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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Polizeiorchester

Vollzitat: VwV Polizeiorchester vom 12. September 2001 (SächsABl. S. 1006), die durch Ziffer VII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Polizeiorchester des Freistaates Sachsen
(VwV Polizeiorchester)

Vom 12. September 2001

[Geändert durch Ziffer VII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 338)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

1.
Organisation
 
a)
Das Polizeiorchester (PO) ist als Fachdienst (FD) und zentrale Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes dem Präsidium der Bereitschaftspolizei nachgeordnet.
 
b)
Der Dienstsitz des PO lautet:
 
 
 
Präsidium der Bereitschaftspolizei
Fachdienst Polizeiorchester
01665 Naustadt.
 
c)
Dienstbezirk ist der Freistaat Sachsen.
2.
Aufgaben
 
Dem Polizeiorchester obliegen nachfolgende Aufgaben:
 
a)
Begleitung von Veranstaltungen und Durchführung von Konzertprogrammen zur Vermittlung von Themen der polizeilichen Prävention.
 
b)
Erfüllung repräsentativer Aufgaben der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie Einrichtungen der Landesverwaltung.
 
c)
Förderung der Verbundenheit zwischen Bevölkerung und Polizei durch musikalische Auftritte in der Öffentlichkeit.
 
d)
Pflege und Unterstützung des kulturellen Erbes und der kameradschaftlichen Zusammengehörigkeit in der Polizei.
3.
Einsatzvoraussetzungen
 
a)
Der Einsatz des PO erfolgt auf Anforderung oder Antrag eines Berechtigten.
 
b)
Anforderungsberechtigte sind:
 
 
aa)
die Polizeidienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes,
 
 
bb)
die obersten Landesbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie Einrichtungen der Landesverwaltung und
 
 
cc)
die Staatsregierung.
 
 
Die Anforderung ist an das Präsidium der Bereitschaftspolizei zu richten.
 
c)
Über die Anforderungen der Staatsregierung und von Veranstaltern außerhalb des Freistaates Sachsen entscheidet das Sächsische Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium –
 
d)
Antragsberechtigte sind Veranstalter außerhalb der Landesverwaltung Sachsen (externe Veranstalter). Der Antrag ist an das Präsidium der Bereitschaftspolizei zu richten. Ein Einsatz ist möglich, soweit die Aufgabenerfüllung nach Nummer 2 das zulässt und die Ziele der Veranstaltung den staatlichen und polizeilichen Interessen entsprechen.
 
e)
Die Anforderung des PO soll enthalten:
 
 
aa)
Art der Veranstaltung,
 
 
bb)
musikalischer Umfang,
 
 
cc)
Zeit und Ort des Einsatzes,
 
 
dd)
Ansprechpartner.
 
f)
Der Antrag gemäß Buchstabe d muss zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe e eine Aussage zur Zielstellung der Veranstaltung enthalten.
4.
Musikalische Aufführungsrechte
 
a)
Das Präsidium der Bereitschaftspolizei schließt mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen Vertrag für Einsätze ab, bei denen die Staatsregierung beziehungsweise die Polizei des Freistaates Sachsen Veranstalter ist.
 
b)
Andere Veranstalter sind mit der Zusage des Einsatzes davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die GEMA-Anmeldung selbst vorzunehmen und die entsprechenden Gebühren zu tragen haben.
5.
Kosten und Gebühren
 
Auftritte auf Antrag externer Veranstalter sind kostenpflichtig, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
 
a)
Für Auftritte, die im Interesse gemeinnütziger Einrichtungen durchgeführt werden oder deren Erlös wohltätigen Zwecken zu Gute kommt, werden nur Auslagen erhoben, wenn ein Bezug zu den Aufgaben des Polizeiorchesters gemäß Nummer 2 besteht.
 
b)
Für Auftritte anlässlich von Veranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter wird eine im Einzelfall festzulegende Gebühr erhoben.
 
c)
Im Übrigen werden Gebühren gemäß den Bestimmungen über Entgelte für wirtschaftliche Leistungen der Polizei in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
6.
Zugangsvoraussetzungen
 
Die Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber zum Polizeiorchester und die Feststellung der persönlichen Eignung sowie der musikalischen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vom Präsidium der Bereitschaftspolizei in eigener Zuständigkeit bestimmt.
7.
Sonstige Regelungen
 
Das PO tritt grundsätzlich in Dienstkleidung auf.
8.
Schlussbestimmungen
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

Dresden, den 12. September 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Groh
Landespolizeipräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 41, S. 1006
    Fsn-Nr.: 22-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017