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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.05.2003 bis 31.05.2004

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Gefangenentransport in Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Gefangenentransport in Sachsen vom 4. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2004 (SächsABl. S. 880) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Gefangenentransport in Sachsen
(VwV SächsGT)

Vom 4. Dezember 2002

I.
Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten
1.
Anwendungsbereich
 
Diese Vorschrift regelt den Transport von Gefangenen, soweit es sich nicht um Ausführungen, um Überstellungen am selben Ort, um Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugseinrichtung oder um Fahrten zu Arbeitsstellen handelt. Auf Transporte zum Zwecke der Vorführung ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn ein Vorführungsbefehl nach § 457 Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, erlassen ist.
2.
Transportgefangene
 
Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:
 
a)
Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist,
 
b)
Untersuchungsgefangene sowie einstweilig Untergebrachte (§ 126a StPO),
 
c)
Personen, die aufgrund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls (zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe) von der Polizei festgenommen worden sind,
 
d)
Zivilhaftgefangene,
 
e)
Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene,
 
f)
abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer.
3.
Transportbehörden
 
Transportbehörden sind:
 
a)
beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
 
b)
beim Sammeltransport die im Kursbuch für den Gefangenensammeltransport bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
 
c)
beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.
 
Grundsätzlich sind in den Fällen a) bis c) die Justizvollzugseinrichtungen zuständig.
4.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle
 
Die Auftragsstelle veranlasst den Transport. Von der Abfahrtsstelle geht der Gefangenentransport aus. Der Bestimmungsstelle werden die Transportgefangenen zugeführt.
5.
Transportarten
 
a)
Gefangene sind grundsätzlich im Sammeltransport zu befördern. Wird der Abfahrts- oder Bestimmungsort von den Gefangenensammeltransportfahrzeugen nicht berührt, und müssen deshalb Gefangene auf Teilstrecken im Einzeltransport befördert werden, ist dieser wie ein Sammeltransport abzurechnen.
 
b)
Im Einzeltransport sind zu befördern:
 
 
aa)
jugendliche und heranwachsende Untersuchungsgefangene und Gefangene im Jugendstrafvollzug, die im Sammeltransport von erwachsenen Gefangenen nicht getrennt werden können,
 
 
bb)
Gefangene, bei denen die Auftragsstelle aus zwingenden Gründen zum Beispiel wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen oder wegen Dringlichkeit der Beförderung diese Transportart angeordnet hat,
 
 
cc)
Gefangene, bei denen nach der Feststellung eines Arztes der Justizvollzugseinrichtung oder Polizei oder eines Amtsarztes die Beförderung im Sammeltransport aus gesundheitlichen Gründen nicht angezeigt ist,
 
 
dd)
weibliche Gefangene von Beginn der 21. Schwangerschaftswoche an,
 
 
ee)
Zivilhaftgefangene, die im Sammeltransport von anderen Gefangenen nicht getrennt werden können.
 
c)
Im Übrigen ist Einzeltransport nur zulässig, wenn
 
 
aa)
ein Sammeltransport in Richtung des Bestimmungsortes nicht besteht oder
 
 
bb)
wenn hierdurch die Behandlung von Gefangenen oder die Eingliederung nach der Entlassung wesentlich gefördert wird oder
 
 
cc)
wenn Gefangene persönliche Gründe vorbringen, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, sie die Kosten des Transports bereitstellen und die Transportbehörde den Transport ohne Einschränkung ihrer sonstigen Aufgaben durchführen kann.
 
d)
Für Einzeltransporte kann jedes geeignete Beförderungsmittel benutzt werden. Die Gründe für den Einzeltransport sind aktenkundig zu machen.
6.
Transportbegleitung
 
a)
Gefangenentransporte werden von Bediensteten des Justizvollzuges oder der Polizei begleitet.
 
b)
Die Transportbegleitung hat den Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen. Versuche von Gefangenen, mit der Außenwelt oder mit getrennt untergebrachten Gefangenen in Verbindung zu treten, sind zu unterbinden.
 
c)
Die Zahl der transportbegleitenden Bediensteten bestimmt sich nach der Anzahl und Gefährlichkeit der Gefangenen und den sonstigen Beförderungsverhältnissen.
 
d)
Die Bediensteten tragen Dienstkleidung, soweit nicht bei Einzeltransporten die Transportbehörde etwas anderes bestimmt. Sie haben ihren Dienstausweis stets bei sich zu führen und sind mit der erforderlichen Ausrüstung, insbesondere Waffen und Fesseln, zu versehen. Das Nähere bestimmt die Transportbehörde.
 
e)
Für Transporte weiblicher Gefangener werden Transportbegleiterinnen oder mindestens zwei Transportbegleiter eingesetzt.
 
f)
Sind bei einem Transport mehrere transportbegleitende Bedienstete erforderlich, so bestimmt die Transportbehörde wer den Transport leitet (Transportleitung). Die Transportleitung erteilt die erforderlichen Weisungen und ist dafür verantwortlich, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Anweisungen beachtet werden. Im Sammeltransport ist die Transportleitung weisungsbefugt, soweit es sich nicht um fahrtechnische Fragen handelt.
 
g)
Werden Bedienstete während des Transports dienstunfähig, ist erforderlichenfalls von der nächsten Transportbehörde Ersatz zu erbitten. Die Dienststelle ist umgehend zu unterrichten.
7.
Transportersuchen
 
a)
Voraussetzung für die Einleitung des Transports ist:
 
 
aa)
ein Transportersuchen der berechtigten Stelle nach Vordruck Anlage 1 oder
 
 
bb)
eine schriftliche Anordnung der Leitung der Justizvollzugseinrichtung, in der sich die oder der Gefangene befindet.
 
b)
Transportersuchen, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, sind so rechtzeitig zu stellen, dass Gefangene im Sammeltransport befördert werden können. Ist der Grund für den Transport erledigt oder entfallen, leitet die Bestimmungsstelle den Rücktransport ein, auch wenn die Auftragsstelle dies nicht ausdrücklich angeordnet hat.
 
c)
Bei ausländischen Gefangenen, die abzuschieben oder zurückzuschieben sind, ist dem Transportersuchen eine Kopie des Abschiebungshaftbeschlusses beizufügen.
8.
Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle
 
a)
Die Abfahrtsstelle prüft, wann und auf welchem Wege Gefangene der Bestimmungsstelle zugeführt werden sollen. Sie hat den Transport so rechtzeitig zu veranlassen, dass Gefangene, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, pünktlich eintreffen.
 
b)
Für den Transport ist ein Transportschein nach Vordruck Anlage 2 auszustellen, der mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen ist. Hin- und Rücktransport gelten als zwei Transporte.
 
c)
Der Transport darf nur durchgeführt werden, wenn der medizinische Dienst die Transportfähigkeit festgestellt und auf dem Transportschein bescheinigt hat. Stellt dieser eine mögliche Gefährdung durch Blut- oder Sekretkontakt fest, ist dies auf dem Transportschein zu vermerken.
 
d)
Sind für Gefangene Arzneimittel mitzugeben oder erscheinen besondere Behandlungshinweise für den Transport und für die Bestimmungsstelle angezeigt, hat der medizinische Dienst dies in einer besonderen Anlage zum Transportschein zu vermerken.
 
e)
Gefangene können in eigener Kleidung befördert werden, soweit nicht aus Sicherheitsgründen angeordnet wird, dass Anstaltskleidung zu tragen ist. Anstaltskleidung ist von der Bestimmungsstelle an die Abfahrtsstelle zurückzusenden, wenn die oder der Gefangene voraussichtlich nicht zur Abfahrtsstelle zurückkehrt.
 
f)
Sollen Gefangene während des Transports, gegebenenfalls auch im Gefangenensammeltransportfahrzeug, nach Nummer 12 gefesselt werden oder sind besondere Vorsichtsmaßregeln zu beachten, ist dies auf dem Transportschein zu vermerken. Der Vermerk ist rot zu unterstreichen und zu unterschreiben.
9.
Habe
 
a)
Gefangene dürfen ein kleines Gepäckstück als Handgepäck in der Größe bis zu maximal 60 x 40 x 40 cm zur Mitnahme folgender Gegenstände mit sich führen:
 
 
aa)
Hygieneartikel, Körperpflegemittel und Wäsche,
 
 
bb)
Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, deren Aushändigung die Ärztin oder der Arzt für notwendig und unbedenklich hält und die auf dem Transportschein vermerkt sind,
 
 
cc)
Schriftstücke und persönliche Aufzeichnungen, die für einen unmittelbar bevorstehenden Termin benötigt werden,
 
 
dd)
Transportverpflegung und Tabakwaren mit Feuerzeug,
 
 
ee)
Persönliche Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern nicht Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
 
b)
Das Handgepäck darf weder Geld noch Wertsachen, Musikinstrumente, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mobiltelefone oder gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Messer) enthalten.
 
c)
Im Sammeltransport soll zugleich auch die übrige Habe mitbefördert werden, wenn der hierfür vorgesehene Raum ausreicht. Sperrige Gegenstände, Tiere, gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen) sowie Geld oder Wertsachen sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Zurückgelassene Habe ist nachzusenden.
 
d)
Alle Gepäckstücke müssen gut verpackt und verplombt sein. Sie dürfen ein Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschreiten und sind mit dem Namen der oder des Gefangenen, der Abfahrtsstelle und der Bestimmungsstelle zu versehen. Ungenügend verpacktes oder beschriftetes Gepäck kann die Transportbegleitung zurückweisen. Die Gepäckstücke sind auf dem Transportschein ihrer Art und Zahl nach besonders zu vermerken.
 
e)
Bei länderübergreifenden Transporten kommt in der Regel nur die Mitnahme eines Gepäckstücks in Betracht. Bei länderübergreifenden Verlegungen dürfen zwei Gepäckstücke mitgenommen werden.
 
f)
Die übrige Habe von Gefangenen gemäß Nummer 2 Buchst. e und f ist so rechtzeitig abzusenden, dass sie spätestens gleichzeitig mit den Gefangenen bei der von der Auftragsstelle bezeichneten Dienststelle eintrifft. Auf dem Transportschein ist zu vermerken, wann und wohin die Habe abgesandt worden ist.
10.
Transportverpflegung
 
a)
Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt beziehungsweise in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- oder der Übernachtungsstelle mitzugeben.
 
b)
Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.
11.
Durchführung der Transporte
 
a)
Gefangene sind unmittelbar vor dem Transport gründlich auf den Besitz verbotener Gegenstände zu durchsuchen und anschließend mit Transportschein und der mitzuführenden Habe der Transportbegleitung zu übergeben. Die Durchsuchung ist auf dem Transportschein mit Name und Unterschrift zu bescheinigen. Dem Transportschein sind die Personalunterlagen und in erforderlichen Fällen auch die Ausweispapiere in einem verschlossenen Behältnis beizufügen. Auf dem Behältnis sind der Name der oder des Gefangenen, die Abfahrts- und Bestimmungsstelle und der Inhalt anzugeben. Die Übernahme hat die Transportbegleitung in einem Transportbuch nach Vordruck Anlage 3, das bei jeder Justizvollzugseinrichtung geführt wird, zu bescheinigen. In dieser Weise ist auch zu verfahren, wenn Gefangene während des Transports nur vorübergehend in einer Justizvollzugseinrichtung untergebracht waren.
 
b)
Beim Sammeltransport trägt die Transportleitung den Namen der Gefangenen und die sonstigen Angaben in eine Transportliste nach Vordruck Anlage 4 ein und lässt sich darin die spätere Übergabe bescheinigen. Beim Einzeltransport stellt die Bestimmungsstelle eine Einlieferungsbescheinigung aus.
 
c)
Beim Sammeltransport führt die Transportleitung neben der Transportliste einen Nachweis über die Zu- und Abgänge nach Vordruck Anlage 5.
 
d)
Der Transportschein wird nach Beendigung des Transports zu den Gefangenenpersonalakten genommen.
12.
Anwendung unmittelbaren Zwanges
 
a)
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die Fesselung und der Gebrauch von Schusswaffen, richten sich nach dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StrafvollzugsgesetzStVollzG) und nach den Polizeigesetzen der Länder. Bei Untersuchungsgefangenen und einstweilig Untergebrachten nach § 126a StPO ist § 119 Abs. 5 und 6 StPO zu beachten.
 
b)
Über die Fesselung entscheidet die Abfahrtsstelle, soweit die Auftragsstelle nicht bereits im Transportersuchen eine Anordnung getroffen hat. Beim Sammeltransport bezieht sich die Anordnung der Fesselung auf den Weg vom und zum Gefangenensammeltransportfahrzeug. Sollen Gefangene während der Fahrt aus besonderen Gründen gefesselt bleiben, ist dies von der Dienststelle, welche die Entscheidung über die Fesselung trifft, besonders anzuordnen. Auf Nummer 8 Buchst. f wird verwiesen. Müssen in dringenden Fällen Untersuchungsgefangene oder einstweilig Untergebrachte auf Anordnung der Abfahrtsstelle gefesselt werden, ist hierzu unverzüglich die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 1, §§ 126, 126a StPO) einzuholen.
 
c)
Erweist sich die Fesselung aus Gründen, die erst während des Transports auftreten, als notwendig, kann sie die Transportleitung anordnen. Eine Fesselung auf dem Rücken kommt nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Grund, Art und Dauer der Fesselung sind auf der Rückseite des Transportscheins (Anlage 2) unter „sonstige Vermerke“ festzuhalten. Bei Untersuchungsgefangenen oder einstweilig Untergebrachten holt die Bestimmungsstelle die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters ein.
13.
Besondere Vorkommnisse
 
a)
Wird während des Transports ärztliche Hilfe erforderlich, ist diese sobald wie möglich zu gewähren. Ist die oder der Gefangene nicht mehr transportfähig, ist die nächste Vollzugsanstalt um Übernahme zu bitten. Diese benachrichtigt unverzüglich die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle.
 
b)
Im Falle einer Entweichung sind unverzüglich die zur Wiederergreifung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und um die Einleitung von Fahndungsmaßnahmen und um Festnahme zu ersuchen. Die Transportbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
 
c)
Die Transportbegleitung hat besondere Vorkommnisse während des Transports, namentlich Erkrankungen, Entweichungen, Entweichungsversuche, Selbstmordversuche, Widersetzlichkeiten, Unfälle, der Transportbehörde zu melden.
14.
Transportkosten
 
a)
Jede Transportbehörde trägt die ihr entstandenen Transportkosten selbst; eine Erstattung durch die Auftragsstelle findet nicht statt. Dies gilt nicht für
 
 
aa)
Einzeltransporte, wenn diese für eine Auftragsstelle eines anderen Landes durchgeführt werden,
 
 
bb)
Einzeltransporte im persönlichen Interesse Gefangener nach Nummer 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc, die in diesem Fall die Transportkosten zu zahlen haben.
 
b)
Auf Ersuchen der Auftragsstelle teilt die Transportbehörde dieser die ihr entstandenen Transportkosten mit.
 
c)
Die Berechnung der Transportkosten obliegt für Sammeltransporte der Bestimmungsstelle, für Einzeltransporte der Transportbehörde, die die Gefangene oder den Gefangenen der Bestimmungsstelle zugeführt hat.
 
d)
Als Transportkosten ist beim Sammeltransport ein Pauschalsatz von 0,30 EUR für den Transportkilometer und je Person zu berechnen. Als Transportkilometer gilt die kürzeste Schienenwegentfernung laut Kursbuch der Deutschen Bahn. Damit sind alle Transportkosten einschließlich der Fahrzeugkosten, der anteiligen Personalkosten, der Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen abgegolten.
 
e)
Zu den Transportkosten beim Einzeltransport gehören die Fahrzeugkosten, die anteiligen Personalkosten für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete, deren Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen. In den Fällen des Buchst. a Doppelbuchst. aa hat die Auftragsstelle der Transportbehörde nur die zusätzlich entstandenen Auslagen zu ersetzen; dazu gehören lediglich die Fahrzeugkosten, die Reisekostenvergütungen für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete und sonstige bare Aufwendungen.
II.
Gefangenensammeltransporte
15.
Umläufe
 
Sammeltransporte werden planmäßig mit den dafür bestimmten Fahrzeugen durchgeführt. Die Transportbehörden und die Strecken und Zeiten der fahrplanmäßigen Umläufe werden mit den vorgesehenen Anschlüssen in dem Kursbuch für den Gefangenensammeltransport bekannt gegeben.
16.
Gefangenensammeltransportfahrzeuge
 
a)
Für jedes Fahrzeug ist ein Fahrer einzuteilen. Der Fahrer ist für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand sowie für die ständige Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs verantwortlich. Mängel sind der Transportbehörde zu melden.
 
b)
Die Fahrzeuge sind je nach den Erfordernissen mit einer ausreichenden Anzahl von Fahrern zu besetzen. Die jeweilige Fahrzeit ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Vor Verlassen des Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass dieses nicht unbefugt in Betrieb genommen werden kann.
 
c)
Im Fahrbetrieb geht die fahrtechnische Sicherheit allen anderen Belangen vor. Wird die Fahrsicherheit durch die Witterung erheblich behindert, entscheidet der Fahrer im Benehmen mit der Transportleitung, ob und wie der Transport durchzuführen ist.
 
d)
Treten während der Fahrt Mängel am Fahrzeug auf, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen und nicht sofort beseitigt werden können, ist es auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen. Die Transportleitung veranlasst, dass die Transportbehörde alsbald verständigt wird und trifft die zur Sicherung des Transports erforderlichen Maßnahmen.
 
e)
In jedem Fahrzeug sind so viele Fesseln mitzuführen, dass im Bedarfsfalle alle Gefangenen gefesselt werden können.
 
f)
Schusswaffen dürfen, von Notfällen abgesehen, im Transportraum nicht getragen werden. Sie sind an einer hierfür geeigneten Stelle griffbereit aufzubewahren. Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die Bediensteten für die sichere und sachgemäße Verwahrung ihrer Schusswaffen verantwortlich.
17.
Durchführung der Sammeltransporte
 
a)
Die Transportleitung hat sich vor Antritt einer jeden Fahrt davon zu überzeugen, dass
 
 
aa)
der Transportraum des Fahrzeuges sich in einem ordnungsgemäßen, sicheren und technisch einwandfreien Zustand befindet,
 
 
bb)
das vorgeschriebene Gerät vollzählig und gebrauchsfähig vorhanden ist.
 
 
Einzeltransporträume sind bei jedem Wechsel von Gefangenen erneut zu kontrollieren. Die Transportleitung ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug während des Transports ständig ausreichend beaufsichtigt ist. Weitere Personen außer Gefangenen und der Transportbegleitung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Leitung der Transportbehörde mitgenommen werden.
 
b)
Die transportbegleitenden Bediensteten haben ihre Plätze im Gang des Fahrzeugs so einzunehmen, dass sie die Zellentüren ständig überblicken können. Während der Fahrt, insbesondere auf freier Strecke, sollen die Zellen nicht geöffnet werden. Ist dies aus zwingenden Gründen ausnahmsweise notwendig, soll das Fahrzeug vorher angehalten werden. Vor dem Aufschließen einer Zelle haben der Beifahrer und erforderlichenfalls der Fahrer sich mit griffbereit getragener Schusswaffe vor der Einstiegstür des Fahrzeugs aufzustellen.
 
c)
Erscheint der Transportleitung im Laufe des Transports die Sicherheit nicht mehr genügend gewährleistet, hat sie die nächste Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung um Unterstützung zu bitten.
 
d)
Wenn das Fahrzeug auf der Fahrt zwischen zwei Justizvollzugseinrichtungen geräumt werden muss, sind den Gefangenen Fesseln anzulegen. Die Transportleitung bestimmt den Standort der mit Schusswaffen ausgerüsteten Bediensteten. Im Bedarfsfall ist von der nächsten Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung zusätzliche Hilfe zur Sicherung des Transports anzufordern.
 
e)
An den Übergabestellen sind die Zellen erst dann aufzuschließen, wenn die oder der mit der Übernahme oder Übergabe der Gefangenen beauftragte Bedienstete erschienen ist.
 
f)
Nach Beendigung des Transports vergewissert sich die Transportleitung, dass alle Zellen geräumt sind. Sie prüft zugleich den Transportraum auf etwaige Beschädigungen oder andere Mängel und sorgt für deren Abstellung.
18.
Unterbringung der Gefangenen
 
a)
Im Gefangenensammeltransportfahrzeug dürfen nicht mehr Gefangene befördert werden, als Sitzplätze in den Zellen vorhanden sind. Die Türen der Zellen sind ständig mit allen vorhandenen Verschlussmöglichkeiten zu sichern.
 
b)
Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen getrennt unterzubringen.
 
c)
Untersuchungsgefangene sind von Strafgefangenen nach Möglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende, die nicht aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind, von erwachsenen Gefangenen sowie Zivilhaftgefangene von anderen Gefangenen in jedem Falle zu trennen. Dem Ersuchen einer Auftragsstelle, bestimmte Gefangene einzeln unterzubringen oder voneinander getrennt zu halten, ist zu entsprechen.
 
d)
Gefährliche Gefangene sind in Einzelzellen unterzubringen. Reichen diese nicht aus, so dürfen Gemeinschaftszellen für ihre Unterbringung in Anspruch genommen werden; bestehen hiergegen im Einzelfalle Bedenken, kann die Transportleitung die Übernahme ablehnen.
 
e)
Das Rauchen im Gefangenensammeltransportfahrzeuq ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Transportleitung.
III.
Einzel- und Sondertransporte
19.
Einzeltransporte
 
a)
Einzeltransporte werden grundsätzlich von der für die Abfahrtsstelle zuständigen Transportbehörde durchgeführt. Auf Nummer 3 Buchst. a wird verwiesen. Bei Bahntransporten kann für die Überführung von Gefangenen vom Bestimmungsbahnhof zur Bestimmungsstelle deren Unterstützung angefordert werden.
 
b)
Muss der Transport länger als 24 Stunden unterbrochen werden, hat die nächstgelegene Justizvollzugseinrichtung die Gefangenen zu übernehmen und die Weiterbeförderung als neuen Transport zu veranlassen. Auftragsstelle, Abfahrtsstelle und Bestimmungsstelle sind von der Unterbrechung unverzüglich zu benachrichtigen.
 
c)
Bei Bahntransporten ist dafür zu sorgen, dass Gefangene nach Möglichkeit in einem besonderen Abteil untergebracht werden.
 
d)
Die transportbegleitenden Bediensteten sind verpflichtet, Rücktransporte vom Bestimmungsort zu übernehmen, falls diese an ihrem Dienstort enden und nicht besondere Gründe entgegenstehen.
20.
Sondertransporte
 
Gruppenverlegungen außerhalb der Umläufe für den Sammeltransport werden als Sondertransporte durchgeführt. Die Vorschriften über den Sammeltransport sind entsprechend anzuwenden, soweit die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Transportscheine sind nicht erforderlich, es genügen Transportlisten.
IV.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
21.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
a)
Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
 
b)
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 1993 (SächsABl. S. 1229), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1998 (SächsABl. S. 835), außer Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 311-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2004