1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.10.2000 bis 13.09.2018

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Verleihung der Sächsischen Tierschutz-Medaille

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Verleihung der Sächsischen Tierschutz-Medaille vom 6. September 2000 (SächsABl. S. 777), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2018 (SächsABl. S. 1373) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Verleihung der Sächsischen Tierschutz-Medaille

Vom 6. September 2000

1.    Allgemeines

Nach Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) hat das Land die Pflicht zum Schutz der Umwelt. Dazu gehört auch der Schutz der Tiere.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ehrt Persönlichkeiten, die besondere Verdienste auf dem Gebiet des Tierschutzes erworben haben, durch die Verleihung der Sächsischen Tierschutz-Medaille. Diese trägt den Namen JOHANN GEORG PALITZSCH. Die Sächsische Tierschutz-Medaille wird in der Regel jährlich anlässlich des Welttierschutztages vergeben. Sie wird auf Grundlage dieser Bekanntmachung durch den für Tierschutz zuständigen Sächsischen Staatsminister verliehen. Sie wird Eigentum des Empfängers. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

2.    Zweck

Die Sächsische Tierschutzmedaille ist eine Auszeichnung, die das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (SMS) in gemeinsamer Initiative mit der Sächsischen Landestierärztekammer und dem Sächsischen Landestierschutzverband für besondere Verdienste auf dem Gebiet des Tierschutzes geschaffen hat.
Die öffentliche Anerkennung von herausragenden Leistungen auf dem Gebiet des Tierschutzes ist Zeichen für den hohen Stellenwert, den der Tierschutz in der Politik der sächsischen Staatsregierung genießt. Ziel ist es auch, alle diejenigen Menschen zu motivieren, die sich im organisierten Tierschutz, aber auch auf staatlicher, kommunaler, gewerblicher und privater Ebene für die Umsetzung ethischer Wertvorstellungen zu Gunsten unseres Mitgeschöpfes Tier engagieren.

3.    Name der Medaille

Die Medaille trägt den Namen des bekannten Dresdner Bauern, anerkannten Laienastronomen und Universalgelehrten Johann Georg Palitzsch (1723 – 1788).
J. G. Palitzsch, der aus einer bäuerlichen Familie in Prohlis stammte, betrieb die verschiedenen Naturwissenschaften als Autodidakt. Seine Studien, Beobachtungen, Sammlungen und Veröffentlichungen, vornehmlich auf dem Gebiet der Landwirtschaft und Botanik sowie in den Naturwissenschaften Mathematik, Physik, Astronomie – er entdeckte 1758 den Halleyschen Kometen –, fanden Beachtung und Würdigung in seiner Berufung als korrespondierendes Mitglied der Petersburger Akademie 1785 sowie als Mitglied der Leipziger Ökonomischen Gesellschaft 1770.
Den väterlichen Landwirtschaftsbetrieb baute Palitzsch zum Mustergut auf und stellte seine landwirtschaftlichen Erfahrungen und reichen Erkenntnisse als Bauer und Gelehrter seinem Berufsstand zur Verfügung. Er führte in Sachsen den Anbau der Kartoffel ein und setzte durch, dass dieses neuartige Nahrungsmittel auf dem Markt zu Dresden an die notleidende Bevölkerung verkauft werden durfte.
Seine in 25 Jahren aufgebaute umfangreiche wissenschaftliche Bibliothek enthielt mehr als 3 500 Werke aus fast allen Fächern der Naturwissenschaften, der Kunst, Theologie und Rechtskunde, Medizin und Tierarzneikunde sowie der Bienenzucht, aber auch der Geschichte und Geographie u. a. m.
Sein fundierter Rat galt dem Sächsischen König viel, weshalb dieser ihn monatlich einmal zur königlichen Tafel lud. Auch andere deutsche Fürsten zollten dem Universalgelehrten und Fachmann in vielen Disziplinen Anerkennung. Trotz fürstlicher Geschenke und hoher Anerkennung im In- und Ausland blieb Palitzsch sich selbst und seinem Stand treu. Eine seiner Lebensmaximen war, „so viel Gutes zu tun und zu wirken, als wir können …“.
In seinem Verhältnis zu der ihn umgebenden Umwelt, insbesondere zur belebten Natur, spiegelt sich seine tiefgreifende Achtung vor der Schöpfung wider. In seiner von Bescheidenheit geprägten Lebensauffassung und seinem Handeln war er ein Vorreiter auch für eine Ethik des Tierschutzes, die noch keinen eigenen Stellenwert hatte.
Die Verbindung der Tierschutz-Medaille mit dem Namen des herausragenden sächsischen Bauerngelehrten soll die Komplexität des ethischen Handelns und Strebens des Menschen verdeutlichen, die eine verbindliche Tierschutzethik einschließen. Ihre Vorbildwirkung vermag auch den modernen, nüchtern denkenden Menschen anzusprechen.

4.    Ausführung

Die Medaille ist aus patiniertem Weißmetall gefertigt. Eine Seite der Medaille zeigt das Porträt von Johann Georg Palitzsch.
Die Inschrift des Kreisrandes lautet: „JOH. GEORG PALITZSCH 1723 – 1788. BAUERNASTRONOM. NATURKUNDIGER. PROHLIS B. DRESDEN“.
Die andere Seite trägt im Kreisrand die Inschrift „DEM SCHUTZ DER TIERE VERPFLICHTET“. Die Bildmitte trägt die Abbildung eines Schmetterlings, einer Eule, einer Katze und eines Rinderkopfes. Umrandet ist die Tierporträt-Gruppierung durch eine Schlange, deren Körper nach oben gewellt auf der Medaille liegt. Über dem Kopf der Schlange ist eine Maus eingefügt (siehe Anlage 1). Die Auswahl der Tiermotive berücksichtigt beispielhaft Vertreter einer breiten Palette aus der Tiersystematik wie Insekten, Reptilien, Vögel und Säugetiere. Ebenso stehen die Kategorien der Haus-, Nutz- und Heimtiere sowie die Wild- und Versuchstiere im Blickpunkt.
Bildmittig unter dem Tiermotiv liegt das sächsische Wappen und die Aufschrift „FREISTAAT SACHSEN“.

5.    Urkunde

Die mit der Sächsischen Tierschutz-Medaille ausgezeichneten Personen oder Personengruppen erhalten zusätzlich eine Verleihungsurkunde (siehe Anlage 2).

6.    Vorschlags-/Auswahlverfahren

Vorschlagsberechtigt sind alle im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet des Tierschutzes ehrenamtlich tätigen Personen oder Personengruppen, Organisationen und Stellen, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstigen Einrichtungen mit tierschützerischen Aufgaben. Vorgeschlagen werden können Einzelpersonen oder Personengruppen, die im Freistaat Sachsen hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Tierschutzes erbringen oder erbracht haben.
Die Anregungen zur Ehrung sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie einzureichen. Die Sächsische Tierschutz-Medaille wird anlässlich des Welttierschutztages verliehen. Die Anzahl der verliehenen Ehrungen ist auf jährlich maximal drei Tierschutz-Medaillen begrenzt. In der Auswahl der Auszuzeichnenden sollen die Vielfalt der Betätigungsgebiete und die Verschiedenheit der Bereiche des Tierschutzes als gesamtgesellschaftliches Anliegen zum Ausdruck kommen. Die Vorschläge aus allen Bereichen sollen gleichberechtigt berücksichtigt werden. Bei gemeinsamem Engagement können Ehepaare oder Personengruppen die Auszeichnung gemeinsam erhalten.

7.    Auszeichnungswürdigkeit

Die Sächsische Tierschutz-Medaille wird für herausragende Leistungen sowie ehrenamtliches und berufliches Engagement von Einzelpersonen und Personengruppen auf dem Gebiet des Tierschutzes verliehen.
Die Auszeichnungswürdigkeit der Einzelleistung bewertet der Sächsische Landesbeirat für Tierschutz.
Auf Vorschlag des Gremiums werden die Auszuzeichnenden durch den Sächsischen Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bestimmt.
Die vorschlagenden Institutionen werden über das Auswahlergebnis informiert.

Dresden, den 6. September 2000

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 41, S. 777
    Fsn-Nr.: 114-V00.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Oktober 2000

    Fassung gültig bis: 13. September 2018