Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Mitteln aus dem Programm des Freistaates Sachsen zur Förderung von Umstrukturierungsbeteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 13. Februar 1996
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Mit diesem Programm wird den begünstigten Unternehmen der Zugang zu Konsolidierungshilfen eröffnet, deren Konditionen mit denen des THA-Konsolidierungsfonds vergleichbar sind.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht. (Derzeit ist als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) das Unternehmen einzustufen, das nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. DM erzielt oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 20 Mio. DM ausgewiesen hat. Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden.)
In Ausnahmefällen können größere Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. Diese Fälle bedürfen jedoch der Zustimmung der Europäischen Kommission. Das gleiche gilt für die Vergabe von Konsolidierungshilfen an Unternehmen in den sogenannten sensiblen Bereichen (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau.)
Die Konsolidierungshilfen werden vorrangig an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und an überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt ausgereicht werden. Auf ihre Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Rettungshilfen werden nicht gewährt.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung an Großunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen mit marktbeeinflussender Stellung kann in Branchen mit Überkapazitäten nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmen verpflichten, Produktionskapazitäten in angemessenem Umfang stillzulegen beziehungsweise zu reduzieren. Die Konsolidierungshilfe ist auf das für die Realisierung des Restrukturierungskonzeptes erforderliche Maß beschränkt. Das Konzept soll deshalb die Restrukturierungsbeiträge des Unternehmens und der Hausbank ausweisen.
Restrukturierungsbeiträge des Unternehmens/beziehungsweise Unternehmers können unter anderem sein:
- –
- Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagenvermögens,
- –
- Einbringung weiterer verfügbarer Eigenmittel und/oder Sicherheiten,
- –
- betriebliche Maßnahmen, die die Rentabilität verbessern.
- –
- Deckung eines angemessenen Teils des Konsolidierungsbedarfs durch langfristige Umschuldung;
- –
- allgemeines Entgegenkommen bei den Konditionen (insbesondere Stillhalteverpflichtungen beziehungsweise einen teilweisen Schuldenerlass).
- 5.
- Form und Höhe der Konsolidierungshilfe
Sie ist auf 2 Mio. DM je Antragsteller begrenzt, in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag auf maximal 5 Mio. DM erhöht werden.
Laufzeit | Dauer |
---|---|
Laufzeit: | 6 Jahre bei Beteiligungen bis zu 2 Mio. DM;
5 Jahre bei Beteiligungen über 2 Mio. DM; die Rückzahlung erfolgt am Ende der Laufzeit um Nominalwert. |
Bearbeitungsentgelt: | einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung, das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten. |
Ein Teil des Beteiligungsentgelts ist in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss fällig. Hierbei besteht eine Zahlungspflicht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses vor Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer.
Beteiligungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können bis zu 2,5 Jahre gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um 1 Jahr verlängert werden. Das gewinnabhängig fällige Beteiligungsentgelt beträgt 3 vom Hundert p. A.
Die Besicherung der Konsolidierungshilfe ist so zu wählen, dass der Raum für die erforderliche Kreditaufnahme nicht unangemessen beschränkt wird.
- 6.
- Antragsverfahren
Bürgschaftsbank Sachsen GmbH
Anton-Graff-Straße 20
01309 Dresden
oder an von ihr beauftragte Beteiligungsgeber zu stellen.
- 7.
- Bewilligungsverfahren
Über die Vergabe entscheidet der Bewilligungsausschuss bei der Bürgschaftsbank Sachsen. Die Vergabe kann mit Auflagen versehen werden, über die der Ausschuss befindet.
- 8.
- Inkrafttreten
Dresden, den 13. Februar 1996
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer