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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Inhalt der Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes für Heizölverbraucheranlagen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Inhalt der Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes für Heizölverbraucheranlagen vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 592), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Inhalt der Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes für Heizölverbraucheranlagen

Vom 23. Juni 2000

Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) unterliegen gemäß § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 2 SächsVAwS der Fachbetriebspflicht.

Der errichtende Fachbetrieb hat gemäß § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 3 SächsVAwS dem Betreiber und der zuständigen Behörde die vollständig ausgefüllte Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen der Sächsischen Anlagenverordnung vorzulegen.

Für oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 SächsVAwS außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten entfällt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsVAwS die Prüfung vor Inbetriebnahme durch Sachverständige nach § 20 SächsVAwS. Dies gilt jedoch nicht für den Abfüllplatz an Anlagen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 m³ und für unterirdische Anlagenteile.

Die als Anlage beigefügte Bescheinigung wird hiermit auf der Grundlage des § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 SächsVAwS bekannt gemacht.

Dresden, den 23. Juni 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 29, S. 592
    Fsn-Nr.: 612-V00.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017