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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338)

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 23. Juni 1999

Der Sächsische Landtag hat am 20. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Stundung, Niederschlagung, Erlass“.
 
b)
Die Überschrift des § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Erhebung von Kosten nach anderen Rechtsvorschriften“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine Amtshandlung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis einer Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Schulgesetzes“ wird die Angabe „für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Aus-“ wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
b)
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15. durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelte Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5.    die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auferlegt“ die Worte „oder auf Dritte umgelegt“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 tritt bei Gebühren der Vermessungsverwaltung nicht ein.“
 
d)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Nicht befreit sind:
  1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
  2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
 
e)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:
„Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.“
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Rahmengebühren
 
Bei Rahmengebühren hat die Kostenfestsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu bemessen.“
7.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.“
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 entstehen. Auslagen sind insbesondere:
  1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;
  3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
  4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
  5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
9.
In § 14 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 7“ ersetzt.
10.
§ 18 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 18
Stundung, Niederschlagung, Erlass
 
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Kosten gelten die Vorschriften der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 gelten die für diese Behörden verbindlichen entsprechenden Vorschriften.“
11.
In der Überschrift und im Wortlaut des § 24 wird das Wort „Vorschriften“ jeweils durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
12.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ , die in ihre Kassen fließen“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Stundung, Erlaß und Niederschlagung“ durch die Worte „Stundung, Niederschlagung und Erlass“ ersetzt.
13.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für den Besuch von Hochschulen und von Schulen im Sinne des Schulgesetzes, deren Träger der Freistaat Sachsen ist, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erhoben. Für den Besuch staatlicher Schulen, verwaltungsinterner Fachhochschulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden von Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie anderer Sonderleistungen und für Sonderveranstaltungen dieser Einrichtungen sowie bestimmter Leistungen der wissenschaftlichen Bibliotheken und der Hochschularchive bleibt unberührt.“
 
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „der Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
14.
§ 28 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Es kann bestimmt werden, dass derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut, als Reiseunternehmer in den Kurbezirk verbringt oder eine Kurmitteleinrichtung betreibt, zur Meldung von Kurgästen und zur Erhebung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet ist und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haftet.“
15.
Nach § 29 Abs. 2 wird wie folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsvorschriften zur Anwendung einzelner Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis erlässt das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

§ 24 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 52, 59), wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehrschule von Angehörigen der Feuerwehren im Sinne von § 8 Abs. 1 werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.“

Artikel 3
Neufassung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 338

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999