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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung vom 8. September 1997 (SächsGVBl. S. 541)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung

Vom 8. September 1997

Es wird verordnet aufgrund von ·

1.
§ 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBI. S. 399),
2.
2. § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBI. S. 89):

Artikel 1
Änderung Schulbuchzulassungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) vom 29. April 1993 (SächsGVBi. S. 425) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird nach den Worten „fremdsprachliche Grammatiken“ das Wort „,Nachschlagewerke“ angefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Arbeitshefte, die Schulbücher ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist;“
bb)
Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon ausgenommen sind Textsammlungen in Form von Musik- und Lesebüchern.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Bücher in sorbischer Sprache“ die Worte „sowie für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
4.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „entspricht“ die Worte „oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind“ angefügt.
5.
In § 8 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
6.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
7.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
8.
§ 12 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. September 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 17, S. 541

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1997

    Fassung gültig bis: 27. April 2013