Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
RL-Nr.: 52/2004
Vom 13. Oktober 2004
Geändert durch RL vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 646) mit Wirkung vom 15. Juli 2005
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zur Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum und zum Schutz der Naturgüter im Wald können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft nachhaltig dienen:
- I
- Investitionen in der Forstwirtschaft
- A
- Waldbauliche Maßnahmen
- B
- Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
- C
- Waldschadenssanierung
- D
- Naturschutz, Landschaftspflege und Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion
- II
- Verbesserung und Rationalisierung der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
- III
- Erschließung neuer Vermarktungsmöglichkeiten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- IV
- Gründung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
- V
- Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Einführung geeigneter präventiver Schutzmaßnahmen
- VI
- Aufforstung nicht landwirtschaftlicher Flächen
- VII
- Verbesserung/Erhaltung der ökologischen Stabilität von Schutzwäldern – Vertragsnaturschutz im Wald
Allgemeines (Zuwendungsempfänger, sonstige Zuwendungsbestimmungen)
Die Zuwendungen erfolgen auf Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
- I.
- Investitionen in der Forstwirtschaft
- A
- Waldbauliche Maßnahmen
- 1.
- Gegenstand der Förderung
- 1.1
- Langfristige Überführung/Umbau
- Die langfristige Überführung von Nadelbaumreinbeständen in Mischbestände und der Umbau nicht standortgerechter oder unproduktiver Bestände in standortgerechte, stabile und produktive Mischbestände.
- 1.2
- Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne
- Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne in Nadelbaumbeständen, die mindestens 70 vom Hundert der Umtriebszeit (UZ) erreicht haben.
- 1.3
- Ökologischer Unterbau
- Ökologischer Unterbau in Nadelbaumbeständen, die älter als 40 Jahre sind und 70 vom Hundert der Umtriebszeit noch nicht erreicht haben.
- 1.4
- Nachbesserung
- Nachbesserungen, wenn bei Maßnahmen, die nach Nummern 1.1 oder 1.2 gefördert wurden, in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung infolge biotischer und abiotischer Schadeinwirkungen, ausgenommen Wildschäden, Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind. Nachbesserungen bei vergleichbaren Maßnahmen, die auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (VO (EG) Nr. 2080/92) (ABl. EG Nr. L 215 S. 96) oder des „Operationellen Programms zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 22. August 1994“ bewilligt wurden.
- 1.5
- Jungwuchs- und Jungbestandspflege
- Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Stabilität und Wertleistung der Bestände zu erhöhen.
- 1.6
- Gatterung/Ausbringung von Verbissschutzmitteln
- Erstmalige Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln zum Schutz von Laubbäumen, Douglasie und Weißtanne gegen Wildverbiss bei Maßnahmen nach Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 21.2 sowie zur Förderung von Verjüngungsmaßnahmen im Sinne der Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 21.2 mittels Naturverjüngung. Gefördert wird nur die Gatterung von Laubbäumen, Douglasie und Weißtanne mit maximal 25 vom Hundert Beimischung anderer Nadelbaumarten. Die Förderung einer erstmaligen Gatterung beinhaltet auch die Gatterunterhaltung (das heißt Folgemaßnahmen sind somit nicht förderfähig) sowie dessen Beseitigung nach Zweckerfüllung.
- 2
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 2.1
- nach Nummer 1.1 (Langfristige Überführung/Umbau)
- Förderfähig sind nur Bestände, die nicht standortgerecht und/oder unproduktiv sind. Zu den unproduktiven Beständen zählen Pionier- und Interimsbestockungen. Diese Bestockungen können aus folgenden bestandesbildenden Baumarten bestehen: Nadelbaumarten außer Gemeine Fichte, Gemeine Kiefer, Europäische Lärche, Weißtanne und Douglasie sowie die Laubbaumarten Eberesche, Birke, Pappel und Weide.
Das Mindestalter des Bestandes beträgt 40 Jahre oder im Bestand erfolgt eine Absenkung des Volumenschlussgrades infolge biotischer oder abiotischer Schadeinwirkung auf weniger als 60 vom Hundert. Die Bestände dürfen 70 vom Hundert der Umtriebszeit (UZ) noch nicht erreicht haben. Keine Altersbegrenzung besteht für den Umbau aus Gründen des Naturschutzes sowie von Pionier- und Interimsbestockungen nach Absatz 1.
Grundsätzlich ist ein mindestens 25 vom Hundert Mischungsanteil an Verjüngungsbaumarten erforderlich. Bei Rot-Buche ist kein Mischungsanteil erforderlich. In jedem Fall muss mindestens 25 vom Hundert der Verjüngungsfläche mit Laubbäumen bestockt sein.
Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung und standortgerechte Kunstverjüngung kann als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.
- 2.2
- nach Nummer 1.2 (Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne)
- Förderfähig sind nur Bestände, deren Bestockungsanteil über 80 vom Hundert aus Nadelbäumen besteht. Es werden nur Voranbauten mit Laubbäumen und/oder Weißtanne gefördert. Es ist in jedem Fall ein mindestens 25 vom Hundert Mischungsanteil an Verjüngungsbaumarten erforderlich. Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung und standortgerechte Kunstverjüngung können als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.
- 2.3
- nach Nummer 1.3 (Ökologischer Unterbau)
- Der zu unterbauende Bestand hat einen Nadelbaumanteil an der Bestockung von mindestens 80 vom Hundert und ist ausreichend aufgelichtet. Der Unterbau erfolgt mit standortgerechten Laubbaumarten. Die Mindestpflanzenzahl beträgt 600 Stück/ha.
- 2.4
- nach Nummer 1.5 (Jungwuchs- und Jungbestandspflege)
- 2.4.1
- Jungwuchspflege
- Die Jungwuchspflege ist bei einer Bestandesoberhöhe von einschließlich 2 m bis einschließlich 5 m einmalig förderfähig.
Eine Förderung der Jungwuchspflege erfolgt dann, wenn Kranke, Protzen oder Zwiesel in ausreichendem Maße entfernt sind und, falls erforderlich, eine Mischungsregulierung durchgeführt wurde. Dienende Weichlaubhölzer sollen aus ökologischen Gründen in ausreichendem Umfang erhalten bleiben. In Nadelbaumbeständen ist eine Standraumregulierung Fördervoraussetzung. - 2.4.2
- Jungbestandspflege
- Die Jungbestandespflege ist bei einer Bestandesoberhöhe von mehr als 5 m bis einschließlich 12 m einmalig förderfähig. Bei Laubbaumarten ist die Jungbestandespflege zusätzlich bei einer Bestandeshöhe von mehr als 12 m bis einschließlich 18 m einmalig förderfähig.
Eine Förderung der Jungbestandspflege erfolgt dann, wenn durch einen Pflegeeingriff in der herrschenden Bestandesschicht die verbleibenden gesunden und herrschenden Bestandesglieder gute Wachstumsbedingungen erhalten. Die alleinige Entnahme zwischenständiger und unterdrückter Bäume ist nicht förderfähig.
- 2.5
- nach Nummer 1.6 (Gatterung/Ausbringung von Verbissschutzmitteln)
- Die Mindesthöhe des Gatters muss 1,60 m betragen.
Es dürfen nur durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anerkannte chemische oder geeignete mechanische Verbissschutzmittel angewandt werden. Die forstfachliche Begutachtung entscheidet über die Dauer der Ausbringung von Verbissschutzmitteln, maximal fünf Jahre nach Kulturbegründung.
- 3
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 3.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 3.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 3.2.1
- nach Nummer 1.1 (Langfristige Überführung/Umbau), Nummer 1.2 (Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne) und nach Nummer 1.4 (Nachbesserung)
- Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:
Baumart | Mindest- stückzahl Stück/ha | Umbau/langfrisrige Überführung EUR/ha | Voranbau >70% UZ EUR/ha | Nachbesserung Reduzierte Fläche EUR/ha |
---|---|---|---|---|
Baumart | Mindest- stückzahl Stück/ha | Umbau/langfrisrige Überführung EUR/ha | Voranbau >70% UZ EUR/ha | Nach- besserung Reduzierte Fläche EUR/ha |
Gemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche | 1 500 | 765 | – | 510 |
Gemeine Kiefer | 3 000 | 1 530 | – | 1 020 |
Weißtanne | 1 000 | 1 020 | 765 | 765 |
Rot-Buche, Stiel-Eiche, Trauben- Eiche |
3 000 | 2 810 | 2 045 | 1 685 |
Linde, sonstige Hartlaub- bäume |
1 200 | 1 530 | 1 225 | 1 225 |
Sonstige Laubbäume und Sträucher |
1 200 | 765 | 380 | 380 |
- 3.2.2
- nach Nummer 1.3 (Ökologischer Unterbau)
- Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 515 EUR/ha.
- 3.2.3
- nach Nummer 1.5 (Jungwuchs-/Jungbestandspflege)
- Die Höhe der Zuwendung beträgt:
Zuwendung Pflegeart Höhe der Zuwendung Jungwuchspflege 220 EUR/ha Jungbestandspflege (mehr als 5 m bis einschließlich 12 m Bestandesoberhöhe)
alle Baumarten200 EUR/ha Jungbestandspflege (mehr als 12 m bis einschließlich 18 m Bestandesoberhöhe)
nur Laubbaumarten100 EUR/ha
- 3.2.4
- nach Nummer 1.6 (Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln)
- Die Höhe der Zuwendung beträgt:
Zuwendung Maßnahme Höhe der Zuwendung erstmalige Gatterung für alle Wildarten 1,60 EUR/lfd. m; Ausbringung von Verbissschutzmitteln 90 EUR/ha.
- B
- Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
- 4
- Gegenstand der Förderung
- 4.1
- Forstwirtschaftlicher Wegebau
- Neubau forstwirtschaftlicher Wege nach § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, die Zweitbefestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen.
Neubau und Zweitbefestigung von Wegen zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.
Von der Förderung sind ausgeschlossen: - a)
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß- und Radwege,
- b)
- Forstwirtschaftswege mit einer befestigten Fahrbahn von über 4 m Breite,
- c)
- Rückewege,
- d)
- Wegebefestigungen mit Schwarz- oder Betondecke, ausgenommen Wegeabschnitte mit einem Längsgefälle von mehr als 8 vom Hundert,
- e)
- Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material, ausgenommen ausgewiesene Erholungswege.
- Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese in unabwendbar erforderlichem Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
Beantragt ein forstlicher Zusammenschluss zu einem Wegebau Zuwendungen, so kann die Bewilligung auch dann erfolgen, wenn der zu bauende Weg aus sachlichen Erwägungen über Flächen von Nichtmitgliedern führt. Das schriftliche Einverständnis der Nichtmitglieder muss vorliegen.
- 4.2
- Landschaftsgestaltung
- Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, die infolge des Baus forstwirtschaftlicher Wege und Brücken notwendig werden. Dazu gehören unter anderem:
- Wegerandbepflanzungen,
- Böschungsbepflanzungen,
- Aufforstungen im Bereich von Kreuzungen und Wegeeinmündungen,
- Begrünungen von Bau- und Lagerflächen.
- 4.3
- Forstwirtschaftlicher Brückenbau
- Neubau oder Instandsetzung von LKW-befahrbaren oder sonstigen Brücken.
- 4.4
- Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz
- 4.5
- Unterhaltung von ausgewiesenen Erholungswegen
- Gefördert werden die Neuprofilierung und die Wiederherstellung der Deckschicht auf ausgewiesenen Erholungswegen in Erholungswäldern der Intensitätsstufe I nach Waldfunktionenkartierung.
- 5
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.1
- nach Nummer 4.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau)
- Bei der Durchführung der Maßnahme sind die Ergebnisse der forstlichen Rahmenplanung oder – soweit diese nicht vorliegt – der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung und der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Für den Wegeneubau und die Zweitbefestigung wird folgendes Regelbauverfahren vorgesehen:Regelbauverfahren Bau Mindestwert Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m, Bankette je 0,50 m, bergseitiger Graben, Quergefälle mindestens 5 vom Hundert, Mindestdurchmesser der Durchlässe 300 mm, ganzjährig LKW-befahrbar mit einer Achslast von mindestens 11,5 t.
- 5.2
- nach Nummer 4.3 (Forstwirtschaftlicher Brückenbau)
- Bei LKW-befahrbaren Brücken muss die Achslast 11,5 t und die Breite mindestens 3 m betragen. Es ist ein Statiknachweis zu erbringen.
Sonstige Brückenbauten müssen zur Holzrückung geeignet sein.
- 5.3
- 5.3 nach Nummer 4.4 (Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz)
- Die geschätzte Kapazität der zu schaffenden Lagermöglichkeiten muss mindestens 500 fm betragen. Eine ganzjährige Zu- und Abfahrt von Holz muss gewährleistet sein.
- 6
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 6.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.2.1
- Die Ausgaben der dazugehörigen notwendigen Bauentwürfe (einschließlich des Statiknachweises bei Brücken), der Bauausführung und der Bauleitung sowie notwendiger Werkzeuge und Kleingeräte für Regiearbeiten sind Bestandteile der förderfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Bauausführung, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben. - 6.2.2
- nach Nummer 4.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau)
- Für Wegeneubaumaßnahmen und Zweitbefestigungen im Regelbauverfahren beträgt der Fördersatz bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als maximal 55 EUR/lfd. m.
Für Wegeneubaumaßnahmen und Zweitbefestigungen außerhalb des Regelbauverfahrens beträgt der Fördersatz bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als maximal 30 EUR/lfd. m.
Für anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften kann bei gleichen Förderobergrenzen der Fördersatz bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen. - 6.2.3
- nach Nummer 4.2 (Landschaftsgestaltung)
- Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
- 6.2.4
- nach Nummer 4.3 (Forstwirtschaftlicher Brückenbau)
- Der Fördersatz beträgt bei LKW-befahrbaren Brücken bis zu 80 vom Hundert und bei sonstigen Brückenbauten bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme bei Brücken in Holzbauweise maximal 60 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme.
Für anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften kann bei gleichen Förderobergrenzen der Fördersatz bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen. - 6.2.5
- nach Nummer 4.4 (Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz)
- Die Förderung beträgt bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 20 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme.
- 6.2.6
- nach Nummer 4.5 (Unterhaltung von ausgewiesenen Erholungswegen)
- Die Förderung beträgt bis zu 60 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 5 EUR/lfd. m.
- C
- Waldschadenssanierung
- 7
- Gegenstand der Förderung
- 7.1
- Beseitigung der unverwertbaren Schadholzreste
- 7.2
- Voranbau
- in verlichteten oder lückigen Beständen und Bestandsrändern,
- 7.3
- Wiederaufforstung
- mit dem Ziel, die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig oder abgestorben sind, in Bestockung zu halten oder zu bringen und die Vitalität der neu zu begründenden Bestände im Vergleich zum Vorbestand deutlich zu verbessern,
- 7.4
- Nachbesserungen
- bei Maßnahmen, die nach Nummern 7.2 und 7.3 gefördert wurden, in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung infolge biotischer und abiotischer Schadfaktoren, ausgenommen Wildschäden, Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
- 7.5
- Bodenschutz- und Kompensationskalkung
- Bodenschutz- und Kompensationskalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachterlicher Nachweis gemäß Nummer 8.3). Zur Bodenschutz- und Kompensationskalkung zählt auch die Meliorationskalkung.
- 8
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 8.1
- nach Nummer 7.2 (Voranbau)
- Der Bestand muss die Schadstufe 2 aufweisen.
Ein Bestand ist lückig oder verlichtet, wenn er aufgrund neuartiger Waldschäden einen Volumenschlussgrad unter 0,7 aufweist. Kronenverlichtungen bleiben unberücksichtigt und führen nicht zur Förderfähigkeit. Sind nur Teile des Bestandes lückig und verlichtet, ist nur im betroffenen Flächenanteil eine Förderung zu gewähren.
Für die Förderung von Nadelbäumen ist ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Laubbäumen, bei Laubbäumen ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Mischbaumarten erforderlich. Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung und standortgerechte Kunstverjüngung kann als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.
- 8.2
- nach Nummer 7.3 (Wiederaufforstung)
- Eine Wiederaufforstung ist dann förderfähig, wenn der Volumenschlussgrad des betroffenen Bestandes aufgrund neuartiger Waldschäden auf unter 0,4 abgesenkt ist und gleichzeitig mindestens die Schadstufe 3 aufweist.
Bei Wiederaufforstungen von Flächen, deren Vorbestände 70 vom Hundert ihrer Umtriebszeit erreicht hatten oder älter waren, werden nur bis zu 80 vom Hundert der Fördersätze nach Nummer 9.2.2 als förderfähig anerkannt.
Für die Förderung von Nadelbäumen ist ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Laubbäumen, bei Laubbäumen ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Mischbaumarten erforderlich. Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung und standortgerechte Kunstverjüngung kann als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- 8.3
- nach Nummer 7.5 (Bodenschutz- und Kompensationskalkung)
- Eine gutachtliche Stellungnahme muss die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigen; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen. Die gutachterliche Stellungnahme erfolgt durch das zuständige Fachreferat des Landesforstpräsidiums.
- 9
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 9.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Projektförderung mit Anteilfinanzierung bei Nummern 7.1 und 7.5, Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung bei Nummern 7.2, 7.3 und 7.4.
Die Zuwendung erfolgt als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss.
- 9.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 9.2.1
- nach Nummer 7.1 (Beseitigung der unverwertbaren Schadholzreste)
- Der Fördersatz beträgt bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 510 EUR/ha und maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr. Als förderfähige Ausgaben werden maximal 12,00 EUR je m³ (fm) ohne Rinde anerkannt.
- 9.2.2
- nach Nummer 7.2 (Voranbau), 7.3 (Wiederaufforstung) und 7.4 (Nachbesserungen)
- Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:
Baumart | Mindeststückzahl Stück/ha | Betrag EUR/ha für Nummern 7.2, 7.3 | Betrag EUR/ha reduzierte Fläche für Nummer 7.4 |
---|---|---|---|
Baumart | Mindest- stückzahl Stück/ha |
Betrag EUR/ha für Nummern 7.2, 7.3 | Betrag EUR/ha reduzierte Fläche für Nummer 7.4 |
Gemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche, Weißtanne | 2 000 | 2 045 | 380 |
Gemeine Kiefer | 5 000 | 2 555 | 1 020 |
Rot-Buche, Trauben- Eiche, Stiel-Eiche |
5 000 | 5 420 | 1 685 |
Linde, sonstige Hartlaub- bäume |
2 000 | 2 730 | 815 |
Sonstige Laubbäume und Sträucher | 2 000 | 2 045 | 380 |
- 9.3
- nach Nummer 7.5 (Bodenschutz- und Kompensationskalkung):
- Die Zuwendung umfasst 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 80 EUR je ausgebrachte Tonne Kalk, wobei die geförderte Ausbringungsmenge maximal 4,5 t/ha beträgt.
- D
- Naturschutz, Landschaftspflege und Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion
- 10
- Gegenstand der Förderung
- 10.1
- Anlage von Waldrändern an Kulturen, Beständen und Gewässern mit standortheimischen Baum- und Straucharten,
- 10.2
- Anlage von Erholungseinrichtungen (zum Beispiel Wanderparkplätze, Rast- und Grillplätze, Spielplätze),
- 10.3
- Umbau naturferner Bestockungen entlang von Fließgewässern in einer Breite von bis zu 20 m auf beiden Seiten,
- 10.4
- Sicherungsmaßnahmen in ausgewiesenen Schutzwäldern und Erholungswäldern der Intensitätsstufe I nach Waldfunktionenkartierung, die der Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,
- 10.5
- Investiver Artenschutz, wie zum Beispiel Anbau und Pflege seltener heimischer Baum- und Straucharten, besondere Artenschutzmaßnahmen.
- 11
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Maßnahmen nach Nummer 10.2 werden in Wald mit ausgewiesener Erholungsfunktion der Intensitätsstufen I und II nach Waldfunktionenkartierung gefördert. Eine gewerbliche Nutzung dieser Einrichtung ist förderschädlich.
- 12
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 12.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 12.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- Die Förderung beträgt bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.
- II
- Verbesserung und Rationalisierung der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
- 13
- Gegenstand der Förderung
- Gründung und Betrieb von Kontrollvereinigungen zur Überwachung der Holzvermessung und -lieferung und von Vermarktungsorganisationen zur Bündelung und Organisation des Holzverkaufes.
Die Kontrollvereinigung überwacht die Werkseingangsvermessung und -sortierung, den Transport, die Zuordnung und Kennzeichnung des Holzes aus dem Privat- und Körperschaftswald.
Als Förderzeitraum werden maximal drei Jahre nach der Gründung anerkannt. Nicht förderfähig ist der Erwerb von Grundstücken und Immobilien.
- 14
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Kontrollvereinigungen müssen landesweit oder länderübergreifend und für alle körperschaftlichen und privaten Waldbesitzer arbeiten.
- 15
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 15.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 15.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung:
- 15.2.1
- Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.
- 15.2.2
- Der Fördersatz beträgt bei Kontrollvereinigungen und bei Vermarktungsorganisationen
Fördersatz Jahr Fördersatz im ersten Jahr bis zu 80 vom Hundert, im zweiten Jahr bis zu 60 vom Hundert, im dritten Jahr bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, - maximal jedoch 50 000 EUR/Zuwendungsempfänger und Jahr.
- III
- Erschließung neuer Vermarktungsmöglichkeiten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- 16
- Gegenstand der Förderung
- 16.1
- Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes forstlicher Erzeugnisse
- Marketingmaßnahmen von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Verbänden zur Förderung des Absatzes von Holz. Hierzu zählen Veröffentlichungen, Präsentationen sowie die Erstellung von Marketingkonzepten.
- 16.2
- Investitionen zur Aufbereitung von Holz zur energetischen Verwertung
- Die erstmalige Beschaffung von Maschinen zur Aufbereitung von Holz zur Energiegewinnung, deren Wert noch mindestens 70 vom Hundert des Neuwertes beträgt.
- 17
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Investitionen nach Nummer 16.2 müssen die Gewähr bieten, dass mindestens zehn Raummeter Waldholz pro Jahr über den Eigenbedarf hinaus zur Energiegewinnung eingesetzt wird. Der Nachweis der geforderten Mindestmenge hat durch jährliche Vorlage von Umsatz- oder Verkaufsbelegen zu erfolgen.
- 18
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 18.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 18.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung:
- 18.2.1
- Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.
- 18.2.2
- nach Nummer 16.1 (Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes forstlicher Erzeugnisse)
- Der Fördersatz beträgt:
Fördersatz Jahr Fördersatz im ersten Jahr bis zu 80 vom Hundert, im zweiten Jahr bis zu 60 vom Hundert, im dritten Jahr bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, - maximal 50 000 EUR/Zuwendungsempfänger und Jahr.
- 18.2.3
- Maßnahmen nach Nummer 16.2 werden bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen Investitionsausgaben gefördert, maximal 15 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.
- IV
- Gründung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
- 19
- Gegenstand der Förderung
- 19.1
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- Forstliche Zusammenschlüsse müssen gemäß des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827) geändert wurde, anerkannt sein.
- 19.1.1
- Erstinvestitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse .
- 19.1.1.1
- Die erstmalige Beschaffung von Geräten und Maschinen für forstliche Betriebsarbeiten; Be- und Verarbeitung einfachster Art; ebenso die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen..
- 19.1.1.2
- Die erstmalige Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen..
- 19.1.1.3
- Die erstmalige Erstellung von Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten)..
- 19.1.2
- Verwaltung und Beratung
- Die angemessenen Ausgaben für die Verwaltung und für die Beratung der Mitglieder, dazu gehören:
- a)
- Ausgaben für die Gründung,
- b)
- Ausgaben für Personal, Reisekosten; die Ausgaben für Personal beschränken sich auf die Wirtschaftsverwaltung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 4 SächsWaldG des Zusammenschlusses im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben,
- c)
- Geschäftsausgaben, einschließlich Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte, Hard- und Software, Ausgaben für die Erstellung betriebsnotwendiger Datenbanken (Erstausstattung).
- Die Ausgaben für die Gründung werden rückwirkend bis zu einem Jahr vor dem Gründungszeitpunkt anerkannt und sind den Ausgaben für die Verwaltung und Beratung im ersten Jahr bezogen auf den Gründungszeitpunkt zuzuordnen.
- 19.2
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- a)
- Abschreibungen für Investitionen,
- b)
- Ausgaben für Personal und Reisen, soweit sie nicht bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen selbst anfallen und soweit sie nicht zu Aufgaben gemäß der Satzung des Zusammenschlusses gehören,
- c)
- Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen, und sonstige Betriebsausgaben,
- d)
- die anteiligen Investitions-, Verwaltungs- und Beratungsausgaben angegliederter Waldflächen im Eigentum des Bundes, des Landes oder von Landkreisen,
- e)
- Investitionen, die von einzelnen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden,
- f)
- Investitionen nach Nummern 19.1.1.1 und 19.1.1.2 – mit Ausnahme der erstmaligen Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen, wenn es sich nicht um neue oder noch mindestens 70 vom Hundert des Neuwertes darstellende Geräte, Maschinen, Fahrzeuge sowie gewerblich gefertigte Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt,
- g)
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionen nach der Nummer 19.1.1.3 für Wohnbauten oder Verwaltungsräume und für den Erwerb von Grund und Boden, der nicht für das betreffende Vorhaben benötigt wird (sondern zum Beispiel nur für Wohnbauten, Werkwohnungen oder für später durchzuführende Erweiterungsbauten),
- h)
- Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen und
- i)
- Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ersatzteile. Die Beschaffung von Geräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen technischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung sind keine Ersatzbeschaffungen.
- 20
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 20.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
- 20.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung:
- 20.2.1
- Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.
- 20.2.2
- Eigenleistungen und Sachleistungen bei der erstmaligen Anlage von Holzaufbereitungsplätzen, von Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen sowie bei der erstmaligen Erstellung von Betriebsgebäuden können mit bis zu 15 vom Hundert der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
- 20.2.3
- nach Nummer 19.1.1 (Erstinvestitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse)
- Der Fördersatz für Erstinvestitionen beträgt bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
- 20.2.4
- nach Nummer 19.1.2 (Verwaltung und Beratung)
- Der Fördersatz beträgt für Ausgaben der Verwaltung und Beratung bezogen auf den Gründungszeitpunkt in den ersten fünf Jahren bis zu 60 vom Hundert, in den darauf folgenden fünf Jahren bis zu 40 vom Hundert und für weitere fünf Jahre bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Bei der Berechnung für die Verwaltung und Beratung dürfen vergleichbare Ausgaben der Landesforstverwaltung nicht überschritten werden.
Der Verwaltungsaufwand, der über dem Rahmen gemäß § 17 Bundeswaldgesetz und der genehmigten Satzung getätigt wird, ist nicht förderfähig.
Von den nachgewiesenen Ausgaben der Verwaltung und Beratung werden maximal 22 EUR/ha und Jahr als förderfähig anerkannt.
- V
- Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potentials nach Naturkatastrophen und Einführung geeigneter präventiver Schutzmaßnahmen
- 21
- Gegenstand der Förderung
- 21.1
- vorbeugende Waldbrandbekämpfung
- a)
- Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzgräben und -streifen,
- b)
- Bau von Löschwasserentnahmestellen.
- 21.2
- Beseitigung von Waldbrandschäden
- a)
- Beseitigung von unverwertbaren Schadholzresten nach Waldbränden,
- b)
- Aufforstung von Waldbrandflächen, einschließlich Kulturvorbereitung und Kultursicherung,
- c)
- Nachbesserungen.
- 21.3
- Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten
- a)
- Überwachung zur Vorbeugung gegen das massenhafte Auftreten von Schädlingen (Monitoring),
- b)
- Aufarbeitung von insektenbefallenem Schadholz,
- c)
- Bekämpfung von Schädlingen, insbesondere von Insekten durch den Einsatz von Luftfahrzeugen.
- 21.4
- Waldbrandüberwachung
- Bau, Anlage und Unterhaltung von Waldbrandüberwachungseinrichtungen.
- 22
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 22.1
- nach Nummer 21.1 und Nummer 21.4 (Vorbeugende Waldbrandbekämpfung und Waldbrandüberwachung)
- Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbrandbekämpfung und zur Waldbrandüberwachung werden nur in den Waldbrandgefahrenklassen A und B gefördert. Für den Bau, die Anschaffung und die Unterhaltung von Waldbrandüberwachungseinrichtungen sowie für den Bau von Löschwasserentnahmestellen muss ein begründeter Bedarf vorliegen.
Waldbrandschutzstreifen sollen eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen. Eine zusätzliche Nutzung als Wildacker und Wildwiese ist förderschädlich.
- 22.2
- nach Nummer 21.2 (Beseitigung von Waldbrandschäden)
- Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das örtlich zuständige Forstamt unverzüglich von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt worden ist.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn ein Verursacher des Schadens nicht festgestellt werden kann. Eine entsprechende Bescheinigung der Ermittlungsbehörde ist nach Waldbrand dem Antrag beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger ist nach Waldbrand verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn Ersatzleistungen Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder diese nicht ausreichen, den Schadenswert abzudecken.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn Ersatzleistungen Dritter aus Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, die der Waldbesitzer zu vertreten hat.
Eine Zuwendung ist zu versagen oder zu kürzen, wenn der Antragsteller die Schäden selbst verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mildern.
Sollten Leistungen Dritter, Leistungen aus einer Waldbrandversicherung und die Zuwendung zusammen den zuwendungsfähigen Schadenswert übersteigen, so ist die Zuwendung um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
Die Mindestgröße der geschädigten Fläche muss 0,1 ha betragen. Die geschädigte Fläche ist innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
- 22.3
- nach Nummer 21.3 (Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten)
- Als Schädlinge gelten Insekten, Pilze und Mäuse.
Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Bekämpfung von Insekten ist vom zuständigen Forstamt zu befürworten.
Die Bekämpfung von Schädlingen und Aufarbeitung insektenbefallenem Schadholz wird nur gefördert, wenn das Auftreten der Schädlinge nicht durch Unterlassen angemessener Vorbeugungsmaßnahmen oder durch Nichtausführung hoheitlicher Auflagen selbst verschuldet wurde. Ersatzleistungen von Dritten sind zu berücksichtigen.
Das Schadholz muss vor Ausflug der Schadinsekten aus dem Wald abgefahren sein oder anderweitig wirksam entseucht sein.
- 23
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 23.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteil- beziehungsweise Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- 23.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 23.2.1
- nach Nummer 21.1 (Vorbeugende Waldbrandbekämpfung)
- Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben
- für die Anlage von Waldbrandschutzgräben, -streifen und Löschwasserentnahmestellen maximal 15 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr,
- für die Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen werden maximal 26 EUR je km und Bearbeitung als förderfähig anerkannt, es sind maximal zwei Bearbeitungen je Jahr förderfähig.
- 23.2.2
- nach Nummer 21.2 (Beseitigung von Waldbrandschäden )
- Die Förderung beträgt
- für die Beseitigung unverwertbarer Schadholzreste bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 760 EUR/ha und maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr,
- für die Aufforstung von Waldbrandflächen und deren Nachbesserungen maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr, es gelten die Förderbeträge nach Nummer 9.2.2.
- 23.2.3
- nach Nummer 21.3 (Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten)
- Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.
Von den förderfähigen Ausgaben für die Aufarbeitung von insektenbefallenem Schadholz (Nummer 21.3b) werden maximal 12 EUR je m³ (fm) ohne Rinde als förderfähig anerkannt. - 23.2.4
- nach Nummer 21.4 (Waldbrandüberwachung)
- Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.
- VI
- Aufforstung nicht landwirtschaftlicher Flächen
- 24
- Gegenstand der Förderung
- 24.1
- Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
- Neubegründung von Wald durch Saat oder Pflanzung einschließlich der Kulturvorbereitung auf bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen.
- 24.2
- Schutz und Pflege der Kultur
- Kulturpflege einschließlich Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren und Nachbesserungen bei Maßnahmen nach Nummer 24.1 während der ersten fünf Jahre.
- 25
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 25.1
- nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)
- Voraussetzung für die Förderung ist eine Erstaufforstungsgenehmigung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Begründung einer Kultur mit einer oder mehreren Mischbaumarten mit einem Flächenanteil von mindestens 25 vom Hundert. Bei Aufforstungen mit Nadelbäumen ist der Mischungsanteil mit Laubbäumen zu erbringen.
- 25.2
- nach Nummer 24.2 (Schutz und Pflege der Kultur)
- Flächenanteile von Laub- oder Nadelbäumen bis 25 vom Hundert bleiben bei der Berechnung des Fördersatzes unberücksichtigt. Pflanzenausfälle von mehr als 30 vom Hundert sind durch Nachbesserungen zu ersetzen. Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen.
- 26
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 26.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- 26.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 26.2.1
- nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)
- Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:
Zuschuss Baumart Mindeststückzahl Stück/ha Betrag EUR/ha Baumart Mindeststückzahl
Stück/haBetrag
EUR/haGemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045 Gemeine Kiefer 5 500 2 555 Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420 Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090 Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020 Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045
- 26.2.2
- nach Nummer 24.2 (Schutz und Pflege der Kultur)
- Während der ersten fünf Jahre nach Begründung der Kultur betragen die Fördersätze einschließlich Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren für Erstaufforstungen mit
- Nadelbäumen 205 EUR/ha und Jahr,
- Laubbäumen 435 EUR/ha und Jahr.
- VII
- Verbesserung/Erhaltung der ökologischen Stabilität in Schutzwäldern – Vertragsnaturschutz im Wald
- 27
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Maßnahmen auf vertraglicher Basis, die der Erhaltung und Entwicklung von Waldflächen als Lebensräume gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, als naturnahe Biotope, als wichtige Elemente in einem Biotopverbundsystem oder als Bestandteil der sächsischen Kulturlandschaft dienen.
- 27.1
- Nutzungsverzicht beziehungsweise Nutzungseinschränkungen
- a)
- Erhaltung von Einzelbäumen,
- b)
- Belassen von starkem Totholz.
- 27.2
- Ausgleich von Bewirtschaftungseinschränkungen
- a)
- Vorgaben zur Art der einzusetzenden Ernte- und Rücketechnik,
- b)
- Vorgaben zu Waldwegen, Rückegassen, Holzlagerplätzen et cetera,
- c)
- sachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung forstlicher Arbeiten,
- d)
- Vorgaben zur Kalkung.
- 28
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 28.1
- Die Maßnahmen finden auf Flächen mit gesetzlichem Schutzstatus statt oder dienen der Erhaltung beziehungsweise Entwicklung von Lebensräumen gefährdeter oder seltener Arten.
- 28.2
- Als Voraussetzung für die vertragliche Vereinbarung einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung sind grundsätzlich folgende Bedingungen einzuhalten:
- a)
- Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen (ausgenommen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Wasserverhältnisse),
- b)
- Verzicht auf Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- c)
- Verzicht auf flächiges Bearbeiten und Befahren der Böden,
- d)
- Verzicht auf Boden- und Humusentnahme oder -auftrag,
- e)
- Verwendung standortheimischer Herkünfte bei Pflanzung und Saat,
- f)
- Erhaltung von Kleinstrukturen und Sonderstandorten.
- Nicht gefördert werden Leistungen, zu denen der Bewirtschafter aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin verpflichtet wäre.
Abweichungen von diesen Vertragsgrundsätzen sowie gesonderte, weitere Festlegungen können im Vertrag (zusätzliche Vereinbarungen) aufgenommen werden.
- 29
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 29.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
- Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Sie kann je Fläche jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
- 29.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung gemäß Nummern 27.1 und 27.2 ist für jede Fläche auf Grundlage naturschutzbedingter Mehraufwendungen und Einnahmeminderungen individuell zu berechnen. Soweit möglich, ist für diese Berechnung die Waldwertrichtlinie 2000 heranzuziehen.
Der jährlich auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der gleichmäßigen Aufteilung der berechneten Gesamtsumme auf den Bewilligungszeitraum.
Je nach Art und Umfang der Bewirtschaftungsauflagen kann die Zuwendung zwischen 40 EUR/ha/Jahr und 120 EUR/ha/Jahr betragen.
Allgemeines
- 30
- Zuwendungsempfänger
- 30.1
- Private oder körperschaftliche Waldbesitzer und deren Vereinigungen, ausgenommen regionale Gebietskörperschaften (Landkreise).
Juristische Personen des Privatrechts sind nur förderfähig, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft beziehen oder kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- 30.2
- zusätzlich zu den unter Nummer 30.1 genannten Zuwendungsempfängern
- Regionale Gebietskörperschaften (Landkreise) als Eigentümer von Waldflächen für Maßnahmen nach Nummer 21.2 (Beseitigung unverwertbarer Schadholzreste, Aufforstung von Waldbrandflächen) und nach Nummer 21.4 (Waldbrandüberwachung).
- 31
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 31.1
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen die beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.
- 31.2
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Forst-, Naturschutz- und sonstigem Umweltrecht sind nicht förderfähig.
- 31.3
- Eigenleistungen
- Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers oder seiner Familienangehörigen sind nicht förderfähig.
Bei Anteilfinanzierungen sind nur die nachgewiesenen Ausgaben förderfähig. Der Nachweis erfolgt durch bezahlte Rechnungen oder andere gleichwertige Buchungsbelege (zum Beispiel Verlohnungsunterlagen für die Arbeitskräfte des Zuwendungsempfängers).
- 31.4
- Zuschüsse und Sachleistungen Dritter
- Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- 31.5
- Zweckbindungsfristen
- Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Wege und baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Förderung veräußert oder nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden.
Für alle übrigen Maßnahmen gilt der Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Nutzungsartenänderung in einem Zeitraum von zehn Jahren ab Beginn der Förderung.
- 31.6
- Mehrfachförderung
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme und gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2209), schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
- 31.7
- Bagatellgrenze
- Die Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung beträgt 500 EUR je Förderantrag.
- 31.8
- Mehrwertsteuer
- Die Förderbeträge und Förderobergrenzen enthalten nicht die Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer ist keine zuwendungsfähige Ausgabe. Bei Anteilfinanzierung kann die Bewilligungsbehörde für Vereinigungen der Waldbesitzer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen erhöhen sich die Förderbeträge und Förderobergrenzen um den Betrag der Mehrwertsteuer. Skonti, Rabatte und Frachtkosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 31.9
- Kulturbegründung
-
Die Maßnahmen sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), in der jeweils gültigen Fassung, und die Empfehlungen der Landesforstverwaltung für die Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen (Herkunftsempfehlungen) sind bindend.
Durch Maßnahmen nach Nummer 24.2 ist sicherzustellen, dass fünf Jahre nach Kulturbegründung noch mindestens 70 vom Hundert der Mindeststückzahl jeder Baumart ohne wesentliche Beeinträchtigung durch Wildverbiss (weniger als 20 vom Hundert Terminaltriebverbiss) vorhanden sind. Ein 30 vom Hundert Ausfall (nicht flächenhaft) oder eine 20 vom Hundert Veränderung der Baumartenzusammensetzung infolge angekommener Naturverjüngung ist förderunschädlich. Bei Maßnahmen nach Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 24.1 müssen zehn Jahre nach Beginn der Förderung die geförderten Baumarten den überwiegenden Teil der Bestockung darstellen.
- 31.10
- Beginn der Maßnahme
- Vor Bewilligung beziehungsweise Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
- 31.11
- Förderobergrenze
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Landesbehörde Abweichungen von den Förderobergrenzen genehmigen.
- 31.12
- Pflanzenschutzmittel
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Pflanzenschutzmittel sondern nur von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden.
- 32
- Verfahrensregelungen
- 32.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt. Der Antrag ist wirksam, wenn er vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen beim zuständigen Sächsischen Forstamt oder beim Landesforstpräsidium eingegangen ist.
Förderunschädlich ist es, wenn der Antrag bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingeht.
- 32.2
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist das Landesforstpräsidium. Anträge nach Abschnitt VII der Richtlinie können nur auf Grundlage einer mit der zuständigen Naturschutzbehörde (untere oder höhere Naturschutzbehörde, Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz, Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft) oder einer mit Zustimmung dieser Behörden geschlossenen vertraglichen Vereinbarung durch das Landesforstpräsidium bewilligt werden. Die Vertragsinhalte sind mit dem jeweiligen Forstamt und dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt abzustimmen. Die Bewirtschaftungsverträge werden zwischen dem Waldbesitzer und der unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise der Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltung abgeschlossen. Nach der Richtlinie abgeschlossene Verträge treten vorbehaltlich der Bewilligung durch das Landesforstpräsidium in Kraft.
- 32.3
- Verwendungsnachweisverfahren
- Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen.
Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche Richtigkeit fest.
Bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung gilt der Verwendungsnachweis mit der Prüfung auf die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen als erbracht.
- 32.4
- Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt.
Für Maßnahmen nach Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 7.2, 7.3, 7.4, 21.2 und 24.1 erfolgt die Auszahlung in Höhe von 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Weist der Zuwendungsempfänger Sachleistungen durch bezahlte Rechnungen und gleichwertige andere Buchungsbelege (zum Beispiel Verlohnungsunterlagen) nach, dass seine tatsächlichen Aufwendungen über 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages liegen, erfolgt deren Auszahlung bis zur Höhe des maximalen Zuschussbetrages. Zu den Sachleistungen zählen auch die tatsächlich entstandenen, maßnahmebezogenen Kosten der eigenen Arbeitskräfte.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Abschnitt VII der Richtlinie setzt einen Prüfvermerk über die Einhaltung der festgelegten Bewirtschaftungsauflagen durch die jeweilige vertragsschließende Behörde voraus.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
- 32.5
- zu beachtende Vorschriften
- Das Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, und in Verbindung mit § 1 VwVfG. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P), für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (AnBest-K) und die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids sind Grundlage der Zuwendung.
- 33
- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 1. Januar 2007 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.: 52/2000 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 16. Juni 2003 (SächsABl. S. 651), außer Kraft.
Dresden, den 13. Oktober 2004
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath