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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen vom 21. Januar 2004 (MBl. SMK S. 126)

Dritte Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen (VwV-Lehrkräftebeurteilung – VwV-LK-Beurt)
vom 12. Juli 2002 (MBl. SMK S. 229), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 (MBl. SMK 2003 S. 2)

Az.: 14-0300.40/219

Vom 21. Januar 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen (VwV-Lehrkräftebeurteilung – VwV-LK-Beurt) vom 12. Juli 2002 (MBl. SMK S. 229), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 (MBl. SMK 2003 S. 2) wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer XII Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Stichtag für die erste regelmäßige Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift der Beschäftigten mit Ausnahme der Schulleiter und Stellvertreter ist der 31. Juli 2006.“

  2. In Ziffer XII Nummer 1 Satz 3 werden die Worte „und Fachberater“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2004

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 3, S. 126

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004