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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 8. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 129), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2013 (SächsJMBl. S. 327) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes
(VwV AusfHintG)

Vom 8. Dezember 2010

[Geändert durch VwV vom 4. Dezember 2013 (SächsJMBl.S. 327)
mit Wirkung vom 20. Dezember 2013]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Hinterlegungsstelle
 
a)
Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Amtsgericht – Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
 
b)
Auf Verlangen des Hinterlegers sind im Einzelfall Hinterlegungen auch von den Gerichtszahlstellen anzunehmen.
 
c)
Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
2.
Begriffsbestimmungen
 
a)
Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergeht, § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), werden im Folgenden als Geldhinterlegungen, andere Hinterlegungen als Werthinterlegungen bezeichnet.
 
b)
Kostbarkeiten im Sinne des § 6 SächsHintG sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen oder Wertzeichen.
3.
Beschleunigungsgebot
 
Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln.
4.
Begründung von Entscheidungen
 
Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, Anordnungen nach § 25 Abs. 1 SächsHintG sowie Entscheidungen, die auf Beschwerde ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint; die Begründung einer Herausgabe ist jedoch mindestens durch einen Vermerk aktenkundig zu machen.

II.
Annahme

1.
Annahmeantrag
 
a)
Wird der Antrag nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht, sind Mehrfertigungen von Amts wegen herzustellen. Wegen der Kosten ist § 65 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), zu beachten.
 
b)
Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.
 
c)
Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von dem Bediensteten, der den Antrag entgegennimmt, selbst zu bewirken. Sie sind aber von dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.
 
d)
Für den Fall der Rücksendung nach § 9 Abs. 2 SächsHintG gilt Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c und d entsprechend.
2.
Annahmeanordnung
 
a)
Von der Annahmeanordnung sind zwei Mehrfertigungen zu erstellen. Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse unter Verwendung der amtlich festgestellten Vordrucke zu erteilen. Die Urschrift des Annahmeantrags und die Mehrfertigungen der Annahmeanordnung und des Annahmeantrags sind beizufügen.
 
b)
Die Hinterlegungskasse bestätigt die Hinterlegung auf der Annahmeanordnung und ihren Mehrfertigungen mit dem Buchungsvermerk nebst Siegel und übersendet die mit der Urschrift des Annahmeantrags verbundene Mehrfertigung der Annahmeanordnung an die Hinterlegungsstelle. Eine mit einer Mehrfertigung des Annahmeantrags verbundene Mehrfertigung der Annahmeanordnung übermittelt sie an den Hinterleger zum Nachweis der Hinterlegung (Hinterlegungsschein). Die Urschrift der Annahmeanordnung verbleibt bei der Hinterlegungskasse.
 
c)
Soll die Hinterlegung bei einer Gerichtszahlstelle angenommen werden, so ist die Annahmeanordnung entsprechend Buchstabe a an diese zu richten. Die Gerichtszahlstelle bestätigt die Hinterlegung entsprechend Buchstabe b Sätze 1 und 2. Die Quittung für den Hinterleger erteilt sie auf der ersten Mehrfertigung der Annahmeanordnung. Die Urschrift der Annahmeanordnung übersendet sie der Hinterlegungskasse.

III.
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

1.
Abschätzung von Kostbarkeiten
 
Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 2 SächsHintG nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
2.
Verwaltung von Wertpapieren
 
a)
Die in § 14 SächsHintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Zentralbereich Z, Abteilung Z 5, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen.
 
b)
Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren ( Depotgesetz DepotG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 SächsHintG ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Buchstabe a zuständige Stelle ab. Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. Das von der nach Buchstabe a zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe. Sofern sich am Sitz der Hinterlegungskasse eine Filiale der Deutschen Bundesbank befindet, sind die Wertpapiere dieser zur Weiterleitung an die nach Buchstabe a zuständige Stelle zu übergeben. In diesen Fällen ist der Lieferschein in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Die örtliche Filiale der Deutschen Bundesbank gibt ein Stück des Lieferscheins mit vorläufiger Empfangsbescheinigung bei der Hingabe der Wertpapiere an die Hinterlegungskasse zurück, während die nach Buchstabe a zuständige Stelle ein weiteres Stück des Lieferscheins mit endgültiger Empfangsbescheinigung unmittelbar an die Hinterlegungskasse zurücksendet.
 
c)
Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Buchstabe a zuständigen Stelle ein offenes Depot. In dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragssteuern zu erteilen sind. Die Hinterlegungskasse teilt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle die Depotnummer nach Erhalt mit. Der Hinterleger ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch seine depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Hinterlegungsantrag als zurückgenommen behandelt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SächsHintG). Die von der nach Buchstabe a zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. Die Hinterlegungskasse teilt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.
 
d)
Die nach Buchstabe a zuständige Stelle besorgt von Amts wegen nur die in § 14 Abs. 3 SächsHintG bezeichneten Geschäfte nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 SächsHintG . Zu Geschäften, die nach § 14 Abs. 5 SächsHintG nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der nach Buchstabe a zuständigen Stelle auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben, sowie wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 14 Abs. 3 Nr. 1 letzter Halbsatz SächsHintG teilt die nach Buchstabe a zuständige Stelle der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt, und holt deren Entscheidung ein.
 
e)
Die nach Buchstabe a zuständige Stelle macht von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) der Hinterlegungskasse Mitteilung. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungskasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. Im Übrigen führt die nach Buchstabe a zuständige Stelle den aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Buchstabe a zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.
 
f)
Die nach Buchstabe a zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz. Diese entnimmt sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse. Sofern dies nicht möglich ist, teilt sie dies der Hinterlegungsstelle mit. Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Buchstabe a zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.
 
g)
Die nach Buchstabe a zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle, die ihr durch Vermittlung der Hinterlegungskasse in doppelter Ausfertigung zugehen (Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a Satz 2), unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. Von der Herausgabeanordnung verbleibt eine Ausfertigung bei der nach Buchstabe a zuständigen Stelle, während sie die zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Ausfertigung an die Hinterlegungskasse zurücksendet.
3.
Aufforderung und Anzeige
 
a)
Die Aufforderung an den Schuldner nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsHintG soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG kann bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung ausgesetzt werden.
 
b)
Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags, soll ihm die Aufforderung gemäß § 15 Abs. 2 SächsHintG sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.
4.
Ausbuchung von Kleinbeträgen
 
a)
Sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist, wie beispielsweise bei Hinterlegungen von Mieten, werden Geldhinterlegungen vor dem Schluss des Haushaltsjahres als Hinterlegung ausgebucht, wenn sie
 
 
aa)
den Betrag von 100 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung ein Jahr verstrichen ist;
 
 
bb)
den Betrag von 250 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung fünf Jahre verstrichen sind;
 
 
cc)
den Betrag von 1 000 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung zehn Jahre verstrichen sind.
 
b)
Die Hinterlegungskasse stellt vor dem Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede Hinterlegungsstelle die auszubuchenden Kleinbeträge in einem Verzeichnis zusammen und übermittelt dieses Verzeichnis in dreifacher Ausfertigung der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle hat diese Beträge zu prüfen und rechtzeitig vor dem Jahresabschluss unter Verwendung von zwei Ausfertigungen des Verzeichnisses die erforderlichen Kassenanordnungen, wie die Auszahlungsanordnung zur Ausbuchung der Kleinbeträge sowie die Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Gesamtbetrags bei den vermischten Einnahmen, zu erteilen. Die Anordnung zur Ausbuchung ist in den Hinterlegungsakten zu vermerken.
 
c)
Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Ausgaben an.

IV.
Herausgabe

1.
Herausgabeantrag
 
a)
Auf den Herausgabeantrag ist Ziffer II Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend anzuwenden.
 
b)
Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
 
c)
Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.
 
d)
Ohne Herausgabeantrag werden die gemäß § 18a Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( Vermögensgesetz VermG) in der Fassung der Bekanntmachung 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688, 1692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinterlegten Ablösebeträge nach Ablauf von fünf Jahren seit der Hinterlegung an den Entschädigungsfonds abgeführt, sofern der Hinterlegungsstelle nicht die Anhängigkeit eines Rechtsstreits bekannt geworden ist (§ 18b Abs. 4 VermG).
2.
Herausgabeanordnung
 
a)
Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse nach den amtlich festgestellten Vordrucken zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Ausfertigungen zu erteilen. Die Hinterlegungskasse sendet die Zweitschrift mit Erledigungsvermerk an die Hinterlegungsstelle zurück. Auf der Herausgabeanordnung ist der Dienststempel zu verwenden.
 
b)
In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben, etwa die Bewilligung der Beteiligten oder eine rechtskräftige Entscheidung.
 
c)
In der Herausgabeanordnung sind nähere Bestimmungen zur Art der Herausgabe zu treffen:
 
 
aa)
Geldhinterlegungen
Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder auf ein Konto eines durch den Empfangsberechtigten benannten Dritten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen. Die postbare Auszahlung ist nur zuzulassen, wenn der Empfangsberechtigte versichert, dass er kein Konto hat und ihm auch kein Konto eines Dritten zur Verfügung steht. Beantragt er die Auszahlung an der Hinterlegungskasse, ist ihm in der Regel ein Verrechnungsscheck zu übergeben.
 
 
bb)
Werthinterlegungen
Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen (§ 13 Abs. 2 SächsHintG) von dem ermittelten Wert. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen.
 
 
cc)
Herausgabe in das Ausland
Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu den Empfänger anzuhören. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf seine Kosten anzuordnen.
 
d)
Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde und den Empfänger von dem Erlass der Anordnung und den nach Buchstabe c getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.
 
e)
Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 66 Abs. 3 Nr. 2 SächsJG), so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag in der Herausgabeanordnung anzugeben.
 
f)
Wird die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht (§ 66 Abs. 3 Nr. 3 SächsJG), ist die Anordnung erst nach Einzahlung der Kosten zu erlassen.
3.
Erneute Annahme zur Hinterlegung
 
Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, verfügt die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung.
4.
Aufhebung der Herausgabeanordnung
 
Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
5.
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung
 
a)
Die Meldevorschriften gemäß §§ 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2010 (BAnz. 2010 Nr. 126, 2891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:
 
 
aa)
die Auszahlung der von Gebietsansässigen hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige;
 
 
bb)
die Überweisung der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge an Gebietsfremde (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“);
 
 
cc)
die Entgegennahme der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“ usw.).
 
 
Die Begriffsbestimmungen für Gebietsansässige und Gebietsfremde ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009, BGBl. I S. 1150, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480, 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
b)
Wird eine gemäß den §§ 59 ff. AWV meldepflichtige Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. AWV meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.
6.
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
 
a)
Die Hinterlegungsstelle stellt mit kurzer Begründung den Zeitpunkt fest, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt. Sie wird hierbei von der Hinterlegungskasse unterstützt. Bei Geldhinterlegungen übersendet die Kasse der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste, aus der sich nach Hinterlegungs-(HL) Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. Bei Werthinterlegungen teilt die Kasse der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, in denen nach den dort bekannten Daten infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe die hinterlegten Beträge und Gegenstände voraussichtlich dem Staat verfallen werden (Nummer 56.5 VwV zu § 70 SäHO). Dabei hat die Hinterlegungsstelle zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.
 
b)
Bei verfallenen Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung nach Muster 65 der Anlage 4 zur VwV zu § 70 SäHO .
 
c)
Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle dem Staatsministerium der Justiz und für Europa an und gibt sie unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung des Staatsministeriums der Finanzen ab. Diese bestimmt über die Art der Verwertung.
 
d)
Verfallene Kostbarkeiten sind vom Gerichtsvollzieher oder von einem zugelassenen Auktionator entweder durch Versteigerung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Mit dem freihändigen Verkauf kann auch eine andere geeignete Person, beispielsweise ein Kunsthändler, beauftragt werden. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. Die Art der Verwertung bestimmt die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Buchstabe b entsprechend.
 
e)
Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht mit der Anregung, nach § 1964 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verfahren. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.
 
f)
Sonstige Urkunden sowie wertlose Sachen sind durch die Hinterlegungsstelle oder in deren Auftrag von der Hinterlegungskasse zu vernichten. Soweit tunlich, sind vor der Vernichtung die Beteiligten zu hören. Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind, wie etwa Sparbücher oder Hypothekenbriefe, kann die Hinterlegungsstelle statt sie zu vernichten dem Aussteller, beispielsweise einem Kreditinstitut oder einem Grundbuchamt, mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Stammt die Urkunde von einer aufgelösten juristischen Person oder verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.
7.
Verfall zu Gunsten des Landes
 
Ist die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Sachsen verfallen, werden die Hinterlegungsstellen auf Grund von § 68 Abs. 3 Satz 2 SächsJG ermächtigt, die noch offenen Kosten der Hinterlegung zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften, beispielsweise mangels eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einbeziehung, abzusehen ist.

V.
Akten- und Registerführung

1.
Aktenregister
 
a)
Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu Hinterlegungsakten vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrags. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.
 
b)
Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen „HL“ der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise „HL A 40 / 04“.
 
c)
Die elektronische Führung des Aktenregisters ist zulässig. Wird das Aktenregister elektronisch geführt, sind dieses und ein alphabetisches Massenverzeichnis, vergleiche Nummer 2 Buchst. a, am Ende des Kalenderjahres auszudrucken.
2.
Massenverzeichnis
 
a)
Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen. In den Fällen des Nummer 1 Buchst. b Satz 2 bedarf es keines Massenverzeichnisses.
 
b)
Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:
 
 
aa)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;
 
 
bb)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird;
 
 
cc)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB , der §§ 272 Abs. 2 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des § 73 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509, 2511) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 90 Abs. 2 des Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ( Genossenschaftsgesetz GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft;
 
 
dd)
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach den Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;
 
 
ee)
in den Fällen des § 31 SächsHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Doppelbuchst. aa eine andere Bezeichnung erhält;
 
 
ff)
in anderen Fällen, mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nummer 3, nach dem Namen des Hinterlegers.
 
c)
Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners oder der weiteren beteiligten Personen maßgebend. Bei häufig vorkommenden Namen müssen diese so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; gegebenenfalls ist auch der Name des Klägers, Gläubigers oder der weiteren beteiligten Personen einzutragen.
3.
Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen
 
a)
Die Hinterlegung von Mieten aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Straßennamen mit der Hausnummer des Grundstücks und dem Ortsnamen mit dem Zusatz „Mieten“ bezeichnet. Den Akten ist ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen, wenn zu einer Masse mehr als 5 Mieten hinterlegt werden. Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.
 
b)
Über Mieten kann neben dem Massenverzeichnis nach Nummer 2 ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße geführt werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.
 
c)
Die Vorschriften des Buchstaben a sind in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere
 
 
aa)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden;
 
 
bb)
bei den in Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc bezeichneten Hinterlegungen;
 
 
cc)
bei Hinterlegungen aufgrund der Insolvenzordnung ( InsO), vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592, 1609) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
dd)
bei Hinterlegungen aufgrund von § 117 Abs. 2, §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Anwendung der Aktenordnung
 
a)
Soweit vorstehend nichts anders bestimmt, ist auf die Hinterlegungssachen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften ( VwVAktO) vom 11. August 2009 (SächsJMBl. SDr. Nr. 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
 
b)
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr. Als Jahr der Weglegung gilt bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet wurde oder die Fristen der §§ 27 und 28 SächsHintG abgelaufen sind.

VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.
Übergangsbestimmungen
 
a)
Geld- und andere Hinterlegungen, für die der Anspruch auf Herausgabe bis einschließlich 2. Oktober 1990 erloschen ist, stehen dem Bund als Finanzvermögen zu. Geldhinterlegungen sind der Bundeskasse Halle (Bundesbank Leipzig, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARK DE F1 860) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der jeweilige Regierungsbezirk, Kapitel 0892 und Titel 131 11, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie das betreffende staatliche Notariat und dessen Aktenzeichen anzugeben. Für Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Grundpfandrechten von Bedeutung sind, gilt Ziffer IV Nr. 6 f. Im Übrigen sind Werthinterlegungen der für den Bezirk der Hinterlegungskasse zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben körperlich herauszugeben.
 
b)
Auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik hinterlegte Beträge aus Schuldbuchforderungen im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik ( DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz SchuldBBerG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2634), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823, 1830) geändert worden ist, für die der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist, sind abweichend von Buchstabe a nach vorheriger Zahlungsankündigung wie folgt zu überweisen:
 
 
aa)
Bis zum 2. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66, BIC: MARK DE F1 200) unter Angabe des Verwendungszwecks „1094 0002 8702 BEW 03114508/01809618-AG 1-(4567) – VV 5500-0-1/97, der Nummer der Einzelschuldbuchforderung, dem Namen des Schuldbuchgläubigers, der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskontonummer“ zu überweisen.
 
 
bb)
Ab dem 3. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an den Erblastentilgungsfonds (Bundeskasse Trier IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC: MARK DE F1 590) unter Angabe des Verwendungszwecks „Kap. 3290 11906-873 – HL Schuldbuchforderungen“ zu überweisen.
2.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHinterlO) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005 (SächsABl. S. 1198), zuletzt als geltend bekannt gemacht durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 12, S. 129
    Fsn-Nr.: 300-V10.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Dezember 2013