Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
über Verträge mit Gemeinden und Betrieben zur Hilfeleistung
im Untertagebereich durch öffentliche und betriebliche Feuerwehren
Vom 30. August 1995
In Abstimmung mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft – Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Leipzig –, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag wird folgende Richtlinie über Verträge mit Gemeinden und Betrieben zur Hilfeleistung im Untertagebereich durch öffentliche und betriebliche Feuerwehren (nachfolgend Hilfeleistungsverträge genannt) bekannt gemacht.
- 1
- Geltungsbereich
- 1.1
- Diese Richtlinie enthält:
- a)
- Maßnahmen zur Rettung und Bergung von gefährdeten Personen im Untertagebereich,
- b)
- Anforderungen an die hilfeleistenden Feuerwehren und deren Ausrüstung sowie
- c)
- Forderungen an die Unternehmer, Betreiber und bergmännische Arbeiten ausführende Betriebe.
- 1.2
- Diese Richtlinie gilt für:
- a)
- Besucherbergwerke und Besucherhöhlen
- b)
- unterirdische Hohlräume (einschließlich Tunnelbauten) und die stillgelegte untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe während der Durchführung von bergmännischen Arbeiten
- sofern keine eigene Grubenwehr vorhanden ist oder kein Hilfeleistungsvertrag mit einer anderen einsatzbereiten Grubenwehr in Ortsnähe besteht. Bei der Nutzung von unterirdischen Hohlräumen entscheidet das zuständige Bergamt in Abhängigkeit von möglichen Gefährdungen über die Anwendung dieser Richtlinie.
- 1.3
- Die über die Rettung und Bergung von gefährdeten Personen hinausgehenden Einsätze, die bergmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, bleiben weiterhin der Grunbenwehr vorbehalten.
- 2
- Hilfeleistungsverträge
- 2.1
- Der Unternehmer, der Betreiber oder bergmännische Arbeiten ausführende Betrieb hat zur Gewährleistung der Rettung und Bergung von gefährdeten Personen im Untertagebereich Verträge mit Gemeinden oder Betrieben zur Hilfeleistung durch öffentliche oder betriebliche Feuerwehren abzuschließen, sofern nach Abschnitt 1.2 keine Grubenwehr besteht. Die hilfeleistende Feuerwehr muß in der näheren Umgebung ansässig und während des Aufenthaltes von Personen im Untertagebereich einsatzfähig sein. Die erforderliche Einsatzbereitschaft ist im Hilfeleistungsvertrag zu vereinbaren.
Unterhält ein Unternehmen selbst eine Feuerwehr, so muß diese für den Einsatz im Untertagebereich die Forderungen des Abschnittes 3 erfüllen. - 2.2
- Der Hilfeleistungsvertrag bedarf der Schriftform. Er ist bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft – Haupstelle für das Grubenrettungswesen Leipzig – durch das Unternehmen zur Zustimmung einzureichen und anschließend dem Bergamt zur Kenntnis zu geben. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft – Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Leipzig – entscheidet auch über Ausnahmen zum Erfordernis einer eigenen Grubenwehr.
- 2.3
- In den Hilfeleistungsverträgen sind unter anderem Regelungen über erforderliche Rettungsgeräte, wie Schleifkorb und Tragen, über erforderliches Geleucht, Atemschutzgeräte sowie Alarmierungsmöglichkeiten zu treffen.
- 3
- Forderungen an die Feuerwehr
- 3.1
- Die Einsatzkräfte müssen ausreichende Ortskenntnisse im Untertagebereich besitzen. Hierzu sind erforderlichenfalls Befahrungen durchzuführen. Kann aufgrund der Ausdehnung des Untertagebereiches die erforderliche Ortskenntnis nicht gewährleistet werden, so sind ortskundige Führer einzusetzen. Diese müssen in das Alarmierungssystem einbezogen werden und an dem gleichen Atemschutzgeräten ausgebildet sein, die die Feuerwehr zum Einsatz bringen muß. Die ortskundigen Führer müssen wie die Einsatzkräfte der Feuerwehr an den Wiederholungsprüfungen und medizinischen Untersuchungen teilnehmen.
- 3.2
- Die Feuerwehr muß auf bergbauspezifische Gefahren hinweisen und hinsichtlich der im Einsatzgebiet bestehenden oder möglicherweise auftretenden Gefahren unterwiesen werden.
- 3.3
- Befinden sich in den Hohlräumen und Grubenbauen keine brennbaren Aus-und Einbauten, keine oder nur schwerentflammbare Kabel und Leitungen und keine brennbaren Flüssigkeiten, einschließlich Hydraulikflüssigkeiten, werden an die Feuerwehr keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Atemschutzgeräte gestellt.
- 3.4
- Sind die in Abschnitt 3.3 genannten Stoffe vorhanden und kann der Einsatz der Feuerwehr nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen, so ist die Verwendung von Preßluftatmern zulässig, wenn abzusehen ist, daß die Einsatzzeit die Gebrauchsdauer der Preßluftatmer nicht überschreitet.
- 3.5
- Die Einsatzkräfte müssen die erforderliche Qualifikation zum Tragen und Benutzen von Preßluftatmern besitzen und nach dem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung (G 26), untersucht sein.
- 3.6
- Bei Einsätzen muß ein mit Preßluftatmern ausgerüsteter Reservetrupp zur Verfügung stehen.
- 3.7
- Muß aufgrund der Einsatzbedingungen (räumliche Ausdehnung, Einbeziehung von Steighöhen) mit Einsatzzeiten gerechnet werden, die die Gebrauchsdauer von Preßluftatmern überschreiten, muß die Feuerwehr mit Regenerationsgeräten ausgerüstet sein. Die Bedingungen nach Abschnitt 3.5 und 3.6 gelten sinngemäß auch für die Träger von Regenerationsgeräten.
- 3.8
- In den Hilfeleistungsverträgen sind Festlegungen über Übungen der Feuerwehr im zu betreuenden Objekt aufzunehmen. Die Übungen sollten einmal im Jahr durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Auffahrung und Herrichtung von unterirdischen Hohlräumen und stillgelegten untertägigenAufsuchungs- und Gewinnbetrieben ohne Brandgefährdung sowie bei der Verfahrung von tagesnahen Grubenbauen beziehungsweise Hohlräumen. In diesen Fällen soll vor Beginn der bergmännischen Arbeiten beziehungsweise Nutzung mit der Feuerwehr eine Ortsbesichtigung vorgenommen werden.
- 4
- Forderungen an die Unternehmer, Betreiber und bergmännische Arbeiten ausführende Betriebe
- 4.1
- Werden bei den Hilfeleistungen der Feuerwehren Tätigkeiten ausgeführt, die über die im § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG ) vom 02. Juli 1991 (SächsGVBI S. 227, ber. 1992 S. 151) festgelegten Aufgaben hinausgehen, sind die Kosten gemäß § 22 SächsBrandschG durch die Unternehmer, Betreiber und bergmännische Arbeiten ausführende Betriebe zu tragen.
- 4.2
- Die Unternehmen, Betreiber und bergmännischen Arbeiten ausführende Betriebe haben Rettungsgeräte nach Abschnitt 2.3 und Regenerationsgeräte nach Abschnitt 3.7 bereitzustellen und die Kosten für die Ausbildung zu tragen.
- 4.3
- Der Unternehmer, der Betreiber oder der bergmännische Arbeiten ausführende Betrieb hat der hilfeleistenden Feuerwehr mindestens zwei Ausfertigungen der vom Rißwerk abgeleiteten Sonderrisse über die für den Brandschutz wichtigen Betriebseinrichtungen und Anlagen, der Wetterführung und der Rettungswege zur Verfügung zu stellen. Nach jeder Änderung der für den Brandschutz wichtigen Betriebseinrichtungen Anlagen, der Wetterführung oder der Rettungswege sind die der Feuerwehr übergebenen Sonderrisse auszutauschen. Der Maßstab ist also so zu wählen, daß im Format DIN A 1 eine Übersicht über die Tagessituation und die einzelnen Sohlen möglich ist. In der generalisierten räumlichen Gesamtdarstellung der Tagessituation und sämtlicher Sohlen sind die Verbindungen durch Schächte, Rampen und so weiter hervorzuheben und die Richtung der Wetterströme einzutragen. Bei größeren Grubengebäuden ist zudem jeweils ein eigener Sonderriß (Grundriß) für die Tagessituation und die einzelnen Sohlen erforderlich. Bei der Tagessituation muß erkennbar sein, welche Bereiche nicht mit Feuerwehrfahrzeugen befahrbar sind. Die Risse sind nach den Normen des Bergmännischen Rißwerks DIN 21 916 Teile 1 bis 3 darzustellen.
Freiberg, am 30. August 1995
Sächsisches Oberbergamt
Schmidt
Präsident