1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 22.09.1999 bis 31.12.2001

Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale

Vollzitat: Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) geändert worden ist

Gesetz
über die Landesbank Sachsen Girozentrale
(LandesbankG) 1

Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Satzung, Mündelsicherheit

(1) Der Name der Bank lautet „Landesbank Sachsen Girozentrale“ (nachstehend Bank genannt). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann Niederlassungen errichten.

(3) Die Satzung regelt ergänzend die Rechtsverhältnisse der Bank. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 2

§ 2
Aufgaben

(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Staats-, Kommunal- sowie einer Zentralbank der sächsischen Sparkassen. Sie ist Geschäftsbank und betreibt als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen.

(2) Als Staats- und Kommunalbank unterstützt die Bank insbesondere den Freistaat Sachsen, seine kommunalen Körperschaften, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und in der Durchführung ihrer Bankgeschäfte.

(3) Als Sparkassenzentralbank verwaltet die Bank insbesondere die Liquiditätsmittel der sächsischen Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und stellt ihnen angemessene Liquiditätskredite bereit. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen alle sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

(4) Als Geschäftsbank fördert die Bank insbesondere die Versorgung der Wirtschaft im Freistaat Sachsen mit Bankleistungen unter Berücksichtigung der von den sächsischen Sparkassen zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben.

(5) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 3

§ 3
Emmissionsrecht

Die Bank hat das Recht, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

§ 4
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften als Gewährträger der Sachsen-Finanzverband (nachstehend Verband genannt) und weitere am Stammkapital der Bank gemäß § 5 Abs. 3 Beteiligte (Anteilseigner). Die Gewährträger haften den Gläubigern der Bank als Gesamtschuldner unbeschränkt; im Innenverhältnis haften sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital. Die Gewährträger können erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist.

(2) Die Gewährträger stellen als Anstaltsträger gemeinsam sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Im Innenverhältnis sind sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu Leistungen aufgrund der Anstaltslast verpflichtet. 4

§ 5
Stammkapital, Rücklagen, Unternehmensverträge

(1) Die Bank hat ein Stammkapital. Das Stammkapital steht den Anteilseignern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 zu. Als Stammkapital gilt auch die Beteiligung aufgrund einer atypisch stillen Einlage im Sinne des § 6 Abs. 2.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligungen am Stammkapital bestimmt die Satzung. Sie kann auch nähere Bestimmungen zu den Rücklagen treffen.

(3) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich als Gewährträger am Stammkapital der Bank beteiligen. Das Nähere über die Beteiligung, insbesondere die Vertretung der Beteiligung sowie das Ausscheiden, wird in gesonderten Beteiligungsverträgen und, soweit notwendig, in der Satzung geregelt. Die erforderlichen Verträge schließt die Bank aufgrund eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung. Die Verträge bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Die Beteiligung des Verbands am Stammkapital der Bank soll mindestens 51 vom Hundert betragen. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stimmrechte.

(5) Die Bank ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes mit dem Verband abzuschließen. Der Vorstand der Bank ist auf Verlangen der Gewährträgerversammlung zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet. Die Unternehmensverträge bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5

§ 6
Sonstiges Kapital

(1) Die Bank kann nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechtsverbindlichkeiten, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiges haftendes Eigenkapital nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Für atypisch stille Einlagen gilt Absatz 2.

(2) Die Bank ist berechtigt, den Anteilseignern stille Beteiligungen einzuräumen, durch welche den Anteilseignern mitunternehmerische Rechte im Sinne des Einkommensteuerrechts gewährt werden und die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind, wenn sichergestellt ist, dass sich die Anteilsverhältnisse am Stammkapital hierdurch nicht ändern. Zu diesem Zweck kann Eigenkapital in stille Beteiligungen dadurch umgewandelt werden, dass die Bank und der Anteilseigner eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Anteilseigners gegen die Bank schließen und der Anteilseigner sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die zwischen ihm und der Bank zu begründende stille Gesellschaft einbringt. Das Nähere ist durch Vertrag zwischen dem Anteilseigner und der Bank zu regeln. § 5 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 6

§ 7
Organe

Organe der Bank sind

1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Vorstand.

§ 8
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist die Vertretung der am Stammkapital Beteiligten. Sie sind in ihr nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung vertreten. Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 1 000 DM entspricht einer Stimme.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung;
2.
die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses;
4.
die Verwendung des Jahresüberschusses und die Deckung von Verlusten;
5.
die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands;
6.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
7.
die Übertragung von Anteilen am Stammkapital und die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einschließlich des sonstigen Kapitals nach § 6 Abs. 1 und der Kapitalherabsetzung; unberührt bleibt die Regelung des § 17 zur Pflicht der Sparkassen, ihre zugewachsenen Anteile dem Freistaat Sachsen zu übertragen;
7a.
den Abschluss von Unternehmensverträgen nach § 5 Abs. 5 und von Verträgen über die Einräumung von stillen Beteiligungen nach § 6 Abs. 2;
8.
die Errichtung, Verlegung und Schließung von Niederlassungen;
9.
die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats;
9a.
die Änderung des Namens der Bank;
10.
die Vereinigung der Bank mit einem anderen Kreditinstitut oder die Beteiligung an einem Kreditinstitut;
11.
die Auflösung der Bank.

Die Satzung kann der Gewährträgerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen.

(3) Die Beschlussgegenstände des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen in Absatz 2 geregelten Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 7

§ 9
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfts- und Personalpolitik der Bank und erlässt Geschäftsanweisungen für seine Ausschüsse sowie den Vorstand im Rahmen der vom Verband erlassenen allgemeinen Richtlinien.

(2) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören der Staatsminister der Finanzen als Vorsitzender und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder und Arbeitnehmervertreter an. Die Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Bank in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(4) Der Verwaltungsrat vertritt die Bank gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(5) Er überwacht den Vorstand und seine Ausschüsse.

(6) Die Satzung kann dem Verwaltungsrat weitere Zuständigkeiten zuweisen. 8

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Gewährträgerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und abberufen.

(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. 9

§ 11
Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit

Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. 10

§ 12
Jahresabschluß

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 11

§ 13
Fusion, Auflösung

(1) Die Bank kann sich nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Wege der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. Der Abschluß eines Staatsvertrages bei länderübergreifender Fusion bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Bank kann durch Gesetz aufgelöst werden. Die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens regelt die Satzung.

§ 14
Dienstsiegel

(1) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit ihrem Namen unter Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen zu führen.

(2) Die mit Dienstsiegel der Bank versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.

§ 15
Kraftloserklärung von Sparbüchern

Für die Kraftloserklärung von Sparbüchern gilt § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO) vom 16. November 1995 (SächsGVBl. S. 375) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 12

§ 16
Rechtsaufsicht

(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Bank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Bank, die gegen Rechtsnormen verstoßen, beanstanden und verlangen, daß sie binnen angemessener Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß derartige Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 13

§ 17
Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen

(1) Die Sparkassen im Freistaat Sachsen und ihre Gewährträger bilden den „Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (nachstehend Beteiligungsverband genannt). Der Beteiligungsverband hat ausschließlich die Aufgabe, die Beteiligung an der Bank zu halten und die Gewährträgerschaft zu übernehmen. Unberührt bleiben die Regelungen im Absatz 2a und 2b.

(2) Die Organe des Beteiligungsverbands sind

1.
die Verbandsversammlung und
2.
der Verbandsvorstand.

(2a) Den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den von ihnen gebildeten Zweckverbänden bei Zweckverbandssparkassen steht das Recht zu, für sich und mit Bindungswirkung für ihre Sparkassen aus dem Beteiligungsverband mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Quartals auszutreten, wenn damit gleichzeitig eine Übertragung der Trägerschaft nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband erfolgt. Mit dem Austritt vermindert sich die dem Beteiligungsverband zustehende Beteiligung am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale um die durchgerechnete Beteiligung der ausscheidenden Sparkasse am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale. Die vorbezeichnete Beteiligung wächst der ausscheidenden Sparkasse zu. Sie ist unbeschadet der Regelung des Absatzes 2b verpflichtet, die ihr zugeordnete Beteiligung an der Bank auf den Freistaat Sachsen unverzüglich zu übertragen. § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung. Für die Übertragung leistet der Freistaat Sachsen eine angemessene Entschädigung an die Sparkasse. Der Sparkasse stehen keine Ansprüche nach § 5 Abs. 5 der Satzung des Beteiligungszweckverbands sächsischer Sparkassen vom 15. Januar 1992 [SächsABl. S. 83, zuletzt geändert am 17. August 1998 (SächsABl./AAz. S. 430)] zu.

(2b) Den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den von ihnen gebildeten Zweckverbänden bei Zweckverbandssparkassen steht neben dem Austrittsrecht gemäß Absatz 2a das Recht zu, für sich und mit Bindungswirkung für ihre Sparkassen aus dem Beteiligungsverband mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Quartals auszutreten, sobald ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt oder ein von ihnen gebildeter Zweckverband bei Zweckverbandssparkassen von ihrem Recht nach Absatz 2a Gebrauch gemacht hat. Mit dem Austritt vermindert sich die dem Beteiligungsverband zustehende Beteiligung am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale um die durchgerechnete Beteiligung der ausscheidenden Sparkasse am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale. Die vorbezeichnete Beteiligung wächst der ausscheidenden Sparkasse zu. § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung. Der Sparkasse stehen keine Ansprüche nach § 5 Abs. 5 der Satzung des Beteiligungszweckverbands sächsischer Sparkassen zu. Wenn der Gewährträger der aus dem Beteiligungsverband ausgeschiedenen Sparkasse die Trägerschaft an dieser nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband auf den Sachsen-Finanzverband überträgt, bestehen die Verpflichtung nach Absatz 2a Satz 4 und der Anspruch nach Absatz 2a Satz 6.

(2c) Der Beteiligungsverband haftet aufgrund seiner bisherigen Gewährträgerhaftung für die bis zum Zeitpunkt des Austritts begründeten Verbindlichkeiten der Bank neben der austretenden Sparkasse fort; im Innenverhältnis haftet der Beteiligungsverband entsprechend seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank zum Zeitpunkt des Eintritts des Haftungsfalls.

(3) Die Rechtsverhältnisse des Beteiligungsverbands und seiner Organe werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung werden von der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Für die Rechtsaufsicht gilt § 16 entsprechend. 14

§ 18
(aufgehoben) 15

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden:

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 36, S. 461

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. September 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001