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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1997 bis 31.12.1998

Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften, hier: Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (n.v.) (Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften)

Vollzitat: Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften, hier: Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (n.v.) (Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften) vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)

Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

= Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Vom 3. Dezember 1996

III.
Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Folgende bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften werden in Kraft gesetzt:

1.
die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) (nicht veröffentlicht) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 24) geänderten Fassung;
2.
die bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (nicht veröffentlicht) mit folgender Maßgabe:
Nummer 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„(1) Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes, die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf, aus der Haft entlassen werden. Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Dies setzt voraus, daß auf seiten des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird.Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.“.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1996 Nr. 9, S. 142

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998