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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Justizdienstkleidung

Vollzitat: VwV Justizdienstkleidung vom 30. Juli 2013 (SächsABl. S. 910), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2017 (SächsABl. S. 385) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes
(VwV Justizdienstkleidung)

Vom 30. Juli 2013

[geändert durch VwV vom 21. Februar 2017 (SächsABl. S. 385)
mit Wirkung vom 1. März 2017]

Inhaltsübersicht

I.
Allgemeines
 
1.
Geltungsbereich
 
2.
Dienstlich gelieferte Kleidung
II.
Ausstattung mit Dienstkleidung
 
1.
Grundausstattung
 
2.
Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung
 
3.
Mehrkosten für Sonderanfertigungen
 
4.
Umtausch, Reklamation und Rückgabe
 
5.
Bekleidungskonto
 
6.
Bestandsverwaltung
III.
Tragevorschriften
 
1.
Allgemeine Tragevorschriften
 
2.
Besondere Tragevorschriften
 
3.
Ärmelabzeichen
 
4.
Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften
IV.
Ausstattung mit Schutzkleidung
 
1.
Art und Umfang
 
2.
Bestandsverwaltung
 
3.
Verfahren
V.
Zuständigkeiten
VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1    Ausstattungssoll Dienstkleidung
Anlage 2    Ergänzungsausstattung
Anlage 3    Ausstattungssoll Schutzkleidung

I.
Allgemeines

1.
Geltungsbereich
 
a)
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für Beamte und Beschäftigte (Bedienstete) des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes.
 
b)
Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 der Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Beschäftigten des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes entsprechend angewendet. Das an diese ausgezahlte Pflegegeld und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nummer 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
c)
Ziffer II gilt ausschließlich für die Ausstattung mit der blauen Dienstkleidung.
2.
Dienstlich gelieferte Kleidung
 
a)
Die dienstlich gelieferte Kleidung umfasst Dienstkleidung und Schutzkleidung.
 
b)
Veränderungen an der dienstlich gelieferten Kleidung, die das Erscheinungsbild oder die Funktionsfähigkeit der Bekleidung verändern können, sind nicht zulässig.
 
c)
Die Bediensteten sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, die sachgemäße und pflegliche Behandlung der dienstlich gelieferten Kleidung sowie für die Anforderungen des Ersatzes verantwortlich. Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung obliegen grundsätzlich dem Nutzer. Herstellerhinweise sind zu beachten.
 
d)
Mit der Auszahlung des Pflegegeldes nach Maßgabe des § 4 der Justizdienstkleidungsverordnung werden alle Ansprüche auf Erstattung von Reinigungs- und Instandhaltungskosten abgegolten.
 
e)
Für die Entsorgung der Dienstkleidung, die gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 der Justizdienstkleidungsverordnung in das Eigentum der Bediensteten übergegangen ist, sind diese zuständig. Abgetragene Dienstkleidungsstücke sind so zu verändern, dass sie den Charakter eines Dienstkleidungsstückes verlieren. Vor der Entsorgung sind Hoheitsabzeichen unbrauchbar zu machen. Die Kleidungsstücke können an die Zentrale Beschaffungsstelle mit Bekleidungskammer bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz (ZBSt/Bk) zurückgegeben werden.
 
f)
Die Weitergabe von dienstlicher Bekleidung an justizfremde Personen ist unzulässig. Verstöße können disziplinarrechtlich geahndet werden.

II.
Ausstattung mit Dienstkleidung

1.
Grundausstattung
 
a)
Die in Ziffer I Nummer 1 genannten Personen erhalten Dienstkleidung, soweit sie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind.
 
b)
Der Umfang der Grundausstattung mit Dienstkleidung für die männlichen und die weiblichen Bediensteten richtet sich nach Anlage 1 Spalte A.
 
c)
Der Umfang der Grundausstattung für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten kann erweitert werden, wenn durch die Wahrnehmung der Aufgaben als Diensthundeführer oder Mitglied der Sicherheitsgruppe Justizvollzug ein höherer Bedarf an Dienstkleidung entsteht. Ihnen können aus gleichem Grund Bekleidungsstücke nach Anlage 2 ohne Belastung des persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Staatsministerium der Justiz.
 
d)
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2014, in der die Umstellung auf die Dienstkleidung in der Farbe blau voraussichtlich abgeschlossen sein wird (Umstellungsphase), richtet sich der Umfang der Grundausstattung mit Dienstkleidung im Rahmen der Ersteinkleidung nach Anlage 1, Spalte B.
2.
Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung
 
a)
Die Bediensteten stellen den Antrag auf Ersatzbeschaffung und Ergänzung der ausgegebenen Grundausstattung an die ZBSt/Bk. Der beantragte Ersatz und die Ergänzung der Grundausstattung erfolgen unter Belastung des Bekleidungskontos des Bediensteten. Bediensteten, die einen Dienstkleidungszuschuss erhalten, wird die ausgelieferte Dienstkleidung in Rechnung gestellt, die aus dem gemäß § 5 der Justizdienstkleidungsverordnung gewährten Zuschuss zu zahlen ist.
 
b)
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten dürfen Dienstkleidung grundsätzlich nur über die ZBSt/Bk beziehen.
 
c)
In der Umstellungsphase erfolgt der Ersatz von Dienstkleidung nur dann, wenn die zu ersetzenden Kleidungsstücke solche Schäden oder einen solchen Abnutzungsgrad aufweisen, dass sie als Dienstkleidung nicht mehr verwendet werden können. Dem Antrag auf Ersatzbeschaffung sind die zu ersetzenden Kleidungsstücke beizufügen.
 
d)
Ersatz- und Ergänzungsbelieferungen werden in der Umstellungsphase nur insoweit gewährt, wie ein Guthaben auf dem Bekleidungskonto vorhanden ist.
 
e)
Auf Bedienstete, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Umstellung in den Ruhestand treten werden, findet Ziffer II keine Anwendung.
3.
Mehrkosten für Sonderanfertigungen
 
a)
Die Mehrkosten für die notwendigen Maßanfertigungen der Grundausstattung nach Anlage 1 trägt der Dienstherr. Die Kosten einer weiteren Maßanfertigung werden mit dem Guthaben auf dem Bekleidungskonto des Bediensteten verrechnet.
 
b)
Die Mehrkosten für die Anfertigung oder den Erwerb von orthopädischem Schuhwerk können aus dem Guthaben auf dem Bekleidungskonto erstattet werden. Die Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen, ist durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Kosten für das fachärztliche Zeugnis werden bis zur Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), aus dem Justizhaushalt übernommen.
4.
Umtausch, Reklamation und Rückgabe
 
Neuwertige ungetragene Dienstkleidung kann innerhalb von drei Monaten nach Ausgabe umgetauscht oder zurückgegeben werden. Ist die Dienstkleidung noch originalverpackt oder wird die gelieferte Dienstkleidung als mangelhaft reklamiert, beträgt die Frist für den Umtausch oder Rückgabe ein Jahr nach Ausgabe. Bei ersatzloser Rücknahme wird der Warenwert dem Bekleidungskonto gutgeschrieben. Dies gilt nicht für die dienstlich gelieferte Kleidung, die als Grundausstattung ausgegeben wurde.
5.
Bekleidungskonto
 
a)
Für jeden Bediensteten des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes wird bei der ZBSt/Bk ein Bekleidungskonto geführt, auf dem die jährlichen Gut- und Lastschriften nachgewiesen werden. Das Bekleidungskonto trägt als Ordnungsnummer eine von der ZBSt/Bk vergebene Nummer.
 
b)
Die jeweilige Dienststelle hat der ZBSt/Bk alle Tatsachen mitzuteilen, die die Voraussetzungen für die Belieferung mit Dienstkleidung beeinflussen.
 
c)
Die Gutschriften auf das Bekleidungskonto werden rückwirkend jeweils zum Stichtag 1. März des Folgejahres gebucht. Entfällt für einen Teil des Jahres der Anspruch auf Gutschrift, ist der anteilige Betrag von der Gutschrift abzusetzen.
 
d)
Der Ersatz von Schäden an Dienstkleidung, die der Freistaat Sachsen nach § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt, erfolgt durch eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto des Beamten. Beschäftigte erhalten in entsprechender Weise eine Gutschrift. Der Leiter der Dienststelle hat das Schadensereignis festzustellen und zu bestätigen. Die beschädigte Dienstkleidung wird von der ZBSt/Bk durch gleichwertige ersetzt, falls eine Instandsetzung nicht möglich ist.
 
e)
Mit der Gutschrift auf dem Bekleidungskonto können Bekleidungsstücke nach den Anlagen 1 und 2 erworben werden. Über die jährliche Gutschrift ist so zu verfügen, dass stets eine vollständige, vorschriftsmäßige und gebrauchsfähige Dienstkleidung vorhanden ist. Bei Ausgabe von Kleidungsstücken wird das Bekleidungskonto mit den dafür im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preisen belastet. Das Preisverzeichnis wird jedes Jahr von der ZBSt/Bk unter Zugrundelegung der Beschaffungskosten erstellt und den Dienststellen bekannt gegeben. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Intranet der Justiz.
 
f)
Eine Auszahlung des Guthabens auf dem Bekleidungskonto erfolgt ausnahmsweise auf Antrag des Bediensteten, wenn dieser nachweist, dass er eine Sondergröße von Schuhwerk benötigt, für das kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383) besteht. Die Auszahlung erfolgt nicht, wenn entsprechende Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Dem Antrag ist der Kaufbeleg im Original beizufügen. Die maximale Höhe des auszuzahlenden Betrages wird durch die im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preise bestimmt.
 
g)
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten können Dienstkleidungsstücke zu den im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preisen zusätzlich aus privaten Mitteln kaufen, soweit der Gutschriftbetrag auf dem Bekleidungskonto nicht ausreicht.
6.
Bestandsverwaltung
 
a)
Die vorhandenen Bestände der Dienstkleidung sind im Bestandsverzeichnis der jeweiligen Dienststelle zu erfassen.
 
b)
Für jeden Empfänger von Dienstkleidung ist ein Bestandsnachweis anzulegen, aus dem die Zahl und die Art der empfangenen Dienstkleidungsstücke, der Anschaffungswert, der Zeitpunkt der Ausgabe, die bisherige Tragezeit und die Bestätigung des Empfanges der Dienstkleidung zu ersehen sind.
 
c)
Bei einem endgültigen Wechsel der Dienststelle ist der Bestandsnachweis an die neue Dienststelle abzugeben.
 
d)
Nach der Übereignung der Dienstkleidung ist der Bestandsnachweis abzuschließen.

III.
Tragevorschriften

1.
Allgemeine Tragevorschriften
 
a)
Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Ausnahmen kann der Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass gestatten.
 
b)
Dienstjacken sind geschlossen zu halten.
 
c)
Kopfbedeckung und Dienstjacken dürfen nur im Freien getragen werden.
 
d)
Bedienstete des Justizvollzugsdienstes tragen zur Dienstkleidung deutlich sichtbar ein Namensschild mit dem Familiennamen des Bediensteten. Ein akademischer Titel kann dem Familiennamen beigefügt werden. Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes tragen zur Dienstkleidung ein Schild mit einer ihrer Person zugeordneten Nummer.
 
e)
Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung nur aus besonderem Anlass mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten getragen werden. Auf dem Weg von und zur Dienststelle kann Dienstkleidung getragen werden.
 
f)
Außerhalb des Bundesgebietes ist das Tragen der Dienstkleidung nur aus besonderem Anlass mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig.
2.
Besondere Tragevorschriften
 
a)
Die gewöhnliche Dienstkleidung besteht:
 
 
aa)
für weibliche Bedienstete aus Twinjacke mit Fleece-Innenjacke oder Strickjacke, Funktionshose Sommer oder Jeans, Dienstbluse, Plastron und schwarzen Schuhen mit hierzu farblich abgestimmten Socken,
 
 
bb)
für männliche Bedienstete aus Twinjacke mit Fleece-Innenjacke oder Strickjacke, Funktionshose Sommer oder Jeans, Diensthemd, Binder und schwarzen Schuhen mit hierzu farblich abgestimmten Socken.
 
b)
Im Innendienst kann an Stelle der Twinjacke mit Fleece-Innenjacke ein Strickpullover mit der Dienstbluse oder dem Diensthemd und dem Plastron oder dem Binder getragen werden.
 
c)
Während der warmen Jahreszeit kann zur Diensthose oder Jeans eine Dienstbluse oder ein Diensthemd mit kurzem Arm ohne Plastron oder Binder beziehungsweise Poloshirt getragen werden.
3.
Ärmelabzeichen
 
a)
Das Ärmelabzeichen trägt über dem Wappen des Freistaates Sachsen den Schriftzug „Justiz“.
 
b)
Ärmelabzeichen werden auf den Dienstjacken, der Dienstbluse oder dem Diensthemd, dem Strickpullover und dem Poloshirt getragen.
4.
Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften
 
Der Dienstvorgesetzte kann Bedienstete von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung oder bestimmter Dienstkleidungsstücke im Einzelfall befreien, wenn dies zur Erfüllung der Dienstaufgaben vorteilhaft erscheint und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes, insbesondere, wenn diese nicht mit Vorführaufgaben im Rahmen des Sitzungsdienstes betraut sind, kann der Dienstvorgesetzte abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Beachtung der Voraussetzungen des Satzes 1 das Tragen eines Namensschildes mit dem Familiennamen des Bediensteten anordnen. Eine darüber hinausgehende Befreiung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.

IV.
Ausstattung mit Schutzkleidung

1.
Art und Umfang
 
a)
Die Schutzkleidung umfasst die persönliche Schutzkleidung und die Arbeitsschutzkleidung.
 
b)
Die in Anlage 3 genannten Bediensteten des Justizvollzugsdienstes erhalten ohne Anrechnung auf das Bekleidungskonto eine Grundausstattung an persönlicher Schutzkleidung gemäß dieser Anlage. Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 bleibt unberührt. Die in der Anlage nicht erwähnten Bediensteten können ebenfalls persönliche Schutzkleidung erhalten, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
 
c)
Die Ersatzbeschaffung der in Anlage 3 genannten Kleidungsstücke erfolgt auf Antrag der Bediensteten nach dem Ablauf der dort genannten Tragezeit. Ist die Tragezeit eines Kleidungsstückes noch nicht abgelaufen, wird die Ersatzbeschaffung nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag vorgenommen. Ist keine Tragezeit vorgeschrieben, so erfolgt die Ersatzbeschaffung bei Bedarf auf Antrag des Bediensteten. Die Anträge nach den Sätzen 2 und 3 sind an die ZBSt/Bk zu richten.
 
d)
Weiterhin erhalten Bedienstete die notwendige Arbeitsschutzkleidung, wenn im Ergebnis einer durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt worden sind.
 
e)
Schutzkleidung wird den Bediensteten nicht zum persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, in der das Tragen und Mitführen vorgeschrieben oder erforderlich ist. Persönliche Schutzkleidung wird nicht zur Schonung der während des normalerweise obliegenden Dienstes getragenen privaten Kleidungsstücke ausgegeben.
2.
Bestandsverwaltung
 
Die vorhandenen Bestände der Schutzkleidung sind im Bestandsverzeichnis der Dienststelle zu erfassen. Ziffer II Nummer 6 Buchstabe a bis c gilt entsprechend.
3.
Verfahren
 
a)
Der jährliche Bedarf an Schutzkleidung ist mit der Haushaltsplanung bei der ZBSt/Bk anzuzeigen. Über den erforderlichen Bedarf an Schutzkleidung entscheiden die Dienststellen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Wird für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten ein über die in der Anlage 3 genannte Grundausstattung hinausgehender Bedarf an persönlicher Schutzkleidung angemeldet, entscheidet über dessen Erforderlichkeit das Staatsministerium der Justiz.
 
b)
Die ZBSt/Bk erstellt einen Artikelkatalog mit allen notwendigen Schutzkleidungsartikeln, aus dem die Dienststellen ihren Bedarf eigenverantwortlich auswählen. Der Artikelkatalog ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu aktualisieren. Er enthält Angaben zu Bezeichnung des Artikels und dessen Eingliederungsnummer sowie Angaben zu Schutzeigenschaften, zum Abgabepreis und zur Lieferzeit. Der Katalog und dessen Änderungen werden den Dienststellen in elektronischer Form im Intranet der Justiz zur Verfügung gestellt.
 
c)
Den Jahresbedarf an erforderlicher Schutzkleidung teilen die Dienststellen der ZBSt/Bk bis zum 28. Februar des laufenden Jahres schriftlich mit. Unabweisbarer Sofortbedarf ist der ZBSt/Bk unmittelbar anzuzeigen.
 
d)
Für nur zeitweilig zu verrichtende Tätigkeiten kann in geringem Umfang Schutzkleidung unter Beachtung der Hygienevorschriften auch bei den Dienststellen vorgehalten werden.
 
e)
Ausgegebene Schutzkleidung bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen.
 
f)
Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus oder liegen die Voraussetzungen, die zur Ausgabe geführt haben, nicht mehr vor, ist die Schutzkleidung bei der ZBSt/Bk abzugeben. Die jeweils zuständigen Dienststellen überwachen die Umsetzung dieses Verfahrens und informieren die ZBSt/Bk, welche Bediensteten zur Abgabe der Schutzkleidung verpflichtet sind.
 
g)
Abgetragene oder unbrauchbar gewordene Schutzkleidung ist bei Umtausch bei der Ausgabestelle zurückzugeben.
 
h)
Die ZBSt/Bk trifft bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz weitere Regelungen zum Verfahren.

V.
Zuständigkeiten

1.
Die ZBSt/Bk ist für die Beschaffung und Auslieferung der dienstlich gelieferten Kleidung und für die Führung der Bekleidungskonten sowie für das Verfahren nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 zuständig.
2.
Die Dienststellen wirken an dem Verfahren nach Ziffer IV Nummer 3 in eigener Zuständigkeit mit.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (VwV Justizdienstkleidung) vom 14. November 2001 (SächsJMBl. S. 155), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 37, S. 910
    Fsn-Nr.: 240-V13.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2017