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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – Ländliche Neuordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – Ländliche Neuordnung vom 22. Juni 2000 (SächsABl. S. 574), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – Ländliche Neuordnung
(VwV zu § 41 FlurbG)

Vom 22. Juni 2000 1

Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) erlässt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) folgende Richtlinien:

1.
Allgemeines
1.1
Rechtsgrundlagen
1.1.1
Die Aufstellung, Feststellung und Genehmigung des Planes sowie seine Rechtswirkungen sind in § 41 FlurbG und ergänzend im § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt.
1.1.2
Das Planfeststellungsverfahren schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die planfeststellungsbedürftigen Anlagen ein (Nummer 14 der Anlage zu § 3 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des Verfahrens.
1.2
Zuständigkeit (Anlage 1)
1.2.1
Die Teilnehmergemeinschaft ist zuständig
 
für die Aufstellung des Planes (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AGFlurbG),
 
bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die
 
 
Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG),
 
 
Beteiligung anderer Behörden nach § 7 UVPG,
 
 
Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG,
 
 
zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) und
 
bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 19c des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) für die Zusammenstellung des Materials für die Verträglichkeitsprüfung, insbesondere für die Beurteilung der Erheblichkeit und der möglichen Alternativen.
1.2.2
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung ist zuständig für die
 
Bewertung der Umweltauswirkungen und ihre Berücksichtigung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Rahmen der Planfeststellung (§ 12 UVPG),
 
öffentlich-rechtliche Feststellung oder Genehmigung des Planes oder die Entscheidung, dass die Planfeststellung in Fällen unwesentlicher Bedeutung unterbleibt (§ 41 Abs. 3 und 4 FlurbG),
 
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG und
 
die Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG.
1.3
Inhalt des Planes
1.3.1
Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Neuordnungsgebietes.
1.3.2
Im Plan sind die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gesamtheitlich darzustellen. Diese bilden eine Einheit und können auch im Hinblick auf die Umweltauswirkungen nur als solche gewürdigt werden.
1.3.3
Der Plan enthält auch Aussagen über die
 
Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen,
 
Anlagen zum Schutz von Wasser und Boden sowie zum Hochwasserschutz,
 
landschaftsgestaltenden Anlagen einschließlich der Anlagen zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege sowie
 
nicht mehr in Betrieb befindliche und nach § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz stillgelegte Eisenbahnstrecken.
1.3.4
Im Einzelnen sind im Plan nach Lage, Art und Umfang sowie den Beziehungen zu den Grundstücken und zur Topographie zu behandeln die
 
festzustellenden Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG) einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen (§ 41 Abs. 5 FlurbG) sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 8 bis 11 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG), § 8, gegebenenfalls auch § 19c BNatSchG),
 
Umweltauswirkungen (siehe hierzu auch Nummer 1.5),
 
rechtlichen Verhältnisse,
 
nachrichtlich übernommenen Anlagen und Planungen Dritter (einschließlich rechtskräftig ausgewiesener Schutzgebiete).
1.3.5
Die Darstellung der geplanten Anlagen sowie der davon betroffenen Grundstücke muss so vollständig und deutlich sein, dass sich die Beteiligten, die in ihren Aufgaben berührten Behörden und Organisationen sowie die Öffentlichkeit unterrichten können, ob und inwieweit sie betroffen sind.
1.4
Umweltverträglichkeitsprüfung
1.4.1
Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Umweltauswirkungen der Gesamtheit der geplanten Anlagen zu prüfen und bei der Entscheidung über den Plan zu berücksichtigen.
1.4.2
Als Unterlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung soll auf der Grundlage bereits in den Behörden vorhandener Umweltverträglichkeitsstudien und sonstiger geeigneter Unterlagen der Landschaftsplanung in der Ländlichen Neuordnung oder der Fachplanung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Landschaftsplanes oder sonstiger Umweltplanungen eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet werden, soweit die zugrundeliegenden oder die gemeindlichen Planungen nicht hinreichende Aussagen enthalten. Die Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie bilden die Grundlage für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG (Nummer 3.2).
1.5
Europäisches Netz „Natura 2000“
 
Die Vorschriften der §§ 19a ff. BNatSchG sind hinsichtlich von Projekten in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten zu beachten.
Bis zur Bestätigung der sächsischen Gebietsmeldungen durch die Kommission der EU sind die Bestimmungen der §§ 19a ff. BNatSchG für die vorgeschlagenen Gebiete entsprechend anzuwenden.
1.6
Herstellung der Anlagen
 
Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dürfen nur hergestellt oder geändert werden, wenn das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung über den Plan entschieden hat (Nummer 2).
1.7
Beteiligte Behörden und Stellen
 
Der Kreis der zu beteiligenden Behörden und Stellen ist auf den Kreis derjenigen einzugrenzen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Anlage 2).
2
Entscheidungen
2.1
Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 41 Abs. 3 und 4 FlurbG) kann
 
der Plan festgestellt werden (Nummer 6),
 
der Plan genehmigt werden (Nummer 7),
 
bei Aufstellung, Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung unterbleiben (Nummer 8).
 
Unter strikter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen, die § 41 FlurbG stellt, soll die behördliche Entscheidung angestrebt werden, die den geringsten Aufwand erfordert.
2.2
Die Umweltverträglichkeit der Gesamtheit der im Verfahren geplanten Anlagen (Nummer 1.4) ist nur bei der Planfeststellung aufgrund einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen.
3
Planunterlagen
 
Der Plan besteht aus der Karte zum Plan (gegebenenfalls mit Anlagen) und dem Textteil (Erläuterungsbericht, soweit erforderlich mit zusammenfassender Darstellung der Umweltauswirkungen, Anlagenverzeichnis). Er wird in einem Akt „Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen“ zusammengefasst.
Dem Plan sind weitere Unterlagen beizugeben, soweit dies zu seiner Verdeutlichung erforderlich ist. Dies gilt besonders für Anlagen, für die nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel im wasser- oder baurechtlichen Verfahren) eine Genehmigung, Erlaubnis und Ähnliches erforderlich ist.
3.1
Karte zum Plan
 
In der Karte zum Plan sind die wesentlichen Einzelheiten deutlich darzustellen. In der Regel wird die Karte im Maßstab 1:5 000 gefertigt. Bei Bedarf können auch größere Maßstäbe zweckmäßig sein. Zur Verdeutlichung kann es darüber hinaus notwendig werden, Einzelheiten in Kartenausschnitten größeren Maßstabs hervorzuheben, die der Karte als Anlagen beizugeben sind. Auf die Anlagen ist in der Karte hinzuweisen.
3.2
Erläuterungsbericht gegebenenfalls mit zusammenfassender Darstellung der Umweltauswirkungen
3.2.1
Im Erläuterungsbericht ist der Plan zu begründen. Der Bericht bindet an die Aussagen der Neugestaltungsgrundsätze (§ 38 FlurbG) an und zeigt die für die Abwägung der Interessen maßgeblichen Gesichtspunkte sowie untersuchte Planungsalternativen auf. Maßnahmen, für die eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis, Gestattung, Verleihung, Bewilligung oder Zustimmung erforderlich ist beziehungsweise ersetzt wird, sind besonders zu erläutern.
Soweit wasserrechtliche Zulassungen Bestandteil der Planfeststellung oder -genehmigung werden sollen, müssen die Antragsunterlagen den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Anforderungen an die Planvorlagen für wasserwirtschaftliche Vorhaben (VwV Planvorlagen) vom 1. November 1995 (SächsABl. S. 1312) entsprechen.
Soweit Genehmigungen beziehungsweise Anzeigen nach den §§ 62 ff. Sächsische Bauordnung durch die Planfeststellung oder -genehmigung ersetzt werden sollen, müssen die Antragsunterlagen den Anforderungen an Bauvorlagen der §§ 1 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553) entsprechen.
Auf berücksichtigte und nicht berücksichtigte Einwendungen und Anregungen, Planungen Dritter und wesentliche Ergebnisse von Verhandlungen ist einzugehen. Aufwendige Lösungen sind hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Umweltverträglichkeit besonders zu würdigen und zu begründen. Die Gliederung des Planes ergibt sich aus Anlage 3.
3.2.2
Soweit erforderlich, ist die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) auf der Grundlage der Aussagen zur Umweltverträglichkeit (Nummer 1.4 Abs. 2) zu fertigen. Sie muss die Auswirkungen der zu schaffenden gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen auf die Schutzgüter Mensch und Tiere sowie Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) zusammenfassend und wertneutral darstellen sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen.
3.3
Anlagenverzeichnis
3.3.1
Im Anlagenverzeichnis sind die im Planfeststellungsverfahren zu behandelnden Anlagen aufzuführen (Anlage 4).
3.3.2
Das Anlagenverzeichnis wird nach den Maßnahmennummern gegliedert. Anzugeben sind die
 
wesentlichen Merkmale der Anlagen,
 
Abweichungen von Regelanforderungen,
 
Nebeneinrichtungen.
3.3.3
Auf die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen, die durch die Planfeststellung ersetzt werden, ist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich insbesondere um öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Gestattungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Soweit bekannt, sind die künftigen Träger der Unterhaltungslast zu benennen. Die wesentlichen Ergebnisse der getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen sind darzustellen. Anzugeben sind ferner
 
notwendige Verfügungen über Widmungen, Umstufungen und Einziehungen öffentlicher Straßen und Wege einschließlich etwaiger Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder -zwecke (zum Beispiel Gewichtsbeschränkungen),
 
die bisherige und künftige Straßenklasse,
 
die Straßen, deren Widmung oder Umstufung in der Planfeststellung verfügt wird (§ 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen [Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG]),
 
Gewässerverlegungen, -freilegungen oder -renaturierungen (jeweils einschließlich Ordnung des Gewässers und Träger der Unterhaltungslast).
3.4
Weitere Unterlagen
 
Soweit sie zum Verständnis des Plans oder für eine größere Rechtssicherheit zwingend erforderlich sind, sollen folgende Unterlagen dem Plan beigefügt werden:
 
Ergebnisse der mit anderen Behörden und Stellen geführten Verhandlungen
 
Gemeinderatsbeschlüsse
 
Vereinbarungen, Zustimmungen
 
erforderliche Gutachten
 
Unterlagen des Trägers des Vorhabens gemäß § 6 UVPG
4
Aufstellung des Planes
4.1
Vorbereitung, Abwägung
 
Bei der Aufstellung des Planes sind vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft insbesondere zu beachten und
 
soweit rechtlich zulässig – abzuwägen, die
 
Ziele und Erfordernisse der §§ 1 und 37 FlurbG,
 
Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 3 und 4 Raumordnungsgesetz (ROG),
 
gemeindlichen Planungen und Planungsziele,
 
Neugestaltungsgrundsätze (§ 38 FlurbG),
 
fachlichen, insbesondere naturschutz-, forst- und wasserrechtlichen Zielvorgaben, Schutzgebietsausweisungen und Eingriffsregelungen sowie die
 
Örtlichen Entwicklungskonzepte und Ergebnisse aus Agrarstrukturellen Vor- oder Entwicklungsplanungen.
 
Striktes Recht (zum Beispiel die formalen Bestimmungen zur stufenweisen Abarbeitung der Eingriffsregelungen und die Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG, aber auch die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG) ist nicht abwägungsfähig.
Das Abwägungsgebot verlangt, dass
 
eine Abwägung überhaupt stattfindet,
 
in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und
 
weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
 
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
4.2
Zusammenarbeit, Abstimmung
4.2.1
Die Teilnehmergemeinschaft hat den Planentwurf (einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG) in frühzeitiger und intensiver Abstimmung mit den beteiligten Behörden und Stellen zu erarbeiten. Dabei soll insbesondere auch darauf hingewirkt werden, dass beabsichtigte tangierende Planungen oder Maßnahmen soweit konkretisiert werden, dass sie in die Planaufstellung einfließen können.
4.2.2
Mit der Gemeinde und gegebenenfalls betroffenen Straßenbaubehörden ist gemäß § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 SächsStrG schriftlich zu vereinbaren, welche Straßen im Verfahrensgebiet gewidmet, umgestuft oder eingezogen werden.
4.2.3
Mit den betroffenen Behörden und Stellen, Inhabern von Rechten sowie Baulastträgern und Unterhaltungspflichtigen sind Vereinbarungen zu treffen, wenn die Übernahme der Herstellungs- und Änderungskosten, die Kostenbeteiligung oder die künftige Unterhaltung geregelt werden müssen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und privatrechtliche Verhältnisse erstrecken.
4.2.4
Die Befugnis, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG), auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Werden durch geplante Anlagen Rechte von Personen beeinträchtigt, die nicht Teilnehmer oder Nebenbeteiligte im Sinne von § 10 Nummer 2c und d FlurbG sind, sollen bis zum Anhörungstermin Vereinbarungen mit den Betroffenen abgeschlossen werden, welche die Herstellung der Anlagen ermöglichen. Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob durch eine Änderung der Planung oder des Verfahrensgebietes eine Lösung erreicht werden kann.
4.2.5
Die (Gemeinsamen) Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit der Ländlichen Neuordnung mit anderen Fachbehörden des Freistaates Sachsen bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.
4.3
Einbeziehung der Beteiligten und der Öffentlichkeit
4.3.1
Die Teilnehmergemeinschaften beziehen die Beteiligten im Sinne des § 10 FlurbG in die Planaufstellung ein.
4.3.2
Vor der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 19 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG) und der Träger öffentlicher Belange übermittelt die Teilnehmergemeinschaft den Planentwurf dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung zur unverzüglichen Vorprüfung.
4.3.3
Die Teilnehmergemeinschaft macht im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung den vorgeprüften Planentwurf einschließlich der Planunterlagen nach Nummer 3 öffentlich bekannt (§ 110 FlurbG, § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen [SächsGemO] in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Form kommunaler Bekanntmachungen [Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO] vom 19. Dezember 1997 [SächsGVBl. 1998 S. 19]). Der Planentwurf ist einen Monat bei den Neuordnungsgemeinden zur Einsichtnahme durch jedermann auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind bei den Neuordnungsgemeinden mindestens eine Woche vorher wie eine Satzung (§ 8 KomBekVO) öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
 
die Planunterlagen ausliegen und während der Auslegungszeit durch jedermann eingesehen werden können,
 
Äußerungen zu den Planungen bei der Teilnehmergemeinschaft bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können,
 
Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG).
 
Die Teilnehmergemeinschaft berücksichtigt im Benehmen mit der Gemeinde begründete Anregungen und Bedenken bei der weiteren Bearbeitung des Planes.
4.3.4
Sind Rechte nach anderen Gesetzen (zum Beispiel § 8 Abs. 3 WHG oder §§ 13 ff. des Sächsischen Wassergesetzes [SächsWG]) oder nicht zum Verfahrensgebiet gehörende Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken (zum Beispiel Fischteiche, Triebwerksrechte, Rechte auf unveränderten Wasserabfluss oder Wasserstand oder Rechte an Waldgrundstücken außerhalb des Verfahrensgebietes) durch das Vorhaben berührt und liegen keine Vereinbarungen vor, sind die Eigentümer der Grundstücke und die Inhaber von Rechten von der bevorstehenden Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung in Kenntnis zu setzen. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zu Gegenvorstellungen zu geben. Die Gegenvorstellungen sind im Rahmen der Abwägung über die Zulässigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Nachteile sind , soweit rechtlich vorgeschrieben, nach den dafür einschlägigen Bestimmungen auszugleichen.
4.4
Fachliche Prüfung
4.4.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung prüft vor der Ladung zum Anhörungstermin den von der Teilnehmergemeinschaft vorzulegenden Planentwurf. Es prüft insbesondere, ob
 
die Anforderungen aus den gesetzlichen Grundlagen, aus Verwaltungsvorschriften, technischen Vorschriften und aus Anweisungen – einschließlich der Abwägung gemäß Nummer 4.1 – erfüllt sind,
 
die Vorgaben überörtlicher und örtlicher Planungen beachtet sind,
 
die Neugestaltungsgrundsätze (§ 38 FlurbG) sowie gegebenenfalls das Örtliche Entwicklungskonzept und gegebenenfalls die Ergebnisse von Agrarstrukturellen Vor- oder Entwicklungsplanungen berücksichtigt sind,
 
die geplanten Anlagen umweltverträglich und erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gesichert sind, sowie gegebenenfalls ihre Verträglichkeit nach § 19c BNatSchG,
 
die Planung sich auf den für den Zweck der Ländlichen Neuordnung erforderlichen Umfang beschränkt beziehungsweise diesen auch erfüllt,
 
die Unterhaltung der Anlagen auf Dauer gesichert werden kann,
 
die Abstimmung mit gemeindlichen Vorhaben erfolgt ist und die Gemeinde hinreichend an der Aufstellung des Planentwurfs beteiligt wurde,
 
im Sinne von Nummer 1.7 die anderen Behörden und Stellen sowie im notwendigen Umfang die Grundeigentümer und die Öffentlichkeit beteiligt wurden,
 
Planungsalternativen untersucht und ausreichend gewürdigt wurden,
 
noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Behörden und Organisationen sowie der Teilnehmergemeinschaft bestehen,
 
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 SäHO) beachtet sind,
 
bei der Anwendung der technischen Regelwerke die vorhandenen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf bedarfsgerechte Baumaßnahmen ausgeschöpft wurden und
 
das Vorhaben voraussichtlich finanzierbar ist.
4.4.2
Das Ergebnis der Prüfung einschließlich etwaiger Anregungen oder Weisungen teilt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung dem/der Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft mit. Der/Die Vorsitzende erläutert dem Vorstand das Prüfungsergebnis in einer Vorstandssitzung. Der Vorstand nimmt bei Bedarf zum Ergebnis der Prüfung mit Beschluss Stellung und legt den Beschluss dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung vor. Soweit erforderlich, wird der Planentwurf aufgrund der Ergebnisse der fachlichen Prüfung überarbeitet. Die Teilnehmergemeinschaft führt die dazu notwendigen Abstimmungen und Unterrichtungen durch.
4.5
Aufstellung
 
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stellt anschließend den Plan mit Beschluss auf.
5
Anhörungstermin
5.1
Beteiligte Behörden und Stellen
5.1.1
Die als Träger öffentlicher Belange beteiligten Behörden und Stellen sollen die Anforderungen, die aus ihrer Sicht an den Plan zu stellen sind, so konkret beschreiben und begründen, dass sie ohne weiteres nachvollzogen und gegebenenfalls in die Entscheidung zum Plan aufgenommen und begründet werden können.
5.1.2
Den an der Aufstellung des Planes beteiligten nach § 29 BNatSchG und § 57 SächsNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden sowie den weiteren Vereinen und Verbänden (– welche alle nicht Träger öffentlicher Belange sind –) soll Gelegenheit gegeben werden, am Anhörungstermin teilzunehmen. Ein Recht zu Einwendungen wird mit dieser Teilnahme nicht begründet.
5.2
Ladung
 
Der/Die Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft lädt die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie die beteiligten Vereine und Verbände zum Anhörungstermin. Die Ladung ist den anerkannten Naturschutzverbänden gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen und den übrigen am Termin zu beteiligenden Behörden und Stellen zu übersenden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat (§ 41 Abs. 2 Satz 3 FlurbG). In der Ladung (Anlage 5) ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Ladung sind die Planunterlagen (Nummer 3) beizufügen.
5.3
Durchführung
5.3.1
Der Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) hat den Zweck, den Plan in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern, Einwendungen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zum Plan entgegenzunehmen und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Auf die Ausschlussfrist zur Erhebung von Einwendungen ist im Termin nochmals hinzuweisen (vergleiche § 41 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Bei Bedarf muss nochmals auf eine Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 45 Abs. 3 FlurbG hingewirkt werden. Etwaige entgegenstehende Gründe sind in der Niederschrift festzuhalten. Mit dem Plan sind die Ergebnisse der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG zu erörtern.
5.3.2
Der/Die Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft leitet die Verhandlung. Er/Sie wirkt darauf hin, dass alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
5.3.3
Werden im Anhörungstermin oder danach Änderungen vorgenommen, sind diese mit den betroffenen Behörden und Stellen abzustimmen. Bei Bedarf ist ein erneuter Anhörungstermin durchzuführen.
5.3.4
5.3.4    Über den Anhörungstermin ist nach den Formvorschriften der §§ 129 und 130 FlurbG eine Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift (Anlage 6) ist insbesondere festzuhalten,
 
dass im Anhörungstermin auf die Ausschlussfrist zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde,
 
welche Planunterlagen dem Anhörungstermin zugrunde lagen,
 
welche Einwendungen vorgebracht wurden,
 
welchen Einwendungen vorbehaltlich der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung stattgegeben wurde,
 
welche Änderungen des Planes vorbehaltlich der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung vorgenommen werden und
 
welche Gründe einer Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG entgegenstehen.
 
Ein Abdruck der Niederschrift ist den beteiligten Behörden und Stellen innerhalb von vier Wochen nach dem Anhörungstermin zuzuleiten.
5.4
Vorlage an das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung
 
Nach dem Anhörungstermin beantragt die Teilnehmergemeinschaft beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung die Planfeststellung/Plangenehmigung (Anlagen 7 und 8).
Im Vorlagebericht ist zu nicht erledigten Einwendungen und Gegenvorstellungen der beteiligten Behörden und Stellen sowie der Öffentlichkeit im Einzelnen Stellung zu nehmen.
6
Planfeststellung
6.1
Zweck
6.1.1
In der Planfeststellung werden die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Art und Ausführung des Planes sowie die vom Träger des Vorhabens zu beachtenden Bedingungen und Auflagen festgestellt. Alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen sind in der Planfeststellung rechtsgestaltend zu regeln. Mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses findet das Planfeststellungsverfahren seinen Abschluss.
6.1.2
Durch die Planfeststellung wird unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) insbesondere auch entschieden,
 
wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen gestaltet werden,
 
welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sind,
 
welche Grundstücke betroffen werden,
 
welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen erforderlich sind,
 
ob und welche sonstigen Vorkehrungen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer zu treffen sind.
 
Die Rechte der Teilnehmer (Nummer 9.2) und die haushaltsmäßige Behandlung des Planes bleiben unberührt.
6.2
Gegenstand
6.2.1
Gegenstand der Planfeststellung sind die geplanten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG).
6.2.2
Die zur Ausführung erforderlichen technischen Einzelheiten brauchen im Plan nur festgelegt zu werden, wenn dies zu seiner Klarheit notwendig ist. Auf Nummer 3 Abs. 2 wird hingewiesen.
6.3
Vorhaben anderer Planungsträger
6.3.1
Vorhaben anderer Planungsträger können in besonderen Fällen im Plan festgestellt werden, wenn sie dem Zweck der Ländlichen Neuordnung dienen und im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41 Abs. 1 FlurbG stehen.
Die Planungsträger haben rechtzeitig feststellungsreife Planunterlagen nach den für die Vorhaben gültigen Gesetzen und Richtlinien einschließlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der verantwortliche Planfertiger muss erkennbar sein. Ist eine eingehende Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange über die Vorhaben anderer Planungsträger durch die üblichen Auszüge aus dem Plan nicht möglich, sind die erforderlichen Unterlagen von den Planungsträgern in ausreichender Anzahl anzufordern.
6.3.2
Trifft das Vorhaben der Teilnehmergemeinschaft mit Vorhaben anderer Träger, für deren Durchführung ebenfalls Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für sämtliche Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 78 VwVfG). Von den in Betracht kommenden Planfeststellungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren etwa gleich stark erfasst, ist das Verfahren anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am zweckmäßigsten erscheint. Über das anzuwendende Planfeststellungsverfahren soll zwischen dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung und den für die Planfeststellung der anderen Vorhaben zuständigen Behörden Einvernehmen herbeigeführt werden. Im Übrigen findet § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 VwVfG Anwendung.
6.3.3
Die zuständigen Planungsträger haben die zusammenfassenden Darstellungen der Umweltauswirkungen ihrer Vorhaben (§ 11 UVPG) sowie gegebenenfalls ihre Verträglichkeit nach § 19c BNatSchG selbst zu erarbeiten.
6.3.4
Vorhaben anderer Träger, die Auswirkungen auf die planfestzustellenden Anlagen haben, dem Verfahren nach § 41 FlurbG jedoch nicht unterliegen, werden nachrichtlich in den Plan aufgenommen.
6.4
Vorbereitung der Entscheidung
6.4.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung prüft unverzüglich den ordnungsgemäßen Ablauf und das Ergebnis des Anhörungsverfahrens sowie die von der Teilnehmergemeinschaft durchgeführten Abschnitte der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es überzeugt sich insbesondere, ob
 
die Formvorschriften beachtet wurden,
 
die Öffentlichkeit einbezogen wurde (§ 19 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 UVPG),
 
die betroffenen Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die anerkannten Verbände nach § 29 BNatSchG beziehungsweise § 56 SächsNatSchG und die weiteren Vereine und Verbände Gelegenheit zur Mitwirkung hatten,
 
die Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden,
 
die nachträglich vorgenommenen Änderungen des Planes zweckmäßig und wirtschaftlich sind und
 
die nach § 45 FlurbG erforderlichen Zustimmungen vorliegen.
 
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bewertet die Vorstandsbeschlüsse und etwaige Gemeinderatsbeschlüsse zu den Anregungen und Einwendungen und überprüft die Vereinbarungen.
6.4.2
Bestehen zwischen Behörden und der Teilnehmergemeinschaft nach dem Anhörungstermin noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, versucht das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung diese mit den zuständigen Mittelbehörden unverzüglich auszuräumen. Gelingt dies nicht, entscheidet es im Planfeststellungsbeschluss unter Würdigung des Gesamtergebnisses (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit §§ 74 und 69 VwVfG).
6.4.3
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung kann die Planunterlagen mit aufsichtlichen Weisungen an den Vorstand zur Überarbeitung zurückgeben. Erforderlichenfalls ist der Plan erneut aufzustellen.
6.4.4
Soweit beabsichtigt ist, eine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne der §§ 7 oder 8 WHG oder Planfeststellungen/-genehmigungen im Sinne der §§ 31 WHG und 80 SächsWG beziehungsweise wasserrechtliche Genehmigung oder Befreiungen gemäß den §§ 48, 67, 91 und 100 SächsWG zu erteilen oder Nutzungsänderungen in Trinkwasserschutzgebieten zu gestatten, ist vor der Entscheidung das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde herzustellen (§ 14 Abs. 3 WHG). Zu diesem Zweck sind die Unterlagen nach Durchführung des Anhörungsverfahrens mit dem Entwurf des Entscheidungssatzes der Unteren Wasserbehörde zuzuleiten. Der Planfeststellungsbeschluss ist gegebenenfalls der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzusenden (Eintragungspflichten nach § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Führung der Wasserbücher (Sächsische Wasserbuchverordnung – SächsWabuV) vom 8. Januar 1999 [SächsGVBl. S. 31]).
6.4.5
Soweit geplante Maßnahmen Ausnahmen nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG oder Befreiung von Geboten oder Verboten in naturschutz- beziehungsweise forstrechtlichen Verordnungen erfordern, ist vor der Entscheidung das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde oder Gemeinde beziehungsweise Forstbehörde herzustellen (§ 53 SächsNatSchG beziehungsweise §§ 8 und 29 SächsWaldG).
6.5
Bewertung der Umweltauswirkungen
 
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bewertet die Umweltauswirkungen sowie gegebenenfalls die Verträglichkeit der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 19c BNatSchG gesondert von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Bei der Bewertung sind die Umweltauswirkungen der Gesamtheit der geplanten Anlagen auf die Umweltgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu beurteilen. Die Bewertung hat verbal aufzuzeigen, ob die umweltbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt sind.
Im Falle der Unverträglichkeit im Sinne des § 19c BNatSchG hat das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 4 und 5 zu prüfen und gegebenenfalls die Beteiligung der Kommission der EU über den Dienstweg sicherzustellen. Die Prüfung der Verträglichkeit und besonderen Zulassungsvoraussetzungen hat in ständiger und enger Abstimmung mit den Naturschutzbehörden zu erfolgen.
6.6
Planfeststellungsbeschluss
6.6.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung stellt den Plan durch Beschluss fest. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses muss hervorgehen, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 UVPG sowie gegebenenfalls § 19c BNatSchG stattgefunden hat.
6.6.2
In dem Beschluss entscheidet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung auch über
 
die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte,
 
die Bedingungen und Auflagen für den Träger des Vorhabens, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind,
 
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde (§§ 10 und 11 SächsNatSchG) beziehungsweise, wenn Wald für nicht forstliche Zwecke in Anspruch genommen wird, mit der höheren Forstbehörde (§ 8 SächsWaldG) und
 
die Kosten, die andere als der Träger des Vorhabens zu tragen haben, soweit hierzu keine Vereinbarungen getroffen werden konnten.
6.6.3
Über die Äußerungen der Öffentlichkeit ist in der Planfeststellung nicht zu entscheiden, weil deren Mitwirkung kein subjektives Recht einräumt, das Gegenstand der Entscheidung sein könnte. Gleichwohl sind die Äußerungen in die Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit einzubeziehen.
6.6.4
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen über das der Planfeststellung unterworfene Vorhaben nicht erforderlich. Das für die jeweilige Anlage geltende materielle Recht ist zu beachten. Durch die Planfeststellung können insbesondere die behördlichen Entscheidungen nach Anlage 9 Nummer 1 ersetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41 Abs. 1 FlurbG stehen und dem Zweck der Ländlichen Neuordnung dienen.
6.6.5
Zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss können die behördlichen Entscheidungen nach Anlage 9 Nummer 2 getroffen werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41 Abs. 1 FlurbG stehen und dem Zweck der Ländlichen Neuordnung dienen.
6.6.6
Durch die Planfeststellung wird keine Entscheidung über die Vorgänge nach Anlage 9 Nummer 3 getroffen.
6.6.7
Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen von der Planfeststellung ausgenommen, wird dies im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht. Eine gesonderte Entscheidung ist vorzubehalten. Das Gesamtvorhaben darf aber dadurch in seiner grundlegenden Konzeption nicht in Frage gestellt sein.
6.7
Bekanntgabe
6.7.1
Der Planfeststellungsbeschluss ist vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 41 Abs. 6, § 112 FlurbG), bei Entscheidungen über wasserrechtliche Gestattungen betreffende Einwendungen auch dem Einwendungsführer.
6.7.2
Träger des Vorhabens ist in der Regel die Teilnehmergemeinschaft. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen. Dieser gibt dem Vorstand den Beschluss nachweislich zur Kenntnis. Als Träger von Vorhaben kommen ferner Gemeinden, Unternehmensträger im Sinne von § 86 und §§ 87 bis 89 FlurbG sowie andere Ausbauträger (zum Beispiel im Sinne des § 42 Abs. 1 FlurbG) in Betracht, deren Vorhaben planfestgestellt wurden.
6.7.3
Die bei Aufstellung des Planes und am Anhörungstermin beteiligten Behörden und Stellen sowie die Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG) sind vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung schriftlich über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu unterrichten. In der Regel genügt die Übersendung und Veröffentlichung eines Abdrucks des Beschlusstextes mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen bei Bedarf beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung eingesehen werden können.
Auf Änderungen gegenüber den zur Anhörung übersandten Unterlagen ist gesondert hinzuweisen.
6.7.4
Mit der Planfeststellung sind Verfügungen über Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen den das Straßen- und Bestandsverzeichnis führenden Behörden (§ 4 SächsStrG) mitzuteilen; die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Widmung oder Umstufung in der Planfeststellung verfügt wird (§ 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 SächsStrG).
6.7.5
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses oder eines Auszuges davon ist dem zuständigen Landratsamt/der Kreisfreien Stadt zu über senden, wenn insbesondere
 
wegen eines Vorhabens eine Eintragung in das Wasserbuch erforderlich ist (§ 3 f. der SächsWabuV) beziehungsweise
 
eine abgabenpflichtige Abwassereinleitung zugelassen wird (§§ 4 und 5 SAbwaG).
6.8
Teilfeststellungen
6.8.1
Teilfeststellungen des Planes sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Vorschriften zur Planfeststellung sind entsprechend anzuwenden.
6.8.2
Bei der Feststellung des Planes in Teilen hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen der Planungen zu erstrecken, die Gegenstand der Teilfeststellung sind (§ 13 UVPG). Bei weiteren Teilfeststellungen soll die Prüfung und Bewertung der Umweltverträglichkeit auf die zusätzlichen Umweltauswirkungen des jeweiligen Teilvorhabens beschränkt werden.
7
Plangenehmigung
7.1
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander. Die Genehmigung ist jedoch nur insoweit möglich, als nicht nach anderen Gesetzen eine Planfeststellung erforderlich ist.
7.2
Der Plan soll ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG).
7.3
Die Regelungen für die Aufstellung des Planes (Nummer 4) und für die Planfeststellung (Nummer 6) gelten für die Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Nummer 2.2 sinngemäß, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.
7.4
Die Teilnehmergemeinschaft vergewissert sich, ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung vorliegen.
7.5
Ein Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Abstimmung des Planes mit den Trägern öffentlicher Belange in anderer Weise stattgefunden hat. Sofern auf die Durchführung eines Anhörungstermines nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG verzichtet wird, übersendet die Teilnehmergemeinschaft den beteiligten Behörden und Stellen gleichzeitig und formlos die auch bei der förmlichen Ladung zum Termin erforderlichen Planunterlagen und fordert unter Setzung einer angemessenen Frist eine Erklärung, ob Einwendungen beabsichtigt sind. Werden innerhalb der Frist keine Erklärungen abgegeben oder wird die Zustimmung angezeigt, so kann nach deren Ablauf die Teilnehmergemeinschaft davon ausgehen, dass Belange der beteiligten Behörden und Stellen nicht berührt sind, beziehungsweise dass mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.
7.6
Werden keine Einwendungen erhoben, legt die Teilnehmergemeinschaft die Planunterlagen dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung zur Genehmigung vor (Anlagen 7 und 8).
7.7
Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens und der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben (§ 111 FlurbG). Die beteiligten Behörden und Stellen sind zu unterrichten.
7.8
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung gibt den Plan an die Teilnehmergemeinschaft zurück, wenn es die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nicht für gegeben hält. Die Teilnehmergemeinschaft hat dann die Vorbereitungen für die Planfeststellung zu treffen.
8
Unterbleiben der Planfeststellung
8.1
Für bestehende Anlagen (§ 39 Abs. 2 FlurbG) beziehungsweise für einen bereits festgestellten oder genehmigten Plan soll bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung unterbleiben (§ 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). Dabei ist nicht der bautechnische Umfang, sondern die rechtliche Wirkung, auch unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, maßgebend. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG).
8.2
Soll die Planfeststellung/-genehmigung unterbleiben, sind etwaige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder für die Inanspruchnahme von Wald für nicht forstliche Zwecke im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde beziehungsweise Forstbehörde festzulegen.
8.3
Der/Die Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft beantragt beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung die Feststellung, dass eine Planfeststellung unterbleibt.
Die Gründe, die für ein Unterbleiben der Planfeststellung sprechen, sind schriftlich darzulegen. Die betroffenen Anlagen und Maßnahmen sind im Plan darzustellen.
8.4
Beim Vorliegen der Voraussetzungen stellt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung aktenkundig fest, dass für die geplanten Maßnahmen eine Planfeststellung unterbleibt. Die Feststellung ist der Teilnehmergemeinschaft bekanntzugeben.
8.5
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich das erforderliche Verfahren nachzuholen.
8.6
Verlangt ein Dritter die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, ist ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststellung unterbleibt.
9
Rechtswirkungen und Rechtsbehelfe
9.1
Öffentlich-rechtliche Wirkungen
9.1.1
Der Planfeststellungsbeschluss ist die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Ausführung des Vorhabens. Er ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen wird im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (siehe auch Nummern 6.6.4 bis 6.6.7 und Anlage 9).
9.1.2
Der Planfeststellungsbeschluss richtet sich an den Träger des Vorhabens und die Teilnehmergemeinschaft. Er greift nicht in die Rechte der Beteiligten (§ 10 FlurbG) ein. Regelungen für die Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten wegen des Besitzes, der Nutzung oder der Ausübung anderer Rechte an betroffenen Grundstücken werden durch die Planfeststellung nicht ersetzt. Soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Planfeststellung Grundlage für vorläufige Anordnungen nach § 36 FlurbG.
9.1.3
Die Befugnis zur Planausführung wird für die gemeinschaftlichen Anlagen durch den Neuordnungsplan zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bestimmten Zeitpunkt erteilt. Planfestgestellte gemeinschaftliche Anlagen können jedoch bereits vorher hergestellt werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Mit der Herstellung planfestgestellter öffentlicher Anlagen können deren Träger nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beginnen, wenn sie Eigentümer oder Besitzer der beanspruchten Flächen sind oder mit den Eigentümern und sonstigen Betroffenen einvernehmliche Regelungen getroffen haben.
9.1.4
Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung, auch sofern sie aufgrund besonderer Rechtstitel erhoben werden könnten, ausgeschlossen (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
9.1.5
Der Plan ist in den Neuordnungsplan aufzunehmen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Durch die Aufnahme in den Neuordnungsplan und dessen Genehmigung durch das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (§ 58 Abs. 3 FlurbG) kann eine erforderliche Planfeststellung nicht ersetzt werden. Der Plan ist deshalb vorher tatsächlich und rechtlich auf den neuesten Stand zu bringen.
9.1.6
Auch durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
9.1.7
Unterbleibt in Fällen unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung (§ 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG), so hat die Feststellung nach Nummer 8.4 keine Konzentrationswirkung nach Nummer 9.1.1.
9.2
Rechte der Teilnehmer
 
Im Verfahren zu wahrende Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 FlurbG bleiben unberührt (§ 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG). Den Teilnehmern gegenüber wird der festgestellte Plan erst mit der Bekanntgabe des Neuordnungsplanes, dessen Bestandteil er ist, wirksam. Die Teilnehmer können ihre Rechte durch Rechtsbehelfe gegen den Neuordnungsplan geltend machen und dabei auch Inhalte der Planfeststellung anfechten.
9.3
Rechtsbehelfe
9.3.1
Der Planfeststellungsbeschluss kann vom Träger des Vorhabens und von der Teilnehmergemeinschaft mit Widerspruch angefochten werden (§ 141 FlurbG). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwVGO die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet ist. Über den Widerspruch entscheidet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, §§ 1 und 2 AGFlurbG).
9.3.2
Gegen den Widerspruchsbescheid steht der Rechtsweg zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen (§§ 142, 140 FlurbG).
10
Änderungen, Außer-Kraft-Treten des Planes
10.1
Planänderungen
10.1.1
Ein festgestellter oder genehmigter Plan kann geändert werden. Sofern die Planänderung nicht von unwesentlicher Bedeutung ist (Nummer 8), ist ein neues Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren durchzuführen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist für die Änderung eine Plangenehmigung auch dann zulässig, wenn ursprünglich eine Planfeststellung erfolgt ist. Die Vorschriften für die Aufstellung des Planes (Nummer 4) gelten entsprechend.
10.1.2
Die neue Entscheidung hebt den ursprünglichen Plan auf, soweit er von dem geänderten Plan abweicht. Sie ändert den vorausgehenden Beschluss und bildet mit diesem rechtlich eine Einheit. Für Planänderungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung gilt Nummer 8 entsprechend.
10.1.3
Ein festgestellter oder genehmigter Plan kann auch durch Planfeststellung aufgrund anderer Gesetze geändert werden. Eine förmliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in der Ländlichen Neuordnung ist dadurch nicht erforderlich. Die Änderungen sind nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.
10.2
Außer-Kraft-Treten
 
Wird mit der Ausführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, es sei denn, er wird vorher vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung um höchstens 5 Jahre verlängert (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 4 SächsVwVfG). Die Verlängerung wird mit Rechtsbehelfsbelehrung der Teilnehmergemeinschaft und gegebenenfalls einem sonstigen Träger des Vorhabens zugestellt. Die beteiligten Behörden und Stellen sind zu unterrichten.
11
Verfahren ohne Plan
11.1
Bei vereinfachten Verfahren kann von der Aufstellung eines Planes abgesehen werden (§ 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG). Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und freiwilligen Landtauschverfahren wird ein Plan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt (§ 97 Satz 4 FlurbG, § 103e Satz 3 FlurbG).
11.2
In den Fällen der Nummer 11.1 sind die Anlagen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft im Neuordnungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan darzustellen. Die Vorschriften für den Inhalt des Planes (Nummer 1.3), die Abwägung (Nummer 4.1) und die Beteiligung (Nummer 5.1) sind sinngemäß und abgestimmt auf den Verfahrenszweck anzuwenden.
Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen sind bei den dafür zuständigen Behörden zu beantragen.
12
Schlussbestimmungen
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Beyer
Abteilungsleiter

Hinweis:

Auf die Veröffentlichung der Anlagen wird verzichtet.
Die Anlagen können bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung oder beim Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Referat 26, eingesehen werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 29, S. 574
    Fsn-Nr.: 631-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 15. Oktober 2013