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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung vom 22. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 480)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen mit kommunalem Träger
(Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)

Vom 22. Juli 1999

Aufgrund von § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Jahresabschlussprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.

§ 2
Prüfungen in besonderen Fällen

(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt.

(2) Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.

(3) Die Kosten der Prüfungen nach § 2 trägt die Sparkasse.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 16, S. 480

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 1999

    Fassung gültig bis: 8. September 2003