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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock

Vollzitat: Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 30. August 1995 (SächsGVBl. S. 399)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Führung des Schiffsbauregisters
für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock

Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
und der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 73a und 73b der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen

a)
dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,
b)
dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.

§ 2

1Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. 2Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.

§ 4

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.1

Schwerin, den 30. August 1995

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz
Rolf Eggert

Dresden, den 21. August 1995

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Magdeburg, den 24. Juli 1995

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Karin Schubert

Erfurt, den 10. August 1995

Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister
für Justiz und Europaangelegenheiten
Otto Kretzschmer

 

1
in Kraft: 1. Februar 1996 (Bek vom 5. Februar 1996, SächsGVBl. S. 68)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 399
    Fsn-Nr.: 470-6V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1996