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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2003 bis 31.03.2014

Versorgungsrücklagengesetz

Vollzitat: Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Gesetz
über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen
(Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vom 17. Februar 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2003

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Sachsen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte im Sinne des § 2 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung, und an Richter Dienstbezüge sowie an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2893), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und dessen Mitglieder. 1

§ 2
Errichtung

(1) Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsausgaben ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen“ errichtet.

(2) Den sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 steht es frei, sich an dem nach Absatz 1 errichteten Sondervermögen zu beteiligen oder ein eigenes Sondervermögen zu errichten. 2

§ 3
Zweck

Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Versorgungsausgaben. Sie dürfen erst nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) und nur zur Finanzierung von künftigen Versorgungsausgaben der Dienstherren im Sinne des § 1 verwendet werden, die zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sind. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Ansprüche der Versorgungsempfänger gegen das jeweilige Sondervermögen werden nicht begründet. 3

§ 4
Rechtsform

(1) Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Das Sondervermögen nach § 2 Abs. 1 wird durch das Staatsministerium der Finanzen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen des Freistaates Sachsen ist Dresden.

§ 5
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Die Verwaltung der Mittel der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen wird dem Landesamt für Finanzen übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) Die der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen des Freistaates Sachsen zu marktüblichen Bedingungen anzulegen, soweit in der Anlagerichtlinie nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit sonstige Dienstherren im Sinne des § 2 Abs. 2 ein eigenes Sondervermögen errichten, haben sie die zugeführten Mittel mündelsicher nach § 1807 Bürgerliches Gesetzbuch anzulegen.

(4) Für die jeweiligen Sondervermögen sind verbindliche Anlagebestimmungen zu erlassen. Die Anlagerichtlinien für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen erläßt das Staatsministerium der Finanzen. Die Anlagebestimmungen für die jeweiligen Sondervermögen der sonstigen Dienstherren erläßt die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnung.

§ 6
Zuführung der Mittel

(1) Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Dienstherren jährlich, spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres, zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge den jeweiligen Sondervermögen zuzuführen. Bei der Zuführung von Beträgen in die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen sind solche, die nicht aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, gesondert auszuweisen.

(2) Für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen wird die Höhe der Beträge nach einer vom Staatsministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den IstAusgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. Die sonstigen Dienstherren ermitteln unter entsprechender Anwendung der Berechnungsformel die an die jeweiligen Sondervermögen zuzuführenden Beträge.

(3) Für beurlaubte Beamte und Richter, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von dem Dienstherrn nach § 1, der die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der fiktiven Bruttobesoldungsbezüge zuzuführen. 4

§ 7
Vermögenstrennung

Die jeweiligen Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen der Dienstherren, deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 8
Wirtschaftsplan

(1) Das Landesamt für Finanzen stellt ab dem 1. Januar 1999 für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die erwarteten Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Die sonstigen Dienstherren verfahren mit den jeweiligen Sondervermögen entsprechend.

(3) In die jeweiligen Wirtschaftspläne nach den Absätzen 1 und 2 sind die erwarteten Einnahmen und Ausgaben einzustellen. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Erfolgsplan und einen Vermögensplan. Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sowie für die Zahlungen, Rechnungslegung und Buchführung des Sondervermögens des Freistaates Sachsen und der übrigen Dienstherren gelten die Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung  entsprechend.

(4) Der Sächsische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V SäHO ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Rechtsaufsichtsbehörden

Über die bei den sonstigen Dienstherren errichteten Sondervermögen hat das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium die Rechtsaufsicht.

§ 10
Jahresrechnung

(1) Das Landesamt für Finanzen legt dem Staatsministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen vor. Auf dessen Grundlage stellt das Staatsministerium der Finanzen am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 SäHO der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Die sonstigen Dienstherren haben für die jeweiligen Sondervermögen eine Jahresrechnung aufzustellen.

(4) Der Sächsische Rechnungshof prüft die Jahresrechnung der Sondervermögen.

§ 11
Beirat

(1) Bei jedem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der beratende Funktion hat.

(2) Der Beirat für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören an:

  1. zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
  2. in Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
  3. ein Vertreter des Sächsischen Beamtenbundes,
  4. ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Landesbezirk Sachsen – sowie
  5. ein Vertreter des Deutschen Richterbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Der Beirat für die Sondervermögen der sonstigen Dienstherren besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied den Sächsischen Beamtenbund und den Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Sachsen – vertritt. Er wird vom jeweiligen Dienstherrn für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(4) Die Mitglieder der Beiräte und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

§ 12
Auflösung

Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung des gesamten Vermögens (§ 3) als aufgelöst.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 46
    Fsn-Nr.: 242-20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. März 2014