Gesetz
 
    über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
 
    Vom 24. April 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2004
Der Sächsische Landtag hat am 28. März 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
        
 
         aufgehoben 
           1  
         
      
     § 2 
        
 Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung 
 
      (1) Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115).
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 der HeizkostenV. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 77 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig. 2
 § 3 
        
 
         aufgehoben 
           3  
         
      
     § 4 
        
 Inkrafttreten 
 
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. April 1996
 Der Landtagspräsident 
        
 Erich Iltgen 
      
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
      
 Der Staatsminister des Innern 
        
 Klaus Hardraht 
      
 

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