Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zum Vollzug von § 43 Abs. 3, § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 17 Abs. 6 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) über Aufgaben, Aufsicht und Dienstbezirk der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz
(VwV-NlpVw)
Vom 4. Juli 1996
- 1
- Errichtung und Sitz
- 1.1
- Auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG besteht für die Verwaltung und Betreuung der Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 7 SächsNatSchG) eine Nationalparkverwaltung. Sie trägt die Bezeichnung „Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz“.
- 1.2
- Die Nationalparkverwaltung gehört zum Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung und hat derzeit ihren Sitz in Königstein.
- 2
- Aufgaben
- 2.1
- Die Nationalparkverwaltung erledigt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung oder mit dessen Zustimmung durch Verwaltungsvorschriften anderer Staatsministerien übertragen werden.
- 2.2
- Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 2.2.1
- die untere und höhere Naturschutzbehörde in Fragen der Nationalparkregion zu beraten und zu unterstützen sowie zu allen Anträgen innerhalb des Dienstbezirkes naturschutzfachliche Stellungnahmen zu erarbeiten.
- 2.2.2
- Programme, Konzepte und Pläne für den Schutz, die Pflege und Entwicklung der Nationalparkregion Sächsische Schweiz aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen (Planung und Vollzug),
- 2.2.3
- bei der Aufstellung und Fortschreibung von Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken,
- 2.2.4
- bei der Ausweisung von Schutzgebieten mitzuwirken,
- 2.2.5
- bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken,
- 2.2.6
- Genehmigungen zu den Erlaubnisvorbehalten der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober 1990, nach § 64 Abs. 1 SächsNatSchG übergeleitet) zu erteilen, soweit nicht die höhere Naturschutzbehörde gemäß § 64 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz SächsNatSchG zuständig ist,
- 2.2.7
- bei Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer im Nationalpark das Einvernehmen herzustellen sowie bei der Ausweisung der für das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen geeigneten Wegen und Flächen im Gebiet der Nationalparkregion und bei der Erteilung des Einvernehmens bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes mitzuwirken,
- 2.2.8
- die Wildbestandsregulierung sowie die Waldbehandlung einvernehmlich auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung über die Wahrnehmung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Nationalpark Sächsische Schweiz vom 27. April 1991 vorzunehmen,
- 2.2.9
- als Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen bei Planungen in der Nationalparkregion abzugeben,
- 2.2.10
- Kontakte mit den in der Nationalparkregion tätigen Gemeinden, Behörden und Verbänden zu halten sowie die Gemeinden insbesondere bei Planungen und der Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege zu beraten und zu unterstützen,
- 2.2.11
- im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Bewirtschaftungsverträge abzuschließen und die Einhaltung der vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen zu kontrollieren,
- 2.2.12
- Kontakte zu der Naturschutzverwaltung des angrenzenden tschechischen Landschaftsschutzgebietes „Labsk pskovce“, der Verwaltung des Partner-Nationalparkes „Bayerischer Wald“ sowie zur Föderation der Natur- und Nationalparke Europas (FNNPE) und deren deutscher Sektion FÖNAD zu halten,
- 2.2.13
- das staatliche Liegenschaftsamt zum Erwerb von naturschutzbedeutsamen Grundstücken im Nationalpark zu ersuchen und das Liegenschaftsamt sowie die zuständigen Forstbehörden bei der Verwaltung derartiger Grundstücke fachlich zu beraten und zu unterstützen,
- 2.2.14
- Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Unterstützung des Schutzzweckes durchzuführen sowie Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse der Tätigkeit der Nationalparkverwaltung zu unterrichten,
- 2.2.15
- die Naturausstattung der Nationalparkregion und deren Veränderung zu dokumentieren und dazu entsprechende wissenschaftliche Beobachtungen anzuregen, durchzuführen, fachlich zu begleiten und zu koordinieren,
- 2.2.16
- die Besucher der freien Landschaft zu betreuen, sie über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren und durch den Einsatz der Nationalparkwacht die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu überwachen, Zuwiderhandlungen zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken,
- 2.2.17
- zur Gewährleistung der Besucherlenkung im Nationalpark unter Beachtung des Sächsischen Waldgesetzes für die Instandsetzung, Instandhaltung von nicht befahrbaren Wanderwegen mit und ohne Steighilfen sowie Zugangswegen zu Kletterfelsen und für die Markierung von Wanderwegen zu sorgen sowie im Landschaftsschutzgebiet bei entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken und diese zu koordinieren,
- 2.2.18
- die Kennzeichnung der Nationalparkregion vorzunehmen.
- 3
- Fach- und Dienstaufsicht
Die Nationalparkverwaltung ist zugleich staatliche Fachbehörde gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG. Sie untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.
- 4
- Dienstbezirk (Örtliche Zuständigkeit)
Die Nationalparkverwaltung ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nummer 1.1) einschließlich der in § 64 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG genannten Gebiete (§ 43 Abs. 3 SächsNatSchG) zuständig.
- 5
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 4. Juli 1996
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Simpfendörfer
Ministerialdirigent