Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 93/20031
Vom 11. März 2003
Geändert durch RL vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 647) mit Wirkung vom 15. Juli 2005
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Durch die Förderung der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen soll der Waldanteil des Freistaates Sachsen
langfristig
von derzeit 27 auf 30 vom Hundert der Landesfläche erhöht werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung des Artikels 31 (Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999 S. 80) sowie unter Berücksichtigung des von der EU genehmigten Entwicklungsplans für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2000 bis 2006.
Die Zuwendung wird im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
Sofern sich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel während der Geltungsdauer dieser Richtlinie verringern, können die Fördersätze (nach fachlicher Überprüfung) um bis zu 20 vom Hundert herabgesetzt werden.
Für Neubewilligungen, deren Verpflichtungszeitraum über das Jahr 2006 hinausreichen, besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den ab dem EU-Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung stehenden EU-Mittel sowie der dazu notwendigen nationalen Komplementärmittel.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind:
- 2.1.1
- Erstaufforstung
als Neubegründung von Wald durch Saat oder Pflanzung einschließlich der Kulturvorbereitung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen. - 2.1.2
- Pflege und Schutz der Kultur
beinhaltet die Kulturpflege, Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren und die Nachbesserung beziehungsweise Komplettierung nach Erstaufforstung oder natürlicher Bewaldung während der ersten fünf Jahre sowie die Sicherung der Kultur bei Erstaufforstungsmaßnahmen, die auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2080/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30. Juli 1992 S. 96) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bewilligt wurden. - 2.1.3
- Ausgeschlossen von der Förderung
ist die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen. Für die Aufforstung mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit (weniger als 15 Jahre) werden keine Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur) und Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie) gewährt. - 2.2
- Gewährt wird im Sinne der Richtlinie
eine Prämie (Erstaufforstungsprämie) zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Erstaufforstung oder natürlichen Bewaldung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung):
- a)
- natürliche Personen,
- b)
- Personengesellschaften,
- c)
- juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts,
- sofern sie nicht nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
- 3.2
- nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur):
- a)
- natürliche Personen,
- b)
- juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ,
- c)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen ,
- sofern sie nicht nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
- 3.3
- nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
- 3.3.1
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Vereinigungen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 vom Hundert ihrer Arbeitszeit land- und/oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten widmen. Dem gleichgesetzt ist ein Einkommensanteil von 25 vom Hundert aus Land- und Forstwirtschaft.
Von einem entsprechenden Anteil der Arbeitszeit wird ausgegangen, wenn im Einzelbetrieb mindestens 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 10 ha Sonderkulturen oder 200 ha Waldflächen beziehungsweise entsprechende Anteilsflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller selbst bewirtschaftet werden. Dabei muss die aufzuforstende Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr selbst bewirtschaftet werden. - 3.3.2
- a)
- natürliche Personen,
- b)
- juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
- c)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,
- sofern sie nicht nach Nummer 3.3.1 antragsberechtigt oder nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
- 3.4
- Ausgeschlossen sind:
- 3.4.1
- Zuwendungsempfänger, die nach Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Zuwendung für den Vorruhestand und/oder eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2830), erhalten.
- 3.4.2
- Bund, Land, zentrale oder regionale Gebietskörperschaften oder öffentliche Unternehmen, juristische Personen, an denen diese mit mindestens 50 vom Hundert des Kapitalvermögens beteiligt sind.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist eine Erstaufforstungsgenehmigung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft.
Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer der Flächen sein. Im Falle der Beantragung von Maßnahmen durch Pächter ist die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzuweisen. Für Flächen von Eigentümern, welche nach Nummer 3.4.2 von der Förderung ausgeschlossen sind, wird keine Zuwendung gewährt. Vor Bewilligung beziehungsweise Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), oder nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sind nicht förderbar. - 4.2
- nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung)
Die förderfähige zusammenhängende Mindestfläche für Erstaufforstungen beträgt 1,0 ha. Eine Unterschreitung der Mindestfläche ist nur unmittelbar angrenzend an Waldflächen zulässig.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Begründung einer Kultur mit einer oder mehreren Mischbaumarten mit einem Flächenanteil von mindestens 25 vom Hundert. Bei Aufforstungen mit Nadelbaumarten ist der Mischungsanteil mit Laubbaumarten zu erbringen.
Die Erstaufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderbar. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), in der jeweils gültigen Fassung und die Empfehlungen der Landesforstverwaltung über die Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen sind bindend. - 4.3
- nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
Die erstmalige Beantragung der Erstaufforstungsprämie muss spätestens im zweiten auf die Aufforstung folgenden Jahr erfolgen . Bei Aufforstung der Fläche im Frühjahr kann die Erstaufforstungsprämie für das Jahr der Aufforstung gewährt werden; bei Herbstaufforstung wird die Prämie erstmals für das der Aufforstung folgende Jahr gewährt. Der Antragsteller der Beihilfe für die Erstaufforstung und die Erstaufforstungsprämie muss identisch sein.
Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die aufgeforsteten oder natürlich bewaldeten Flächen entsprechend § 16 SächsWaldG bewirtschaftet werden.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung durch Festbetragsfinanzierung mit Ausgabennachweis in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. - 5.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung:
- 5.2.1
- nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung)
Zuschuss je nach Baumart von:
Erstaufforstung Baumart Mindeststückzahl Stück/ha Betrag
EUR/haBaumart Mindeststückzahl
Stück/haBetrag
EUR/haGemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045 Gemeine Kiefer 5 500 2 555 Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420 Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090 Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020 Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045
Die Zuwendungsbeträge sind maximale Zuschüsse. Zuwendungsfähig sind die Kosten für Bodenvorarbeiten (ohne Düngung), die Beschaffung von Pflanz- oder Saatgut sowie die Arbeitsleistung der Pflanzung oder Saat. Freiwillige unbezahlte Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers und/oder seiner Familienangehörigen werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt. - 5.2.2
- nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur)
Während der ersten fünf Jahre nach der Erstaufforstung oder nach Beginn der natürlichen Bewaldung betragen die Zuwendungen für Aufforstungen- mit Nadelbäumen 205 EUR je ha und Jahr,
- mit Laubbäumen 435 EUR je ha und Jahr.
Abweichend hiervon betragen die Zuwendungen für die Sicherung von Kulturen, die auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2080/1992 und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bewilligt wurden,
128 EUR je ha und Jahr. - 5.2.3
- nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
Die Prämie wird über einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Jahr der Aufforstung oder nach Beginn der natürlichen Bewaldung gezahlt.
Sie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.1
690 EUR je ha und Jahr.
Sie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.2
205 EUR je ha und Jahr. - 5.2.4
- Anpassung der Zuwendungssätze
Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2.3 dieser Richtlinie gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraums nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze. Die Zuwendungssätze für die Erstaufforstungsprämie können innerhalb des Bewilligungszeitraums um bis zu 20 vom Hundert herabgesetzt werden. - 5.3
- Förderobergrenze
Der Gesamtbewilligungsbetrag je Kalenderjahr darf im Regelfall bei natürlichen Personen 255 646 EUR und bei juristischen Personen und Personengesellschaften 511 292 EUR nicht übersteigen. - 5.4
- Bagatellgrenze
Anträge mit einem Gesamtförderbetrag der Maßnahme unter 250 EUR sind nicht förderfähig.
Für jährliche Auszahlungen der Erstaufforstungs- und Kulturpflegeprämie wird ein Mindestbetrag von 50 EUR festgelegt. - 5.5
- Mehrwertsteuer
Die Förderbeträge und Förderobergrenzen enthalten nicht die Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer ist keine zuwendungsfähige Ausgabe. Skonti, Rabatte und Frachtkosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Allgemeine
- 6.1.1
- Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme und des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532) schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. - 6.1.2
-
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist beträgt 20 Jahre ab dem Jahr der erstmaligen Auszahlung der Prämie für die Erstaufforstung. Dabei sollen die geförderten Baumarten zum Ende der Zweckbindungsfrist den überwiegenden Teil der Bestockung darstellen. - 6.2
- Zusätzliche Auflagen bei Förderung nach
- 6.2.1
- Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur)
- 6.2.1.1
- Erstaufforstung durch Saat und Pflanzung
Die Pflege der Kultur hat durch Freischneiden der Pflanzen im notwendigen Umfang und der Schutz der Kultur erforderlichenfalls durch Wildschutzmaßnahmen zu erfolgen. Pflanzenausfälle von mehr als 30 vom Hundert sind durch Nachbesserung zu ersetzen.
Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass fünf Jahre nach Begründung der Pflanzung mindestens 70 vom Hundert der Mindeststückzahlen nach Nummer 5.2.1 ohne wesentliche Beeinträchtigungen durch Wildverbiss auf der Fläche vorhanden sind. Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen. - 6.2.1.2
- Erstaufforstung durch natürliche Bewaldung
Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass acht Jahren nach Beginn der natürlichen Bewaldung mindestens 70 vom Hundert der Mindeststückzahlen nach Nummer 5.2.1 ohne wesentliche Beeinträchtigungen durch Wildverbiss auf der Fläche vorhanden sind.
Sofern die natürliche Bewaldung nicht durch Verschulden des Zuwendungsempfängers misslingt, ist eine spätere teilweise oder vollflächige Nachsaat oder -pflanzung nach Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie förderfähig.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist wirksam, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, beim zuständigen Sächsischen Forstamt (FoA) oder beim Landesforstpräsidium eingegangen ist. Förderunschädlich ist es, wenn der Antrag bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingeht.
Anträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften mit einem Förderbetrag von über 25 565 EUR sind zudem die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde samt Entscheidungsvorschlag beizufügen. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesforstpräsidium.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 7.3
- Abrechnung
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen.
Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche Richtigkeit fest. Die verwaltungsmäßige Bearbeitung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. - 7.4
- Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nur auf Grundlage des Zuwendungsbescheides und des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 erfolgt die Auszahlung in Höhe von 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages (Nummer 5.2.1) nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Weist der Zuwendungsempfänger durch bezahlte Rechnungen und gleichwertige andere Buchungsbelege (zum Beispiel Verlohnungsunterlagen) nach, dass seine tatsächlichen Aufwendungen über 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages liegen, erfolgt deren Auszahlung bis zur Höhe des maximalen Zuschussbetrages.
Zu den Aufwendungen zählen auch die tatsächlich entstandenen, maßnahmebezogenen Kosten der eigenen Arbeitskräfte. Folgezahlungen für jährlich auszuzahlende Beträge (Pflege und Schutz der Kultur und Erstaufforstungsprämie) sind bis zum 30. April (Ausschlussfrist) des Auszahlungsjahres zu beantragen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit dem Endfestsetzungsbescheid die Zuwendung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung. - 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Beantragung, Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung richtet sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen(SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.74), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, ergänzt durch die besonderen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie.
- 8
- In-Kraft-Treten
- Die Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Die Richtlinie 93/2000 in ihrer zuletzt gültigen Fassung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 außer Kraft.
Dresden, den 11. März 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef