1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 01.03.2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD)

Vom 31. Juli 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahnbefähigung) zu erwerben.

(2) Die an der Verwaltungspraxis orientierte Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zum selbständigen und dienstleistungsorientierten Planen, Durchführen und Kontrollieren von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Neben Grundlagenwissen sind insbesondere methodische, soziale und kommunikative Grundkompetenzen zu vermitteln. Gegenstand der Ausbildung sollen auch Themen der staatsbürgerlichen Bildung sein. Die Herausbildung des Verständnisses für gesellschaftspolitische Fragen ist zu fördern.

§ 3
Rechtsstellung der Beamtenanwärter

Die Einstellungsbehörden stellen die Beamtenanwärter für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ein. Die Beamtenanwärter führen die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
a)
einen Realschulabschluss oder
 
b)
einen Hauptschulabschluss und
 
 
aa)
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
 
 
bb)
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
 
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
2.
zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
4.
die für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
5.
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für schwerbehinderte Menschen, Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ( SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist. Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 erhöht sich um Betreuungs- und Pflegezeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen. 1

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das Staatsministerium des Innern setzt jährlich die Anzahl der Beamtenanwärter fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

(2) Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6
Einstellung

(1) Die Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, können von den Einstellungsbehörden, denen das Recht zur Ernennung der Beamten des mittleren Dienstes übertragen wurde, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(2) Einstellungsbehörden sind

1.
die Landesdirektion Dresden und
2.
die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit besitzen. 2

Abschnitt 3
Ablauf der Ausbildung

§ 7
Dauer und Gliederung

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt jährlich am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.

(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Gliederung
lfd. Nr. Bezeichnung Dauer
1. Grundausbildung zwei Monate
2. Grundpraktikum zwei Monate
3. Hauptausbildung I drei Monate
4. Hauptpraktikum I fünf Monate
5. Hauptausbildung II vier Monate
6. Hauptpraktikum II drei Monate
7. Vertiefungsausbildung drei Monate
8. Abschlusspraktikum zwei Monate.

(3) Eine Anrechnung von Zeiten eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auf die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 12 Abs. 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398) in der jeweils geltenden Fassung kann nicht erfolgen. 3

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung ist an einer vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Sie ist in Grund-, Haupt- und Vertiefungsausbildung gegliedert und umfasst insgesamt mindestens 1 200 Lehrveranstaltungsstunden in den folgenden drei Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Recht untergliedert in
 
a)
Öffentliches Recht und
 
b)
Bürgerliches Recht;
2.
Fachgruppe Öffentliche Finanzwirtschaft untergliedert in
 
a)
Wirtschaftliches Grundwissen und Verwaltungsbetriebswirtschaft,
 
b)
staatliches und kommunales Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie
 
c)
Abgaben- und Kostenrecht;
3.
Fachgruppe Verwaltungsmanagement untergliedert in
 
a)
Verwaltungsorganisation und -modernisierung,
 
b)
Bürger- und kundenorientierte Kommunikation sowie
 
c)
Verwaltungsinformatik.

Fachgruppenübergreifend sollen handlungsorientierte Bearbeitungen und Präsentationen von Fällen mit dem Ziel der Vermittlung von Methodenkompetenz sowie sozialer und kommunikativer Schlüsselqualifikationen erfolgen.

(2) Zeiten der Abnahme von Leistungsnachweisen sowie der Staatsprüfung werden auf die fachtheoretische Ausbildung angerechnet.

(3) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung regelt die Landesdirektion Dresden in einem Ausbildungsplan, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und an die Entwicklung und Erfordernisse der beruflichen Praxis anzupassen ist. Der Anteil der rechtlichen Ausbildungsfächer soll die Hälfte des Gesamtumfangs der fachtheoretischen Ausbildung nicht unterschreiten. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 4

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung gliedert sich in Grund-, Haupt- und Abschlusspraktikum. Im Grundpraktikum sollen die Anwärter in die Kernaufgaben der Verwaltung eingeführt werden. Im Haupt- und Abschlusspraktikum sollen sie in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit den speziellen Aufgaben sowohl der Staats- als auch der Kommunalverwaltung vertraut gemacht werden. Auf Antrag des Anwärters kann das Abschlusspraktikum auch außerhalb des Freistaates Sachsen abgeleistet werden. Über den Antrag entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Die Anwärter werden durch die Einstellungsbehörde nur Ausbildungsstellen zugewiesen, die eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten können; insbesondere soll die Betreuung grundsätzlich durch einen Ausbilder erfolgen, der mindestens die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und die Ausbilder-Eignungsprüfung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Landesdirektion Dresden.

(3) Die Ausbildungsstellen haben den Anwärtern am Ende des Praktikums ein Zeugnis zu erteilen. In ihm sind Art und Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen und das Praktikum, insbesondere die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Anwärters mit einer Punktzahl nach § 19 zu bewerten. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist unmittelbar der Einstellungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Fachaufsicht über die praktische Ausbildung obliegt der Landesdirektion Dresden.

(5) Das Nähere regelt die Landesdirektion Dresden in einem Praktikumsplan, der mit dem Ausbildungsplan abzustimmen ist. Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 5

§ 10
Ausbildungsbegleitende Leistungsnachweise

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen, die in das Ergebnis der Staatsprüfung (§ 20) einfließen. Je Fachgruppe sind zwei Klausuren zu schreiben. Der Klausurtermin ist den Anwärtern zwei Wochen vorher anzukündigen. Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Zusätzlich ist ein Leistungsnachweis in Form einer praktischen Übung als Präsentation eines Falles zu erbringen.

(2) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden.

(3) Die Klausuren werden durch eine Lehrkraft an der Ausbildungseinrichtung jeweils mit einer vollen Punktzahl nach § 19 bewertet.

(4) Für das Verfahren zur Erbringung der Leistungsnachweise gelten die §§ 22 bis 24 sowie § 17 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Leiter der Ausbildungseinrichtung oder einen von ihm Beauftragten getroffen werden.

§ 11
Verlängerung und Unterbrechung

Anwärter, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 30 Ausbildungstage aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. Unberührt bleibt der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs-, Pflege-, Wehr- und Zivildienstzeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen.

§ 12
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Lehrveranstaltungsfreie Zeiten werden durch die Ausbildungseinrichtung bestimmt.

(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

Abschnitt 4
Staatsprüfung

§ 13
Zeitpunkt und Durchführung

(1) Der Vorbereitungsdienst wird mit der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss (§ 14) bestimmt den Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Staatsprüfung.

(3) Die Anwärter werden durch den Schriftführer (§ 16) schriftlich zur jeweiligen Prüfung geladen. Die Ladung muss den Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Staatsprüfung wird an der Ausbildungseinrichtung ein Prüfungsausschuss für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst errichtet. Seine Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören acht Mitglieder an:

1.
der Vorsitzende,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
ein Vertreter der Landesdirektion Dresden,
4.
ein Vertreter der Ausbildungseinrichtung,
5.
zwei Vertreter der sächsischen Kommunalverwaltung,
6.
zwei an der Ausbildungseinrichtung tätige Lehrkräfte.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen.

(3) Der Landesdirektion Dresden bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(4) Ist die Bestellung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers. 6

§ 15
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Staatsprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren (§ 17 Abs. 5) und der Prüfer in der mündlichen Prüfung (§ 18 Abs. 1) sowie für die Entscheidung über Widersprüche nach Absatz 6.

(2) Der Prüfungsausschuss trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Staatsprüfung.

(3) Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.

(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 16
Schriftführer

Der Landesdirektion Dresden bestellt an der Ausbildungseinrichtung einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift (§ 21). 7

§ 17
Ablauf der schriftlichen Staatsprüfung

(1) Die schriftliche Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

Schwerpunkte
lfd. Nr. Fachgruppe Anzahl Klausuren
1. aus der Fachgruppe Recht drei Klausuren
2. aus der Fachgruppe ÖffentlicheFinanzwirtschaft zwei Klausuren
3. aus der Fachgruppe Verwaltungsmanagement eine Klausur.

Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Der Landesdirektion Dresden stellt die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsicht führt der Schriftführer oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

(3) Die Anwärter haben ihre Prüfungsklausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung durch den Schriftführer oder einen von ihm bestimmten Vertreter vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Staatsprüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. Die Anwärter müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. Dabei ist in der Prüfungsniederschrift bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsniederschrift zudem festzustellen, welcher Anwärter keine Klausur abgegeben hat.

(5) Zur Bewertung der Staatsprüfungsklausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren, die mindestens über die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen müssen. Einer der beiden Korrektoren muss als Lehrkraft an der Ausbildungseinrichtung tätig sein.

(6) Körperlich behinderten Anwärtern gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine der konkreten Behinderung angemessene Prüfungserleichterung. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen der schriftlichen Staatsprüfung dürfen nicht herabgesetzt werden. 8

§ 18
Ablauf der mündlichen Staatsprüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern abgelegt, von denen einer als Lehrkraft an der Ausbildungseinrichtung tätig sein muss. Der Prüfungsausschuss bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfern.

(2) Die mündliche Staatsprüfung setzt sich zusammen aus einer Präsentation einer fallbezogenen Rechtsanwendung aus der Fachgruppe Recht und einem Prüfungsgespräch in jeder Fachgruppe.

(3) Die Präsentation erfolgt einzeln vor der Prüfungskommission und soll eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Der Anwärter bereitet sich darauf unter Aufsicht 30 Minuten vor. Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 30 Minuten je Anwärter nicht überschreiten. Mehr als vier Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(4) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 19
Prüfungsnoten und -punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Bewertung
Note = Leistung
„sehr gut“ (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
(100 bis 87,50 Punkte);
„gut“ (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(87,49 bis 75,00 Punkte);
„befriedigend“ (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(74,99 bis 62,50 Punkte);
„ausreichend“ (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
(62,49 bis 50,00 Punkte);
„mangelhaft“ (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
(49,99 bis 30,00 Punkte);
„ungenügend“ (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(29,99 bis 0 Punkte).

(2) Bei der Bewertung werden Punkte nach den für die Leistung maßgebenden Anforderungen zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen fließen jeweils mit der genauen Zahl der erreichten Punkte in die zu ermittelnden Durchschnitts- und Endpunktzahlen ein. Diese sind jeweils bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 20
Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich zusammen aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise (§ 10) sowie der schriftlichen und der mündlichen Staatsprüfung.

(2) Die Staatsprüfungsklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander jeweils mit einer vollen Punktzahl nach § 19 bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Korrektoren sich nicht einigen oder auf 15 Punkte annähern können, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren die Punktzahl fest.

(3) Hat ein Anwärter eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, erhält er, vorbehaltlich der Regelung des § 22, für die Klausur die Note „ungenügend“ (0 Punkte).

(4) In der mündlichen Staatsprüfung werden die Leistungen der Präsentation und die der drei Prüfungsgespräche mit jeweils einer Punktzahl nach § 19 bewertet. Die Prüfungskommission teilt den Anwärtern nach Abschluss der Prüfung die jeweils erreichten Punktzahlen mit.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

Wichtung
lfd. Nr. Prüfung Wichtung
1. Leistungsnachweise einfach
2. Staatsprüfungsklausuren zweifach
3. mündliche Prüfung einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 23 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

(6) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 50,00 Punkte („ausreichend“) erreicht sind:

1.
im Durchschnitt aller Staatsprüfungsklausuren,
2.
in der Einzelbewertung von mindestens vier der sechs Staatsprüfungsklausuren und
3.
in der Endpunktzahl.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Staatsprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt.

(8) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis der Staatsprüfung dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von zwei Jahren.

§ 21
Prüfungsniederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den Leistungsnachweisen erreichten Punktzahlen,
4.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Punktzahlen,
5.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen,
6.
die Endpunktzahl und die Endnote,
7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 22
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter einer Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet.

(4) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 23
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Anwärtern zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Anwärter kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.

§ 25
Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind die schriftliche und die mündliche Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 26
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“.

(2) Auf Antrag kann auch Absolventen früherer Jahrgänge die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung verliehen werden. Zuständig dafür ist die Landesdirektion Chemnitz. 9

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Die Anwärter erhalten von der Landesdirektion Dresden ein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung. Im Zeugnis werden die Endpunktzahl und die Endnote (Staatsprüfungsnote) angegeben. Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit einer Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Präsidenten der Landesdirektion unterzeichnet.

(2) Für jeden Anwärter, der die Staatsprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen. Die Anwärter erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Anwärter an der Staatsprüfung teilgenommen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben. 10

§ 28
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden an der Ausbildungseinrichtung geführt. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen. 11

Abschnitt 5
Schlussregelungen

§ 29
Übergangsregelungen

(1) Für Anwärter, welche ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2005 einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung beenden, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Anwärter, welche ihre Ausbildung vor dem 1. September 2005 begonnen haben, findet, soweit diese ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2006 beenden, § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Ausbildung dieser Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen wurde und zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, legt die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Landesdirektion Dresden den Ablauf der Ausbildung im Einzelfall fest.

(3) Die Berufung der Mitglieder des bisherigen Prüfungsausschusses endet mit Abschluss der Staatsprüfung 2005, einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung. 12

§ 30
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (APOmVwD) vom 7. August 1992 (SächsGVBl. S. 431) außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 9, S. 460
    Fsn-Nr.: 245-x.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 1. März 2012