1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung in KMU

Vollzitat: Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung in KMU vom 29. Juli 2003 (SächsABl. S. 766), die durch die Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen
(Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung in KMU)

Vom 29. Juli 2003

[Geändert durch RL vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790)
mit Wirkung vom 6. August 2004]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderung zusätzlicher Berufsausbildungsverhältnisse.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden, gewährt.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  1. Berufsausbildungsverhältnisse bei erstmals ausbildenden kleinen und mittleren Unternehmen (Nummer 6).
  2. Berufsausbildungsverhältnisse mit Absolventen eines Berufsgrundbildungsjahres (Nummer 7).
2.2
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht mehr als 250 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben, gefördert.
2.3
Grundsätzlich werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, nicht gefördert.
2.4
Sollte die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung künftig auch in den neuen Bundesländern Anwendung finden, ist der Fördertatbestand nach Nummer 7 dieser Richtlinie nichtig.
3.
Verfahren
3.1
Antragsverfahren
3.1.1
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.1.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in Nummer 5 dieser Richtlinie zugelassenen ergänzenden Förderungen beantragt hat oder beantragen wird.
3.1.3
Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
3.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Reihenfolge des erfassten Eingangs der Anträge bei den zuständigen Stellen.
3.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird grundsätzlich in dem Haushaltsjahr, das dem Beginn der Berufsausbildung folgt, auf Anforderung nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, in einem Betrag ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis bei der Auszahlung noch fortbesteht.
3.4
Verwendungsnachweisverfahren
3.4.1
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht in dem Nachweis, dass das geförderte Berufsausbildungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes Bestand hat. Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr.
3.4.2
Der gewährte Zuschuss wird in der Regel zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz neu besetzt wird.
3.4.3
Neben dem Sächsischen Rechnungshof und der Bewilligungsbehörde sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission sowie das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
4.
Zu beachtende Vorschriften
4.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist im Rahmen der Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 765) möglich.
5.2
Eine weitere ergänzende Förderung im Rahmen des in Nummer 6 dieser Richtlinie genannten Programms ist auch für das in Nummer 7 genannte Programm zulässig.
5.3
Pro Ausbildungsjahr können bis zu 4 300 Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden. Ein Anteil von maximal 1 000 Plätzen für die erhöhte Förderung von weiblichen Auszubildenden in Berufen gemäß Anlage 2 wird angestrebt.
Die Zahl der förderfähigen Berufsausbildungsverhältnisse kann erhöht werden, wenn nach der Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen nicht alle Mittel gebunden sind.
5.4
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse, welche mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen. Ausgenommen hiervon sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die in Berufen nach Anlage 1 ausgebildet werden.
6.
Zuwendungen zur Förderung von betrieblichen Berufsausbildungsverhältnissen bei erstmals ausbildenden Unternehmen
6.1
Gegenstand der Förderung
6.1.1
Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsstellenangebotes sowie die Durchführung und Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung aller privaten und öffentlichen Arbeitgeber.
Durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot bei erstmals ausbildenden Unternehmen erhöht werden. Ziel ist es, insbesondere Existenzgründer zu unterstützen, ihren eigenen Fachkräftenachwuchs auszubilden.
6.1.2
Für Jugendliche, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, sollen zusätzliche Möglichkeiten der betrieblichen Ausbildung erschlossen werden. Damit sollen die Beschäftigungschancen der Jugendlichen nach der Ausbildung erhöht werden und ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden.
6.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat und erstmals ausbildet.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2003/2004 und folgenden beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach BBiG/HwO zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
6.3.2
Es können ausschließlich Berufsausbildungsverhältnisse bei Unternehmen gefördert werden, die bisher noch nicht ausgebildet haben.
6.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.4.1
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt einmalig 1 500 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
6.4.2
Er kann in folgenden Fällen aufgestockt werden:
  • um 1 500 EUR, wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Existenzgründer abgeschlossen wurde. Existenzgründer sind Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren gegründet wurden.
  • um weitere 1 500 EUR, wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einer weiblichen Auszubildenden in Berufen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, begründet worden ist,
  • um weitere 1 500 EUR, wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einer weiblichen Auszubildenden in Berufen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, begründet worden ist und der Unternehmer eine Betriebsstätte in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben nach Anlage 3 dieser Richtlinie hat.
6.5
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die erstmals ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.
7.
Zuwendungen zur Förderung von zusätzlichen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnissen mit Absolventen eines Berufsgrundbildungsjahres
7.1
Gegenstand der Förderung
7.1.1
Mit der Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) erfolgreich abgeschlossen haben und dieses vom ausbildenden Unternehmen in der Regel als erstes Ausbildungsjahr anerkannt wird, soll erreicht werden, dass die Ausbildungszeiten verkürzt werden und schnell die von der Wirtschaft geforderten Fachkräfte zur Verfügung stehen.
7.1.2
Gefördert werden Zuschüsse zur Bereitstellung und Besetzung von Ausbildungsplätzen.
7.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat.
7.3
Zuwendungsvoraussetzungen
7.3.1
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die bereits erfolgreich ein BGJ besucht haben. Das BGJ muss vom Ausbildungsbetrieb in der Regel als erstes Jahr auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet werden. Bei zweijährigen Ausbildungsberufen muss eine Anrechnung mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit erfolgen.
7.3.2
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2003/2004 und folgenden beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach BBiG/HwO zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen. Die zuständige Stelle prüft auf Antrag die Voraussetzungen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.
7.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt einmalig 1 500 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
7.5
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 7.3 dieser Richtlinie begründen.
8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
8.2
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmern vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 763) außer Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Anlage 1

Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen in folgenden Berufen:

  • Fachangestellter/-e für Medien- und Informationsdienste
  • Fachinformatiker/-in
  • Fachkraft für Veranstaltungstechnik
  • Film- und Videoeditor/-in
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in
  • Kraftfahrzeugmechatroniker/-in
  • Mechatroniker/-in
  • Mediengestalter/-in Bild und Ton
  • Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
  • Mikrotechnologe/-in
  • Informationselektroniker/-in
  • Chemielaborant/-in
  • Biologielaborant/-in
  • Lacklaborant/-in
  • Chemikant/-in
  • Pharmakant/-in

Anlage 2

Ausgewählte neue und gewerblich-technische Berufe

Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 1
Bauten- und Objektbeschichterin*
Baustoffprüferin
Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik*
Berufskraftfahrerin
Biologielaborantin
Bodenlegerin*
Brauerin und Mälzerin
Chemielaborantin
Chemikantin
Dachdeckerin
Drechslerin
Druckerin
Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateurin
Elektronikerin für Automatisierungstechnik*
Elektronikerin für Betriebstechnik*
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme*
Elektronikerin für Geräte und Systeme*
Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme*
Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Elektronikerin in verschiedenen Fachrichtungen*
Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteurin
Energieelektronikerin
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Fachinformatikerin
Fachkraft für Abwassertechnik*
Fachkraft im Fahrbetrieb*
Fachkraft für Kreislauf und Abfallwirtschaft*
Fachkraft für Lagerwirtschaft
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice*
Fachkraft für Schutz und Sicherheit*
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik*
Fahrradmonteurin*
Fahrzeuginnenausstatterin*
Fahrzeuglackiererin*
Feinwerkmechanikerin
Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fertigungsmechanikerin
Film- und Videoeditorin
Fleischerin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Fluggerätemechanikerin
Forstwirtin
Gas- und Wasserinstallateurin
Gebäudereinigerin
Glaserin
Holzblasinstrumentenmacherin
Holzmechanikerin
Industrieelektronikerin
Industriekeramikerin
Industriemechanikerin
Informationselektronikerin
Informations- und Telekommunikations-Elektronikerin
Kälteanlagenbauerin
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin*
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Kraftfahrzeugmechatronikerin*
Klempnerin
Kommunikationselektronikerin
Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechanikerin
Lacklaborantin
Landwirtin
Malerin und Lackiererin
Maschinen- und Anlagenführerin*
Mechatronikerin
Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik*
Mediengestalterin Bild und Ton
Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
Metallbauerin
Mikrotechnologin
Modellbaumechanikerin und Modellbauerin
Molkereifachfrau
Naturwerksteinmechanikerin
Orthopädieschuhmacherin
Pharmakantin
Polsterin
Prozessleitelektronikerin
Rollladen- und Jalousiebauerin
Sattlerin
Schädlingsbekämpferin*
Schornsteinfegerin
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauerin
Stuckateurin
Systemelektronikerin*
Systeminformatikerin*
Textilmaschinenführerin
Textilveredlerin
Tischlerin
Ver- und Entsorgerin
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Verpackungsmittelmechanikerin
Werkzeugmechanikerin
Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechanikerin
Zimmerin
Zweiradmechanikerin

Anlage 3

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Gebiet Landkreis
Erzgebirge: Landkreis Aue-Schwarzenberg
Landkreis Annaberg
Mittlerer Erzgebirgskreis
Aus dem Landkreis Freiberg die Gemeinden:
Stadt Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz bei Sayda, Stadt Frauenstein, Großhartmannsdorf, Langenau, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-Bienenmühle, Stadt Sayda.
Oberlausitz: Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Landkreis Löbau-Zittau
Kreisfreie Stadt Görlitz
Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
Aus dem Landkreis Kamenz die Gemeinden:
Stadt Bernsdorf, Elterheide, Knappensee, Laubusch, Stadt Lauta, Leippe-Torno, Lohsa, Spreetal, Uhyst, Wiednitz, Stadt Wittichenau.
Aus dem Landkreis Bautzen die Gemeinden:
Stadt Crostau, Cunewalde, Doberschau-Gaußig, Eulowitz, Göda, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Guttau, Hochkirch, Kirschau, Königswartha, Kubschütz, Malschwitz, Neschwitz, Obergurig, Puschwitz, Radibor, Stadt Schirgiswalde, Sohland a.d. Spree, Stadt Weißenberg, Stadt Wilthen.
Mittelsachsen: Landkreis Torgau-Oschatz
Landkreis Döbeln
Riesa-Großenhain: Landkreis Riesa-Großenhain
Südraum Leipzig: Aus der Kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtteile:
Connewitz, Dölitz-Dösen, Großzschocher, Hartmannsdorf-Knautnaundorf, Knautkleeberg-Knauthain, Lößnig, Meusdorf.
Aus dem Landkreis Leipziger Land die Gemeinden:
Stadt Böhlen, Stadt Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg (nur OT Nenkersdorf), Stadt Groitzsch, Großpösna, Heuersdorf, Kitzen, Stadt Kitzscher, Lobstädt, Stadt Markkleeberg, Stadt Markranstädt (ohne OT Frankenheim), Neukieritzsch, Stadt Pegau, Stadt Regis-Breitingen, Stadt Rötha, Wyhratal, Stadt Zwenkau.
1
neue und neugeordnete Berufe, deren Ausbildungsordnungen voraussichtlich im Jahr 2003 in Kraft treten werden

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 34, S. 766
    Fsn-Nr.: 5573-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2004

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2005