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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.07.2002 bis 02.05.2003

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen
(SächsSozAnerkG)

Vom 13. Dezember 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik das Diplom erworben hat und über die zur Ausübung des Berufs erforderliche persönliche Eignung verfügt.

(2) Voraussetzung der staatlichen Anerkennung sind zwei praktische Studiensemester (in zweiphasigen Ausbildungsgängen ein einjähriges Berufspraktikum) als Berufspraktikum, die nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet worden sind; das Berufspraktikum wird mit einem Abschlußkolloquium beendet. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Fachhochschule. Satz 2 gilt für die Berufsakademie Sachsen entsprechend.

(3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG ) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird. 1

(4) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Die Berufsbezeichnung ist in der weiblichen oder männlichen Form zu führen. Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde ausgefertigt.

§ 2
Staatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen

(1) Wurde das Diplom in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, wird auf Antrag staatlich anerkannt, wer ein Berufspraktikum mit einer Dauer von einem Jahr abgeleistet und ein Abschlußkolloquium am Fachbereich Sozialwesen an einer staatlichen Fachhochschule im Freistaat Sachsen abgelegt hat sowie persönlich geeignet ist. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Ist eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung nach ihrem Inhalt der Ausbildung in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen gleichwertig und weist der Antragsteller in einer Anerkennungsprüfung nach, daß er über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben der sozialen Dienste im Freistaat Sachsen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verfügt sowie persönlich geeignet ist, ist auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge auszusprechen. Die Anerkennungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden.

§ 3
Persönliche Eignung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung

(1) Persönlich geeignet ist, wer die für eine Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn das Fehlen der Eignung nach Absatz 1 nachträglich eintritt.

(3) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Anerkennungsurkunde einzuziehen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung herbeiführt,
2.
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führt, ohne daß ihm die entsprechende staatliche Anerkennung erteilt worden ist, oder
3.
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung trotz Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung weiterführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden. 2

§ 5
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Fachhochschule oder die Staatliche Studienakademie ihren Sitz hat.

(2) Zuständig für das Berufspraktikum und das Kolloquium in den Fällen des § 2 Abs. 1 sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Anerkennungsprüfung in den Fällen des § 2 Abs. 2 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH).

(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist das Regierungspräsidium, welches die staatliche Anerkennung erteilt hat, zuständig. Ist die staatliche Anerkennung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden, ist das Regierungspräsidium Leipzig zuständig.

(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Regierungspräsidien.

§ 6
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres über

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
2.
die Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und das dabei zu beachtende Verfahren,
3.
Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlußkolloquiums nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 und
4.
das Verfahren der Anerkennungsprüfung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes

zu regeln.

§ 7
Überleitungsvorschriften

Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt. 3

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Dezember 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 501
    Fsn-Nr.: 245-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003