Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Vom 25. März 2013
Aufgrund von Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 18. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 118) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der ab dem 14. März 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- die teils am 31. Dezember 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666),
- 2.
- die am 28. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 30. April 2002 (SächsGVBl. S. 161),
- 3.
- den am 21. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 522),
- 4.
- den am 31. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 22),
- 5.
- die am 14. März 2013 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung .
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von
- zu 1.
- a)
- § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
- b)
- Artikel 13 Abs. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
- c)
- § 1 Abs. 1 Nr. 24 und 25 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610),
- zu 2.
- a)
- § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 33 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3582) geändert worden ist,
- b)
- § 1 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) geändert worden ist,
- zu 3.
- a)
- § 112 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462),
- b)
- § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326) geändert worden ist,
- zu 4.
- § 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462) geändert worden ist,
- zu 5.
- a)
- § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524),
- b)
- § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist.
Dresden, den 25. März 2013
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Ausführung der Bundesnotarordnung
(BNotOVO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Die Angelegenheiten der Notarassessoren
- § 1
- Ziel des Anwärterdienstes
- § 2
- Inhalt der Ausbildung
- § 3
- Durchführung der Ausbildung
- § 4
- Anrechnungszeiten
- § 5
- Dienstunfähigkeit
- § 6
- Urlau
- § 6a
- Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
- § 7
- Beurteilung
Zweiter Abschnitt
Die Angelegenheiten der Notare
- § 8
- Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bestellung zum Notar
- § 9
- Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
- § 10
- Beschäftigung von Mitarbeitern
Dritter Abschnitt
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 11
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung
- § 12
- Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
- § 13
- (aufgehoben)
- § 14
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Die Angelegenheiten der Notarassessoren
§ 1
Ziel des Anwärterdienstes
Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.
§ 2
Inhalt der Ausbildung
(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden. Er soll unter Anleitung, Betreuung und Überwachung durch fortschreitend selbständige Tätigkeit lernen, das Amt des Notars eigenverantwortlich zu führen. Schwerpunkte der Ausbildung sind:
- 1.
- Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten,
- 2.
- Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften,
- 3.
- Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und Behörden,
- 4.
- Grundzüge des Steuer- und Kostenwesens,
- 5.
- Organisation der Notarstelle und Personalführung.
(2) Der Notarassessor ist über das Standesrecht der Notare und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer Sachsen (Notarkammer) und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten.
(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.
(4) Der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
§ 3
Durchführung der Ausbildung
(1) Der Notarassessor soll mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter ableisten. In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll er mindestens zwei Notaren überwiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Notarstellen unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen sollen. Der Notarassessor hat regelmäßig von Standesorganisationen durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt schriftlich. Der Notarassessor ist darauf hinzuweisen, dass er der Aufsicht, der Disziplinargewalt und der Disziplinargerichtsbarkeit nach §§ 92 bis 110a BNotO untersteht. Die Notarkammer benachrichtigt den zuständigen Präsidenten des Landgerichts von jeder Überweisung und jedem Wechsel in einen anderen Landgerichtsbezirk.
(3) Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes auch an eine Standesorganisation oder an eine oberste Landesbehörde, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet, abgeordnet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Bis zu sechs Monate des Anwärterdienstes können durch ein Praktikum bei einem ausländischen Notar abgeleistet werden.
§ 4
Anrechnungszeiten
(1) Auf die Dauer des Anwärterdienstes werden angerechnet:
- 1.
- Wehr- und Ersatzdienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes,
- 2.
- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
- 3.
- Elternzeiten bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind, bei mehrfacher Inanspruchnahme insgesamt höchstens zwei Jahre,
- 4.
- Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 30 Tagen jährlich, es sei denn, der Nachweis nach § 5 Abs. 3 wurde nicht erbracht,
- 5.
- Urlaubszeiten, die nicht Erholungsurlaub sind, bis zu 14 Tagen jährlich.
In den Fällen der Nummern 4 und 5 entscheidet der Präsident der Notarkammer über eine weitergehende Anrechnung. In den Fällen der Nummer 4 entscheidet er unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Krankheit im Rahmen der Beurteilung gemäß § 7 oder auf Antrag des Notarassessors, wobei der Antrag frühestens nach Ablauf des dreijährigen Anwärterdienstes gestellt werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist um eine ausgeschriebene Notarstelle ohne bereits erfolgte Anrechnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat und nach Ablauf dieser Zeit mit der abschließenden Feststellung „als Notar geeignet“ beurteilt worden ist.
§ 5
Dienstunfähigkeit
(1) Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies dem Ausbildungsnotar unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit. Der bei einer Standesorganisation beschäftigte Notarassessor unterrichtet diese.
(2) Im Falle von Absatz 1 Satz 1 unterrichtet der Notar bei mehr als dreitägiger Dauer der Dienstunfähigkeit die Notarkammer; er zeigt ihr in diesem Fall auch die Wiederaufnahme des Dienstes an.
(3) Der Ausbildungsnotar, die Ländernotarkasse oder die Notarkammer können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
§ 6
Urlaub
(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des ausbildenden Notars oder der Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist.
§ 6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen wird durch die Notarkammer entsprechend dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
§ 7
Beurteilung
(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen
- 1.
- auf Anforderung der Landesjustizverwaltung,
- 2.
- nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit.
(2) Die Beurteilung erteilt der Präsident der Notarkammer. Jeder Notar, bei dem der Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Überweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. War der Notarassessor bei der Ländernotarkasse länger als drei Monate tätig, erstellt auch deren Präsident einen Beurteilungsbeitrag.
(3) Die Beurteilungsbeiträge sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Notarassessor im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Beurteilung sind die fachlichen Leistungen (dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse) sowie die Befähigung (im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse) zu bewerten. Die Beurteilung durch den Präsidenten der Notarkammer schließt mit der Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist. Die Beurteilung wird der Landesjustizverwaltung übersandt. Vor ihrer Übersendung ist sie dem Notarassessor bekannt zu geben.
Zweiter Abschnitt
Die Angelegenheiten der Notare
§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung
bei erneuter Bestellung zum Notar
Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b BNotO sind bei einer erneuten Bestellung zum Notar höchstens bis zur Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar auf die Zeiten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO anzurechnen.
§ 9
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit höchstens einem und am selben Amtssitz bestellten Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben, sofern noch mindestens ein weiterer Notar im selben Amtsbereich bestellt ist. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 10
Beschäftigung von Mitarbeitern
Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
der Landesjustizverwaltung
(1) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen:
- 1.
- die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Disziplinarsachen vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof, in Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO sowie in Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 2 BNotO; dies gilt nicht für Verfahren, soweit der Bescheid vom Staatsministerium der Justiz und für Europa erlassen wurde und für Disziplinarklageverfahren im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO,
- 2.
- die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit durch Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO),
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde in Disziplinarsachen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
(2) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen:
- 1.
- die Entscheidung, die Akten und Bücher des Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- 2.
- die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Abs. 1 BNotO),
- 3.
- die Bestellung eines Notariatsverwalters (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO) und die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- 4.
- die Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Abs. 6 BNotO).
§ 12
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts, soweit sich nicht etwas anderes aus den Absätzen 2 und 3 ergibt.
(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa ist zuständig für:
- 1.
- die Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Abs. 1 BNotO),
- 2.
- die vorläufige Amtsenthebung eines Notars (§ 54 Abs. 1 BNotO).
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für:
- 1.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO),
- 2.
- die Erteilung einer Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO),
- 3.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume (§ 9),
- 4.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage sowie die Verpflichtung hierzu (§ 10 Abs. 4 BNotO),
- 5.
- die Erteilung der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirkes der Notare (§ 11 Abs. 2 BNotO),
- 6.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung juristischer Mitarbeiter (§ 10).