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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung und zum Erlass forstverwaltungsrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung und zum Erlass forstverwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652)

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Staatswald im Sinne dieser Anlage umfasst die Waldflächen gemäß § 3 Abs. 1 SächsWaldG mit Ausnahme der im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik stehenden Flächen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 652

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003