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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.01.2001 bis 31.07.2005

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
(LbVO)

Vom 18. März 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Januar 2001

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt:
Wissenschaftliche Ausbildung und Wissenschaftliche Prüfung

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung kann zugelassen werden, wer im Freistaat Sachsen an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer genehmigten Ersatzschule tätig ist und einen der nachfolgenden Abschlüsse erreicht hat:

1.
die Erste und Zweite Staatsprüfung in zwei Fächern,
2.
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten
a)
Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach,
b)
Hochschulabschluss als Lehrer an berufsbildenden Schulen oder
c)
Staatsexamensabschluss in mindestens einem Fach.

Der Begriff „Fach“ erfasst auch die Fachrichtung.

§ 2
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin auf dem Dienstweg an das zuständige Regionalschulamt zu richten. Dieses entscheidet bei Bewerbern aus öffentlichen Schulen nach Bedarf sowie Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers über die Zulassung. Bei der Entscheidung können ferner der dienstliche Einsatz, der vorgesehene dienstliche Einsatz, das Alter, das Vorliegen einer Schwerbehinderung und die Stellungnahme des Schulleiters berücksichtigt werden.

(2) Die Zulassung kann vom Ergebnis einer fachlichen Prüfung abhängig gemacht werden.

(3) Bewerbern aus Ersatzschulen sind 5 vom Hundert der Teilnehmerplätze zur Verfügung zu stellen. Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus Ersatzschulen diesen Anteil, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Bewerber aus öffentlichen Schulen geringer als die Zahl der für diese zur Verfügung stehenden Plätze, können freie Plätze noch an Bewerber aus Ersatzschulen vergeben werden. 2

§ 3
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen und die vom Staatsministerium für Kultus beauftragten sonstigen Einrichtungen.

§ 4
Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung,
Zwischenprüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung umfaßt für das Lehramt an Mittelschulen mindestens vier Semester (ca. 40 Semesterwochenstunden), für das Höhere Lehramt an Gymnasien beziehungsweise an berufsbildenden Schulen mindestens sechs Semester (ca. 60 Semesterwochenstunden). Nach dem zweiten Semester ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren.

(2) Zulassungsvoraussetzungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern regelt die Ausbildungsstätte.

(3) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Fortsetzung der Ausbildung. Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. 3

§ 5
Wissenschaftliche Prüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit einer Prüfung in diesem Fach abgeschlossen, die vor dem zuständigen Regionalschulamt, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, abzulegen ist. Diese umfaßt für das Lehramt an Mittelschulen eine Klausur und eine mündliche Prüfung, für das Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung. In Fächern mit fachpraktischer Ausbildung ist zusätzlich eine fachpraktische Prüfung zu absolvieren. 4

(2) Für die Meldung, Zulassung, Durchführung und die Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I ) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), entsprechend.

(3) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist

1.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung nicht erforderlich und
2.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei Bewerbern, die die berufsbegleitende Weiterbildung vor dem 18. März 1993 begonnen haben, der Nachweis des Latinums nicht erforderlich, bei den übrigen Bewerbern ist anstelle des Latinums lediglich der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung erforderlich. 5

§ 6
Zeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung in einem Fach gemäß § 5 dieser Verordnung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, in dem die unbefristete Lehrerlaubnis für dieses Fach im jeweiligen Lehramt im Freistaat Sachsen gemäß Anlage 1 dieser Verordnung zuerkannt wird.

(2) Dieses Zeugnis berechtigt zum Erwerb der Lehrbefähigung in diesem Fach gemäß dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung.

(3) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses. Das Regionalschulamt bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung. 6

Zweiter Abschnitt:
Praktische Ausbildung und Prüfung zum Erwerb
der Lehrbefähigung

§ 7
Ausbildungsformen

Die Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erfolgt im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes im entsprechenden Lehramt als schulpraktische Bewährung.

§ 8
Zulassung

Das zuständige Regionalschulamt kann Bewerber zulassen, die im Freistaat Sachsen als Lehrer an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer genehmigten Ersatzschule tätig sind und

1.
die wissenschaftliche Ausbildung gemäß dem Ersten Abschnitt dieser Verordnung erfolgreich abgelegt haben,
2.
die einen Hochschulabschluss in einem Fach oder in einer Fachrichtung, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, nachweisen, oder
3.
eine Prüfung, die durch das Staatsministerium für Kultus einer Wissenschaftlichen Prüfung im Sinne von § 5 gleichgestellt ist, nachweisen.
Bei der Zulassung zur schulpraktischen Bewährung für das Lehramt an Mittelschulen ist außerdem der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich, wenn die Regelungen der Lehramtsprüfungsordnung I dieses als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorsehen.
Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an den Staatlichen Seminaren. 7

§ 9
Dauer der Ausbildung

Die schulpraktische Bewährung für Bewerber nach § 8 dauert zwei Schulhalbjahre und beginnt in der Regel mit Schuljahresanfang. Sie wird durch eine begleitende Ausbildung an einem Staatlichen Seminar des entsprechenden Lehramtes unterstützt. 8

§ 10
Ausbildungsstätten, Ausbildungsinhalt

(1) Der schulpraktische Teil der Ausbildung findet an der Schule statt, an der der Lehrer eingesetzt ist; er erfolgt innerhalb seines Deputats mit überwiegend selbständigem Lehrauftrag. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so weist die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildungsschule zu.

(2) Zur Betreuung ist ein Mentor einzusetzen. Steht hierfür kein geeigneter Lehrer zur Verfügung, so übernimmt der Schulleiter nach Entscheidung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde beziehungsweise den freien Träger der Schule die Betreuung.

(3) Art und Umfang der Seminarausbildung regelt das Staatsministerium für Kultus bei der Zulassung. Sie umfaßt in der Regel die Veranstaltungen in der entsprechenden Fachdidaktik, in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie in schulbezogenem Jugend- und Elternrecht. Dieser Ausbildungsteil wird bei Teilnehmern aus öffentlichen Schulen zusätzlich zum Deputat geleistet. Bei Teilnehmern aus Ersatzschulen entscheidet der freie Träger über eine Anrechnung auf die Arbeitszeit. 9

§ 11
Schulpraktische Prüfung

(1) Am Ende der schulpraktischen Bewährung erfolgt eine Prüfung vor dem zuständigen Regionalschulamt, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, die spätestens am Ende des folgenden Schulhalbjahres abgeschlossen sein muss. Sie umfasst bei der Ausbildung für das Lehramt an Mittelschulen eine Lehrprobe und ein Kolloquium, bei der Ausbildung für das Höhere Lehramt an Gymnasien und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen zwei Lehrproben und ein Kolloquium. Beim Höheren Lehramt an Gymnasien ist jeweils eine Lehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen. Das Kolloquium schließt die Didaktik des Faches, die Pädagogik und das Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie das schulbezogene Jugend- und Elternrecht mit ein und dauert etwa 45 Minuten. Für die Durchführung und Bewertung finden die Vorschriften über die Lehrprobe und die mündliche Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Lehramt nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. 10

§ 12
Zeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung im weiteren Fach gemäß Anlage 2 dieser Verordnung.

(2) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses. Das Regionalschulamt bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung. 11

Dritter Abschnitt:
Zusätzliche Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes

§ 13
Zulassung

(1) Zu einer zusätzlichen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein weiteres Fach werden Bewerber zugelassen,

1.
die nach der Lehramtsprüfungsordnung I eine Erweiterungsprüfung in einem Fach oder einer beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgelegt haben oder
2.
denen eine andere Prüfung entsprechend anerkannt wurde und die zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Freistaat Sachsen aufgenommen wurden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung ist, daß aufgrund der Kapazitäten und der Organisation an den Seminaren und Schulen die Ausbildung ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht werden kann.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung soll mit dem Zulassungsantrag zum Vorbereitungsdienst gestellt werden. Er kann ausnahmsweise noch in den ersten vier Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

§ 14
Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung im weiteren Fach umfaßt alle Seminarveranstaltungen in Didaktik und Methodik des Faches sowie weitere Veranstaltungen, die nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt und der jeweiligen Verwaltungsvorschriften für dieses Fach vorgeschrieben sind.

(2) Die schulpraktische Ausbildung im weiteren Fach erstreckt sich über mindestens achtzehn Wochen und erfolgt in der Form von begleitetem Ausbildungsunterricht am Ende des ersten und während des zweiten Ausbildungsabschnittes. Dieser Unterricht ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu halten.

(3) Am Ende der schulpraktischen Ausbildung im weiteren Fach stellen der Schulleiter und der Leiter des Seminars fest, ob der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist. Wird dies bejaht, so erfolgt die Prüfung gemäß den Prüfungsordnungen über die Zweite Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt.

(4) Wird durch den Schulleiter und den Leiter des Seminars festgestellt, daß der Ausbildungsunterricht nicht erfolgreich verlaufen ist, so ist die Ausbildung im weiteren Fach abzubrechen.

§ 15
Zeugnis

Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Prüfung im weiteren Fach in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach gemäß Anlage 2 dieser Verordnung. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses zeitgleich mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung. 12

Vierter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16
Übergangsregelung

Personen, die vor dem 18. März 1993 eine vom Staatsministerium für Kultus genehmigte Zusatzausbildung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Hauswirtschaft, Informatik, Latein, Evangelische Religion, Katholische Religion, Spanisch und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik und Verhaltensbehindertenpädagogik mit dem Ziel, die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach zu erreichen, aufgenommen haben und einen Fachschulabschluß mit der Lehrbefähigung in mindestens einem Fach für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR oder einen Fachschulabschluß als Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht an beruflichen Schulen oder einen Hochschulabschluß als Erzieher im Bereich der Sonderpädagogik nachweisen, werden abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung zur Wissenschaftlichen Prüfung zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Weiterführung und den Abschluß der berufsbegleitenden Weiterbildung entsprechend. 13

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. März 1993 in Kraft.

Dresden, den 18. März 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlage 1
(zu § 6)
14

Anlage 2
(zu §§ 12 und 15)
15

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 17, S. 283
    Fsn-Nr.: 710-1.19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005