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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2001 bis 31.12.2012

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Polizeiorchester des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Polizeiorchester des Freistaates Sachsen vom 12. September 2001 (SächsABl. S. 1006), die durch Ziffer VII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Polizeiorchester des Freistaates Sachsen
(VwV Polizeiorchester)

Vom 12. September 2001

1.
Organisation
 
a)
Das Polizeiorchester (PO) ist als Fachdienst (FD) und zentrale Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste (LPD ZD) nachgeordnet.
 
b)
Der Dienstsitz des PO lautet:
 
 
 
Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
Fachdienst Polizeiorchester
01665 Naustadt.
 
c)
Dienstbezirk ist der Freistaat Sachsen.
2.
Aufgaben
 
Dem Polizeiorchester obliegen nachfolgende Aufgaben:
 
a)
Begleitung von Veranstaltungen und Durchführung von Konzertprogrammen zur Vermittlung von Themen der polizeilichen Prävention.
 
b)
Erfüllung repräsentativer Aufgaben der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie Einrichtungen der Landesverwaltung.
 
c)
Förderung der Verbundenheit zwischen Bevölkerung und Polizei durch musikalische Auftritte in der Öffentlichkeit.
 
d)
Pflege und Unterstützung des kulturellen Erbes und der kameradschaftlichen Zusammengehörigkeit in der Polizei.
3.
Einsatzvoraussetzungen
 
a)
Der Einsatz des PO erfolgt auf Anforderung oder Antrag eines Berechtigten.
 
b)
Anforderungsberechtigte sind:
 
 
aa)
die Polizeidienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes,
 
 
bb)
die obersten Landesbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie Einrichtungen der Landesverwaltung und
 
 
cc)
die Staatsregierung.
 
 
Die Anforderung ist an die LPD ZD zu richten.
 
c)
Über die Anforderungen der Staatsregierung und von Veranstaltern außerhalb des Freistaates Sachsen entscheidet das Sächsische Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium –
 
d)
Antragsberechtigte sind Veranstalter außerhalb der Landesverwaltung Sachsen (externe Veranstalter). Der Antrag ist an die LPD ZD zu richten. Ein Einsatz ist möglich, soweit die Aufgabenerfüllung nach Nummer 2 das zulässt und die Ziele der Veranstaltung den staatlichen und polizeilichen Interessen entsprechen.
 
e)
Die Anforderung des PO soll enthalten:
 
 
aa)
Art der Veranstaltung,
 
 
bb)
musikalischer Umfang,
 
 
cc)
Zeit und Ort des Einsatzes,
 
 
dd)
Ansprechpartner.
 
f)
Der Antrag gemäß Buchstabe d muss zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe e eine Aussage zur Zielstellung der Veranstaltung enthalten.
4.
Musikalische Aufführungsrechte
 
a)
Die LPD ZD schließt mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen Vertrag für Einsätze ab, bei denen die Staatsregierung beziehungsweise die Polizei des Freistaates Sachsen Veranstalter ist.
 
b)
Andere Veranstalter sind mit der Zusage des Einsatzes davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die GEMA-Anmeldung selbst vorzunehmen und die entsprechenden Gebühren zu tragen haben.
5.
Kosten und Gebühren
 
Auftritte auf Antrag externer Veranstalter sind kostenpflichtig, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
 
a)
Für Auftritte, die im Interesse gemeinnütziger Einrichtungen durchgeführt werden oder deren Erlös wohltätigen Zwecken zu Gute kommt, werden nur Auslagen erhoben, wenn ein Bezug zu den Aufgaben des Polizeiorchesters gemäß Nummer 2 besteht.
 
b)
Für Auftritte anlässlich von Veranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter wird eine im Einzelfall festzulegende Gebühr erhoben.
 
c)
Im Übrigen werden Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen (PolBGVO) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
6.
Zugangsvoraussetzungen
 
Die Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber zum Polizeiorchester und die Feststellung der persönlichen Eignung sowie der musikalischen Kenntnisse und Fähigkeiten werden von der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste in eigener Zuständigkeit bestimmt.
7.
Sonstige Regelungen
 
Das PO tritt grundsätzlich in Dienstkleidung auf.
8.
Schlussbestimmungen
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

 

Dresden, den 12. September 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Groh
Landespolizeipräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 41, S. 1006
    Fsn-Nr.: 22-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012