganze Note, so einigt sich der Prüfungsausschuß, ob auf- oder abzurunden ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ oder in zwei Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ erreicht wurden.
§ 18
Berechnung der Gesamtqualifikation
Aus den Endnoten der einzelnen Fächer wird zur Feststellung der Durchschnittsnote der Erweiterten Abschlußprüfung das arithmetische Mittel gebildet, das bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen ist.
§ 19
Wiederholung
(1) Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung nicht, so wird ihm dies durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(2) Die Erweiterte Abschlußprüfung kann einmal und nur im Ganzen wiederholt werden. Will ein Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung wiederholen, so hat er auch das gesamte letzte Jahr des Sonderlehrganges zu wiederholen. Im Wiederholungsjahr ist der Prüfungsteilnehmer verpflichtet, den Sonderlehrgang regelmäßig zu besuchen und sich den Leistungskontrollen zu unterziehen. Hierauf ist in dem Bescheid nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Erweiterten Abschlußprüfung ist nicht möglich.
§ 20
Zeugnis
Hat der Prüfungsteilnehmer die Erweiterte Abschlußprüfung bestanden, wird ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt und er erhält darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium für Kultus herausgegebenen Muster. Das Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem im Herkunftsland erworbenen Hochschulzugangszeugnis.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmung
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Mai 1994 in Kraft.
Dresden, den 3. Juni 1994
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß